Vorsicht im Umgang mit Rechtsschutzversicherungen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.02.2010

Dass auch der Meinungsfreiheit gegenüber dem eigenen Mandanten über eine Rechtsschutzversicherung Grenzen gesetzt sind, ließ das Landgericht Karlsruhe im Urteil vom 12.03.2009 – 8 O 551/08 -  eine Rechtsanwältin erfahren, diese hatte in einem Schreiben gegenüber ihrer Mandantin über eine Rechtsschutzversicherung unter anderem geäußert: „Leider ist es derzeit die gängige Praxis der ..... ,sämtliche Anfragen und Deckungen zunächst abzulehnen oder nur teilweise zu bezahlen. Wir empfehlen derzeit unseren Mandanten dringendst einen Versicherungswechsel, allerdings hat dies nur Bedeutung für die Zukunft.“

Die betroffene Rechtsschutzversicherung beantragte gegen die betroffene Anwältin in der Folge eine einstweilige Verfügung, und bekam insoweit vor dem Landgericht Karlsruhe Recht. Nach dem LG Karlsruhe handelte es sich um eine ehrverletzende Behauptung einer unwahren Tatsache, die ebenso zu unterlassen sei  wie der allein auf diese unwahre Tatsache gestützte Rat zu einem Versicherungswechsel. Bei allem manchmal durchaus berechtigten anwaltlichen Ärger bei der Bearbeitung von Deckungsanfragen – man sollte seine Äußerungen wohl abwägen und teilweise auf die Goldwaage legen. 

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