Arbeitsgericht stoppt Beriebsratswahl bei Daimler

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 07.03.2010

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat am vergangenen Freitag (5.3.2010) für einen Paukenschlag gesorgt. Es gab dem Antrag der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Betriebsratswahlen in der Zentrale des Automobilkonzerns Daimler am 10. März statt. Der CGM geht es in diesem Rechtssteit  darum, die Führungskräfte der unteren Hierachieebene E3 und teilweise auch E2 in die Wahlen zum Betriebsrat einzubinden, weil sie nach ihrer Ansicht wegen fehlender Kompetenzen keine leitenden Angestellten nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind. Daimler hat in der Zentrale 862 leitende Führungskräfte, überwiegend auf der Ebene E3. Ihre pauschale Zuordnung zur Gruppe der leitenden Angestellten ist in der Tat fragwürdig. Allerdings überraschte das Arbeitsgericht Stuttgart die Beteiligten jetzt, indem es in seiner Entscheidung auf diese Statusfrage überhaupt nicht einging. Es beanstandete vielmehr, dass der Wahlvorstand bei der Erstellung der Wahlliste für die Betriebsratswahl von 39 zu wählenden Betriebsräten ausgegangen ist, obwohl rechtlich nur 37 Betriebsräte möglich seien. Die Vorgaben des Gesetzes seien insoweit bindend. Offenbar beruht die abweichende Praxis bei Daimler auf einer entsprechenden Abrede aus dem Jahre 2001/2002, wonach die Daimler-Geschäftsleitung zusagt, dass bei der Größe des Betriebsratsgremiums jeweils die nächsthöhere Stufe zu wählen sei. Das wäre in der Tat höchst problematisch. Im Gemeinschaftskommentar zum BetrVG in der Kommentierung von Kreutz (§ 9 BetrVG Rdn. 18) heißt es hier zu ganz klar: "§ 9 bestimmt die Zahl der Betriebsratsmitglieder zwingend; eine Erhöhung oder Herabsetzung der Mitgliederzahl durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern oder Wahlvorstand ist nicht möglich." Jedenfalls wertete das Arbeitsgericht Stuttgart die Zugrundelegung der unzutreffenden Betriebsratsgröße als schweren und offenkundigen Fehler, der nicht mehr korrigierbar sei und zu einer späteren Anfechtbarkeit der anstehenden Betriebsratswahl führen könne. Deshalb sei die laufende Wahl zu stoppen. Daimler hat gegen die Entscheidung beim Landesarbeitsgericht Stuttgart Beschwerde eingelegt, über die zu Wochenbeginn entschieden werden soll. Sollte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung der Vorinstanz bestätigen, droht Daimler eine vorübergehend betriebsratslose Zeit. Die Konzernzentrale hat mit Blick auf eine solche Situation bereits angekündigt, es würden dann einvernehmliche Lösungen mit dem Betriebsrat angestrebt.

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