Richtervorbehalt bei Blutprobe: Endlich weg damit!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 05.03.2010

Langsam kommt die Abschaffung des Richtervorbehalts bei Blutprobenentnahmen "in die Gänge". Das Land Niedersachsen arbeitet gerade an einem entsprechenden Gesetzesentwurf. Aus der Pressemitteilung des JM:

"Ein Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben nach Verkehrskontrollen wird weder durch das Grundgesetz vorgeschrieben, noch ist er aus rechtsstaatlichen Gründen geboten", hob Busemann hervor. Der mit der Blutentnahme verbundene Eingriff durch einen Arzt sei nur geringfügig. Zudem bleibe einer Richterin oder einem Richter, wenn er telefonisch kontaktiert und über Alkoholgeruch im Fahrzeug oder Ausfallerscheinungen des Fahrzeugführers informiert werde, keinerlei Ermessensspielraum. "Eine solche rein formale Entscheidung führt eher zur Entwertung als zur gebotenen Aufwertung des Richtervorbehalts", so Busemann abschließend.

 

Aus meiner Sicht ist dem nichts hinzuzufügen...

 

Solange man sich aber mit dem Thema noch rumschlagen muss empfehle ich (nicht ganz uneigennützig): Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010. Da finden sich vor allem für Verteidiger Übersichten zu möglichen Fallgruppen, in denen Gefahr in Verzug angenommen werden kann (oder eben nicht). Auch ausführliche Darstellungen zur Verfahrensrüge und deren speziellen Begründungsanforderungen bei Verletzung des Richtervorbehalts sind im Buch enthalten. Hier dann noch eine Rezension.

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53 Kommentare

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@Tacheles

 

"geringe Grad der Eingriffsintensität" ...das ist leider ebenfalls unglaubwürdig, bei einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Ohne Richtervorbehalt geht es rechtsstaatlich nicht.

 

 

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@ Phillip

Wenn hier postuliert wird, dass es Eingriffe in die kö. Unversehrtheit ohne richt. Entscheidung nich geben darf, da sie sonst, unterstelltermaßen, durch die Polizei missbraucht werden, muss man folgendes feststellen:

 

1. Eingriffe in Art. 2 Abs.2 GG werden regelmäßig ohne richterl. Entscheidung durchgeführt, nämlich UZ (polizeirechtl. oder zur Durchsetzung StPO).

2. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich was dabei gedacht, es zu unterlassen, Eingriffe in Art.2 Abs. 2 einem Richter vorzubehalten (anders Art. 13, 104).

3. Gemessen an der durch die Dauer der Maßnahme begleitenden Freiheitsentziehung ist diese nicht überwiegend länger andauernd als andere prozessuale Maßnahmen ohne Richtervorbehalt.

4. Die Intensität des Eingriffs (Nadelstich - kurz Aua, durch apr. Arzt - also nicht den o.g. böswilligen Pol.beamten selbst) ist viel geringer als die Anwendung UZ (nach PolG oder Durchsetz. StPO) und steht nicht außer Verhältnis, zur Schwere der Tat und der in der Bevölk. mittlerweile volkssportartigen Durchführung / Bagatellisierung von Alk-Fahrten --> siehe Krimi-Statistik der Länder. Es ist also der einzige Eingriff in die körpeliche Unversehrtheit der Polizei (außer fin. Rettungsschuss, DNA) bei dem hier dem Pol.Beamten fast "Unfähigkeit" zu rechtmäßgen Einschreiten/Selbstentscheiden unterstellt wird.

 

Richtigerweise ist es keine Frage des Verwaltungsaufwandes oder des Geldes sondern der Ansatz muss in der Grundrechtsintensität geklärt werden. Es gibt unzählige Maßnahmen er Polizei mit Zwang und schweren Beeinträchtigungen der kö. Integrität ohne dass einer nach dem Richter kräht. Da stellt die kö. Untersuchung echt eine Ausnahme dar und man darf zu Recht fachsimpeln, ob das nötig ist! Und wer dem bösen Bullen nicht traut, dem steht wie immer der Rechtsweg und der Schadenersatz offen. Soviel zum Rechtsstaatsprinzip.

Ich habe manchmal das Gefühl, dass einige RA's hier weniger an dem Rechtsstaat interessiert sind sondern am Fortbestehen von Teilgebieten ihres Gewerbes. Man stelle sich vor, man kann kein Beweisverwertungsverbot mehr erreichen obwohl der gut zahlende Mandant EINDEUTIG kriminelles Unrecht tat und die rechtsliebende Bevölkerung in einem ungeheurlichen Maße durch seine Handlung gefährdete. Diese zu Schützen bedeutet Rechststaat und sie hat den größeren Anspruch darauf als der Beschuldigte!!!!

 

Abschließend möchte ich nochmal Anmerken, dass die Intensität des Eingriffs der kö.Untersuchung einen Richtervorbehalt unnötig macht, andernfall sollten wir die Anwendung UZ, die Art der Zwangsmittel und ähnliche Themen hier ebenfalls diskutieren!

MfG

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