Absenken der Strafmündigkeit auf 12 Jahre - Forderung der Jungen Union Bayerns aufgrund des aktuellen Falls der stundenlangen Misshandlung einer 83-jährigen Rentnerin

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 13.03.2010

Nach der stundenlangen Misshandlung einer 83-jährigen Rentnerin durch zwei 13-Jährige am vergangenen Montag in München, kocht wieder einmal die Debatte um die Jugendgewalt hoch. Für die Junge Union Bayerns fordert der stellvertretende Landesvorsitzende und Leiter des Fachbereichs Innere Sicherheit Karlheinz Roth, die Strafmündigkeit bei Taten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit auf 12 Jahre abzusenken: Wer im Stande sei, "ein derartiges Verbrechen zu begehen, der soll sich nicht hinter dem Schutzschild der altersbedingten Unmündigkeit verstecken können."

Die Forderung ist nicht neu. Seit einigen Jahren wird zunehmend gefordert, die Altersgrenze von 14 Jahren des § 19 StGB auf 12 Jahre abzusenken (z.B. Hinz ZRP 2000, 107; Paul  ZRP 2003, 204, 205). Die Zahl der von Kindern unter 14 Jahren begangenen Straftaten ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen, zumal gerade im Bereich der Körperverletzungsdelikte, und es frägt sich, wie Kinder so kalt und dissozial agieren können.

Die körperliche Reife setzt zweifelsohne heutzutage schon früher ein. Die sittlich-charakterliche Reife ist jedoch verzögert (Kreuzer  NJW 2002, 2345, 2348). Deshalb erscheint mir aus Gründen der Praktikabilität und in dem Wissen, dass Kinder mitunter schon vorher aufgrund ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit schuldfähig sein können, die vom Gesetzgeber gewählte Altersgrenze von 14 Jahren (noch) der empirisch festgestellten durchschnittlichen Erlangung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weitgehend zu entsprechen.

 

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39 Kommentare

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Es dürfte sinnvoller sein, die Eltern zur Verantwortung zu ziehen.

Da manchen Eltern jedoch verantwortungsfrei sind, sollte man den Eltern in regelmäßigen (jährlichen)

Elternabend ihre Verantwortung, Pflichten und vor allem ihre persönliche Strafbarkeit deutlich machen.

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Vielleicht ist es ja auch sinnvoll, einen Beitrag noch mal auf Rechtschreibfehler durchzusehen, bevor man ihn abschickt?

Es heißt: "manche Eltern" und "in Elternabenden".

Eine Strafbarkeit (oder "persönliche Strafbarkeit", was auch immer das sein soll) gibt es außerdem nur für eigenes Verhalten. Wäre natürlich schön, wenn man anstelle der strafunmündigen Kinder einfach die Eltern in den Knast stecken könnte. Hauptsache, irgendjemand wird bestraft und das gesunde Volksempfinden ist zufrieden.

 

 

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Es gibt Eltern, die Serien und Filme ab 18, wie z.B. die Serie Squid Game in Anwesenheit ihrer minderjährigen Kinder gesehen haben. Derart verantwortungsloses Verhalten wird nicht geahndet, da die Überwachungsmöglichkeiten  mittels Smartphones und Alexa nicht dafür eingesetzt werden, das Alter von Zuschauern zu bestimmen.

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@ Tourix

Sie sprechen mit dem Elternhaus aus meiner Sicht einen wichtigen Aspekt an. Insoweit kann da noch mehr an Präventionsarbeit erfolgen; nur zeigt meine Erfahrung, dass gerade die Eltern, die man "erreichen" müsste, sich für solche Angebote häufig nicht interessieren. Wenn sich die Eltern um das Wohlergehen ihrer Kinder und ihre Erziehung gar nicht kümmern, sollten die Kinder aus der Familie herausgenommen werden. Da sind vor allem die Jugendämter wieder einmal gefragt.

Die Altersgrenze von 14 Jahren orientierte sich am Ende des Schulbesuches und dem Eintritt in die Berufswelt. Insofern sind heute andere Kriterien für die Strafmündigkeit zu prüfen. - Neben der Jugendgerichtsbarkeit ist aufgrund der Demografie auch die Strafbarkeit von greisen Tätern zu überdenken.

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@ #4

Die Entwicklung, dass "sich alles nach vorne verschiebt", ist unverkennbar. Andere Länder setzen mit der  Strafbarkeit auch schon früher ein als wir in Deutschland. Aber welche Kriterien belegen uns empirisch, dass auch die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sich "nach vorne" verschoben hat?

Bei den "greisen Straftätern" haben wir keine Grenze und vernünftigerweise wird diese auch nicht diskutiert. Es geht in diesen Fällen, wie nicht selten, um die Schuldfähigkeit i.S. der §§ 20, 21 StGB.

Na ja. So alt ist Manfred Spitzer noch nicht. Und u.a. er vertritt in Publikationen wie z.B. dem Buch "Lernen" die Ansicht, das der orbitofrontale Kortex eben noch nicht ausgereift ist und die damit verbundenen "angelernten" Dinge wie das Sozialverhalten, Belohnungssystem, Emotionskontrolle, Impulskontrolle eben verzögert staatfinden können und (selbstredend) auch abhängig von der Erziehung und dem Umfeld sind.

http://www.gehirn-atlas.de/orbitofrontaler-cortex.html

 

Beurteilung des emotionalen und motivationsbezogenen Wertes von Umweltinformationen unter Einbeziehung von Vorwissen - daher wichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung

 

Das ergibt das übliche Bild. Ein ganz ursächlich anders gelagertes hier: gesellschaftliches Problem (welches bei der Arbeitslosigkeit beginnt) soll mittels Gesetz "gelöst" werden.

Als ob man damit das Problem wirklich gelöst hätte. Es ist jedoch lediglich für den Gesetzgeber viel einfacher Kinder wegzusperren als den Eltern Arbeit und Geld zu besorgen - oder andere Dinge zu ändern.

Nicht "umsonst" sieht es in GB so aus:

http://www.zeit.de/2007/03/Big-Brother?page=all

Bei Blairs Amtsantritt saßen 60000 Häftlinge in britischen Gefängnissen. Heute sind es 80000. Die Haftanstalten sind übervoll, Polizeizellen werden als Notgefängnisse genutzt. Ein Gefängnisschiff wird in Dienst gestellt. Am katastrophalsten sind die Zustände im Jugendstrafvollzug. Das hat seinen Hauptgrund nicht etwa darin, dass junge Briten krimineller geworden wären, sondern in einer fortschreitenden Kriminalisierung Jugendlicher durch das Strafrechtssystem.

 

Das ist nicht wirklich erstrebenswert. Würde man so etwas analysieren käme man ggfs darauf das so etwas von so etwas kommt und diejenigen welche derartiges Fordern letzten Endes diejenigen sind welche es auch verursachen.

 

Grüße

ALOA

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In der Konzeption des Jugendstrafrechts soll doch ohnehin der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehen. Einem zwölfjährigen Gewalttäter mag die EINSICHT fehlen, dass er kriminell handelt, wenn er stundenlang eine alte Frau körperlich misshandelt. Es kann mir aber schlechterdings niemand erzählen, dass ihm automatisch auch die EinsichtsFÄHIGKEIT fehlt(*) - und genau da muss das (Jugend-)Strafrecht ansetzen. Wenn es das Elternhaus aus irgend einem Grund nicht geschafft hat, das Kind auf den richtigen Weg zu lenken, muss die Gesellschaft eingreifen - zu ihrem eigenen Schutz und im Interesse des jungen Straftäters selbst. Von daher gilt es, das Alter der Strafmündigkeit deutlich abzusenken - gerne auch auf 10 Jahre - und dann eben der individuellen Einsichtsfähigkeit angepasste erzieherische Sanktionen zu verhängen, die bei den jungen Tätern die entsprechende Einsicht reifen lässt. Ähnlich läuft es ja auch bei den Heranwachsenden.

 

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(*) Dies auch angesichts der ganzen jungen Delinquenten, die sich bei einer Festnahme gegenüber der Polizei grinsend auf ihre fehlende Strafmündigkeit berufen - die wissen ganz genau dass sie kriminell sind, nur genießen sie die ihnen kraft Alters gewährte Immunität.

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Die Frage, ob sich die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit "nach vorne" verschoben hat, wird sich empirisch niemals zweifelsfrei ermitteln lassen. Wie auch?

Es fällt aber in den letzten Jahren auf, dass offenbar der Gesetzgeber selbst von einer Verschiebung nach vorne ausgeht. Ich erinnere dabei an die teilweise Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahren auf kommunaler Ebene, sowie die Möglichkeit der Erteilung der eingeschränkten Fahrerlaubnis mit 17 Jahren. Dem jungen Bürger werden also mehr Rechte zugestanden. Wenn es aber darum geht, für sein eigenes Handeln Verantwortung zu tragen, so soll alles beim Alten bleiben.

Das Problem liegt doch auf der Hand: Angenommen, man würde die Strafmündigkeit tatsächlich auf 12 Jahre absenken, wie groß wäre dann die zusätzliche Belastung für die Justiz? Man wird hier vor Lobbyismusarbeit wohl nicht gefeit sein. Wenn ich allein daran denke, was für einen Akt es darstellte, letztes Jahr bei uns im alles andere als wohlhabenden Schleswig-Holstein ganze 5 neue Staatsanwaltsstellen zu schaffen, sehe ich für eine etwaige Absenkung schwarz.

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Zur Ergänzung möchte ich zu Kommentar #5 erwähnen: In England ist die Unmündigkeitsgrenze derzeit 10 Jahre, aber es wird darüber nachgedacht, sie auf 12 Jahre zu erhöhen. Nun ist mir nicht bekannt ob die Anzahl der Jugendstraftaten ähnlich hoch ist wie die der Teenage Pregnancies (hier ist England 'Spitzenreiter' in Europa), aber jedenfalls lassen die üblichen Beiträge in der Presse darauf schließen, dass etliche Straftaten auf das Konto junger Täter gehen. Und insofern stimme ich den Vorpostern zu: Die Altersgrenze allein vermag nicht, Gewalttaten zu verhindern, denn Abschreckung wirkt vielmals bei der Zielgruppe, die eh keine Alternativen zu Gewalt sieht, nicht. Stattdessen ist sicherlich das Elternhaus viel mehr in Haftung zu nehmen, aber von einer Mitschuld der Eltern für die Straftaten ihrer Sprösse sind wir leider noch meilenweit entfernt. Ich bin auch der Meinung dass sich allein durch Bildungsangebot und sonstige Services diese Problematik nicht ändern lässt, denn die Zielgruppe ist meist lediglich durch Pönalen zu erziehen, nicht durch Anreize aus eigenem Antrieb besser zu werden. Ob aber dann eine Absenkung der willkürlichen Grenze nicht lediglich zu mehr Gerichtsverfahren führt, anstatt das Problem an der Wurzel zu bekämpfen, bleibt zumindest zu befürchten.

 

Gruß,

Chris

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Die Frage, ob sich die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit "nach vorne" verschoben hat, wird sich empirisch niemals zweifelsfrei ermitteln lassen. Wie auch?

 

Das muss man Experten wie Spitzer fragen. Man kann die physische Ausbildung des orbitofrontalen Kortex durchaus messen und ebenso dessen Aktivität (im CT).

Ungeachtet dessen ist eine Korreltaion mit Erziehung vorhanden - er muss also mit Daten bzw. abrufbaren Erfahrungen gefüttert werden bzw. sein. Hier bestimmt also wohl die Menge und die Qualität an verwertbaren Erfahrungen über die "Straffähigkeit".

Das (Erfahrung) ist nur "endlich" komprimierbar und ist auch kein abschließender Prozess.
Drehen wir das ganze einmal um. Wenn wir behaupten das sich die Erfahrung und das Urteilsvermögen um zwei oder gar vier Jahre nach vorne verschoben hat, dann müssten alle welche das so sehen für ein konkludentes Handeln für folgende Dinge sein:

A) Wahlrecht ab 16

B) Führerschein ab 16

Ich würde eine recht großzügige Wette eingehen das diejenigen welche dies betrifft eben dies nicht so sehen, also zwar eine frühere Straffähigkeit aber noch lange keine frühere Reife im sagen wir "positiven" Sinne willküren. Ein typischer Januskopf der konservativen Auslegung - und vermutlich so alt wie die Menschheit. Es würde eher lohnen darüber eine Studie in Auftrag zu geben denn über den Wandel des Erfahrungsschatzes eines 12-jährigen.

 

Grüße

ALOA

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Beim Jugendstrafrecht gibt es doch den Korridor nach oben von zwischen 18 bis 21. Je nach Diagnose wird das entsprechende Strafrecht angewendet. Warum nicht einen Korridor nach unten bei dem nach individueller Diagnose entsprechendes Recht angewandt wird?

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Dass auch schwere Gewalttaten von Kindern nach staatlicher Reaktion verlangen, finde ich durchaus - aber warum denkt dabei alle Welt ans Strafrecht? Es ist doch offensichtlich, dass in so einem Fall in der Erziehung der Kinder etwas sehr gründlich schief gelaufen ist (bzw. Erziehung gar nicht erst stattgefunden hat). Dementsprechend läge es nahe, mit Mitteln des Jugend- und Familienrechts zu reagieren, auch gegen den Willen der Kinder und Eltern. Für die "erzieherischen Sanktionen", die Felix einfordert, sind diese Rechtsbereiche m.E. wesentlich passender als das Strafrecht.

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Was soll denn bitte eine Herabsetzung der Strafmündigkeit bringen? Die Strafen in Deutschland werden erstens nicht zeitnah zur Ursache verhängt und die verhängten Strafen empfinden die meisten Delinquenten als Getätschel auf die Hände. Die meisten lachen darüber.

In unserer Gesellschaft geht seit einiger Zeit leider sehr, sehr viel schief. Klar, Gewalt, Prügeleien, Mord und Totschlag gab es seit Menschengedenken. Auch in meiner Jugend prügelte ich mich durchaus in der Schule, keine Frage. Heute fängt die Prügelei anscheinend jedoch erst an, wenn der Widerpart bereits auf dem im doppelten Sinne geschlagen auf dem Boden liegt. Das ist nicht nur feige und traurig, sondern zeugt meines Erachten von einer extremen Verrohung der Gesellschaft. Sich hinzustellen und zu sagen, wir wollen das Strafmündigkeitsalter herabsetzen ist zu einfach. Es sind viele, viele Faktoren, die auf eine solche Entwicklung einwirken. Wer hier nach Revolution ruft, geht den Holzweg. Dieser Verrohung entgegenzuwirken ist eher Evolution; langsame und kleine Schritte.

 

Nach meiner ganz, ganz persönlichen Meinung (und das muss ich mittlerweile als vollkommen überzeugter Demokrat sagen), denke ich auch, dass diese Verrohung im Zuge einer erheblichen Ausländerschwemme, die viel Armut und eine Kultur mitgebracht haben, die so etwas wie Aufklärung noch nicht durchlebt haben. Das ist eben die Kehrseite der Medaille. Wer Ideen aus anderen Kulturen haben möchte, muss auch mit dem Leben was sonst noch so mitgebracht wird. :-(

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Ich glaube nicht, dass es mit der Erziehung zu tun haben muss, wenn Kinder etwas derartiges tun. Es kann damit zusammenhängen, aber man darf nich vergessen, dass so etwas wie moralisches Denken nicht "vorinstalliert" ist bei Menschen, sondern erst im Laufe der Zeit entsteht. Die kindliche Neugier kann sich denke ich auch in so einer Form ausdrücken, auch wenn die Tat natürlich grausam war. Ich habe selbst merkwürdige Dinge erlebt, die Kinder einander oder älteren Menschen angetan haben, ohne dass ihre Kindheit besonders schlimm gewesen sein muss.

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Hier geht es nicht um Strafe als Mittel zur Einsicht in Schuld und Unrecht. Die Antwort auf diese Delinquenten ist die Maßregel. Sicherheitsverwahrung und Führungsauffsicht, zur Not Lebenslang. Ob diese Täter mit sich selbst ins reine kommen, ist nicht die Frage. Ihre Subjektstellung ist mir bis auf das Existensminimu, dass ihnen zuzustehen ist, egal. Aber wie kann die Gefahr, die sie darstellen, von der Gesellschaft abgewendet werden? 

Aber es wird nichts passieren. Es ist so sicher wie das Amen in der Kirche: Von diesen kleinen Pittbullterrieren haben wir nicht das letzte mal gehört.

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Die Altersgrenze der Strafmündigkeit ab 14 Jahre ist sachgerecht.

 

Die wahren Gründe für solch asoziales Verhalten sind seit Langem bekannt und empirsich abgesichert. Strafverschärfungen oder Ausweitungen tragen nicht zur Sicherheit der Gesellshaft bei, sie vergrößern als verfehlte Maßnahmen eher die Unsicherheit weiter und gefährden anstatt präventiv zu wirken oder langfristig zu schützen. Neben der fehlerhaften Erziehung in den Familien, Verrohungen in Medienangeboten, spielen insbesondere auch die Zuwanderung ohne Integrationsinteresse und der Mangel an bzw. die Reduktion von geeigneten Sozialprojekten die wesentliche Rolle. Gerne verweise ich zum Thema auf den interessanten Aufsatz von Prof. Dr. Heribert Ostendorf im HFR, der juristischen Zeitschrift Humboldt Forum Recht, mit dem Titel "Verschärfungen im Jugendstrafrecht – wider die kriminologische Vernunft": http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/5-2010/index.html

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Wir haben seltsame Entwicklungen. Wahlalter  runter auf 16 ? Ehe erst ab 18 ?  Im kirchlchen Bereich wird viel von "Opferperspektive" geredet. Nun ja, der Abgestochene fühlt sich ziemlich idetnsich, gleich ob der Stecher 30, 21, 18, 14 oder 11 ist. Originell - die Nazis haben die Soder-Vorzugsbehandlung der "Jugendlichen" in den 1940er Jahren eingeführt. We die Nazis kaen ja i den 197er Jahren die neuen amoralischen Sozis und trälletrten von "dem armen Täter", "Resozialisierung". Wie wäre es, mal richtig DURCHZUGREIFEN. Bei Mord nicht unter lebenslänglich, wegsperren. DER NIE WIEDER !! Bei Sexualstraftätern - Eier ab.  Bei sonstigen Gewalttätern - durchpeitschen, 50  mal, 100 mal, auch öffentlich. 

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Strafmündigkeit: Nach der Tötung der 12-jährigen Luise durch eine Zwölf- und eine Dreizehnjährige beginnt die Diskussion um eine Herabsetzung der Strafmündigkeit. Gegenüber der Welt (Sabine Menkens) sagte der Abgeordnete Thomas Seitz (AfD), dass "eine Herabsetzung der Altersgrenze notwendig ist, damit das Strafrecht die Bevölkerung wieder besser schützt". Die anderen Parteien schließen sich dieser Forderung bisher nicht an. Dagegen betont der Abgeordnete Stephan Thomae (FDP), dass "dem Rechtsstaat auch bei strafunmündigen Kindern zahlreiche Eingriffsmöglichkeiten zur Verfügung stehen". Im Interview mit spiegel.de (David Holzapfel) sagt Dirk Baier, Professor für Jugendkriminalität, dass eine "Herabsetzung des Straffälligkeitsalters solche Fälle künftig nicht verhindern" würde. focus.de stellt verschiedene Positionen aus Justiz, Polizei und Politik dar, die sich für und gegen die Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters aussprechen. tagesschau.de (Michael Nordhardt/Christoph Kehlbach) gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage in Bezug auf die Strafmündigkeit und die Handlungsmöglichkeiten des Staates. Die taz (Christian Rath) beschreibt die historischen Hintergründe der Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren, die seit 1923 besteht. Im internationalen Vergleich ist die deutsche Regelung eher durchschnittlich; Großbritannien und die Schweiz setzen indes die Altersgrenze mit zehn Jahren außergewöhnlich niedrig an. 

Stephan Klenner (FAZ) meint, dass Strafe "wirken können muss – teils als Sühne, teils als Abschreckung". Dementsprechend sei es erforderlich, dass Täter:innen "Recht und Unrecht unterscheiden" können, was für Kinder regelmäßig nicht zutrifft. Kaija Kutter (taz) spricht sich gegen eine Herabsetzung der Strafmündigkeit aus und weist daraufhin, dass es 2021 nur 19 Verdachtsfälle von Tötungen durch Kinder gab. Die Öffentlichkeit habe "nicht das Recht zu erfahren, ob diese Tat genug gesühnt wird", weil selbst im Jugendstrafrecht die Resozialisierung und die Erziehung im Vordergrund stehe. Jost Müller-Neuhof (Tsp) weist darauf hin, dass nicht die Beibehaltung des Strafmündigkeitsalters bei 14 Jahren, sondern die Herabsetzung begründungsbedürftig ist.

In ihrem "Aktuellen Lexikon" erklärt die SZ (Ronen Steinke) den Begriff der Strafmündigkeit, die gemäß § 1 Jugendgerichtsgesetzes (JGG) nicht vor Vollendung des 14. Lebensjahrs eintritt. Nach dem 14. Geburtstag prüft das Jugendgericht gemäß § 3 JGG im Einzelfall, ob der:die Minderjährige "nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln."

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Der Text stammt aus der heutigen Presseschau der LTO und ist vom Autor entgegen allen Regeln des Urheberrechts von dort vorsätzlich gestohlen.

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Stimmt, man erkennt an dem intellektuellen Inhalt unterhalb der absoluten Nulllinie sofort und auf Anhieb, dass der Text nur von LTO ​sein kann.

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Strafmündigkeit: Der Fall "Luise" hat die Diskussion um das Strafmündigkeitsalter wieder aufleben lassen. Bundesjustizminister Marco Buschmann hat sich laut bild.de (Laura Krimmer/Burkhard Uhlenbroich) zurückhaltend zu einer Herabsetzung geäußert: "Jede Debatte über Anpassungen im Strafrecht sollte man mit kühlem Kopf führen, unsere Rechtsordnung hält bereits Mittel bereit, um auch auf schwere Gewalttaten von Kindern unter 14 Jahren zu reagieren." Der Bundestagsabgeordnete Günter Krings (CDU) wünscht sich laut Sa-SZ (Constanze von Bullion) eine Studie des Justizministers, um zu belastbaren Daten zu kommen. Er könne sich vorstellen "im Fall einer Reform je nach Schwere der Straftat zu differenzieren, Kinder unter 14 Jahren also etwa nur bei Tötungsdelikten strafrechtlich zu verfolgen". Von den Grünen und aus der FDP kommt dagegen Widerspruch.

Im Interview mit der FAS (Eva Schläfer) kann die Rechtsprofessorin Theresia Höynck in der Tat von Freudenberg keine neue Argumente für eine Änderung der Altersgrenze erkennen. Auch wenn Kinder und Jugendliche in ihrem Aussehen und Auftreten jungen Erwachsenen nacheiferten, seien sie genauso unsicher, emotional, verletzlich und manipulierbar wie vor 50 Jahren, so die Rechtswissenschaftlerin.

Ex-Bundesrichter Thomas Fischer erinnert auf LTO daran, dass der Strafgedanke der "Vergeltung" gegenüber Kindern unangemessen und verboten ist. Auch er weist darauf hin, dass Strafschärfungsverlangen aus Anlass konkreter Taten regelmäßig unklug und undurchdacht seien und weniger dem Recht als der Regulierung des Empörungsbedürfnisses dienten. Im Übrigen hätten Freiheitsstrafen für Kinder eine Vielzahl schädlicher Folgen, die durch positive Effekte nicht aufgewogen würden.

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Nun ja, Herr Fischer - wie beim Fall Lübcke, gell ? Da ist mal einer behandelt worden, der normal denkende Deutsche rauswerfen wollte - und schon jault das Faesertum.

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Strafmündigkeit: Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Neue Richtervereinigung (NRV) sprechen sich gegen eine Absenkung des Strafmündigkeitsalters von 14 Jahren aus. Zwar sei der Vorfall von Freudenberg "schrecklich" und mache "fassungslos", so Swen Walentowski (DAV), die Kriminalpolitik dürfe sich jedoch nicht nach Einzefällen richten. Die Fachgruppe Familienrecht der NRV betont, dass frühzeitig interveniert werden müsse. Daher sollten mehr Ressourcen in Kindergärten, Schulen und in der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung stehen. LTO berichtet.

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Nun, mit tiefster Verachtung lese ich vom DAV: "uns fassungslos macht: Kriminalpolitik darf sich nicht nach Einzelfällen richten", sagte Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des DAV. " Das ist soweit überzeugend, als in der Tat extraordinäre echte "Einzelfälle" nicht Generalmaßnahmen veranlassen sollten. Hier wird DIESER eine Fall aber zum Anlaß genommen, NIX zu tun. Keine Gesetzesanpassung - obwohl seit Jahrzehnten eine gewisse Vorverlagerung der "Reife" von Kindern wahrgenommen wird. Wer Kontakt zu Schulen hat, weiß, wie sehr sich dort Gewalt ausgreifend austobt. Nicht gleich Tote, nun ja. Tote gibt's bei § 315 d StGB aber auch nicht stets. Und doch hat der Gesetzgeber hier deutliche neue Sperrriegel gesetzt. Wer einen Kindesmord zum "Einzelfall" bagatellisiert, dem komme ich eben ebenso mit "seinem" sog. "Argument" mit Hinweis etwa auf Lübcke. Das mag dem linken antifantischen Drecksgeschmeiße ja nicht gefallen - aber normalen Menschen zeigt es die Problematik sehr deutlich.

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Rechtspolitik

Nach der mutmaßlichen Gruppenvergewaltigung in Mülheim an der Ruhr sprach sich die zuständige Ministerin Christine Lambrecht im Juli 2019 gegen eine Senkung des Strafmündigkeitsalters unter 14 Jahre aus.[6] Eine gleichartige Debatte ergab sich im März 2023 anlässlich der Tötung einer 12-jährigen Schülerin durch strafunmündige Klassenkameradinnen in Freudenberg.[7]

 

  1.  Tagesschau: Nach mutmaßlicher Vergewaltigung – Lambrecht gegen Strafmündigkeit unter 14
  2.  Nach Tod von Luise: Union fordert Debatte über Strafmündigkeit. In: zdf.de. 16. März 2023, abgerufen am 20. März 2023.
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Sehr klar und deutlich wird damit, wer auf Seite der -auch potentiellen eventuellen zukünftigen - Opfer steht und wer auf der Seite der Täter. Stets die _:****/Innen nicht zu vergessen.

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Herzlichen Dank für den Hinweis! In der Tat, die konkreten Namen brauchen die allgemeine Öffentlichkeit nicht zu interessieren. Sollte man allerdings meinen,  wir lebten vom Grundgesetz her in einer Demokratie ( und nicht in einer Polllllittttikergeschmeißterrorherrschaft ), so ist der demos, ein  jeder also, befugt,  sich auch generalpräventiv orientierte Gedanken zu machen und ggf. Umsetzung zu begehren. General - also auf die große Zahl der Menschen zu sehen - eventuelle Täter, wie auch Opfer. Potentielle Opfer gilt es zu schützen, eentuelle Täter effektiv ABZUSCHRECKEN. Konkreter Überwachungs- und Verfolgungsdruck sind da hilfreich.  Da man nicht "alle" überwachen und einhegen kann, muß man auswählen, nach wahrgenommenen Wahrscheinlichkeiten einer Begehungsneigung. Die schottische Ex-Ministerpräsidentin hat deutlich erfahren, daß der demos entgegen ihren Spökesphantasien einen verurteilten Vergewaltiger  nach Ver-"transung" besser nicht ein Frauengefängnis stecken will. Nun gibt es einen sog."Pressekodex",  der generalstabsmäßig das Lügen durch Verschweigen propagiert, auch und gerade bei der Huff'schen Presse. dabei gibt es doch in Nachfolge des SS-Reichssicherheitshauptamtes auch heute Rasseforscher an Universitäten, so Prof. Feltes / Bochum , Singelnstein / jetzt Frankfurt, Fareidooni / Bochum. In der Presse als solche vorgestellt. Diese Rasseforscher blicken zwar eher auf die Öpferchen. Aber die Differenzierungskunde zur rassischen Typisierung muß folglich ja da sein. Man sollte sie fruchtbar machen in Bezug auf TÄTER, selbstredend auch _:*****/Innen. Zeigen sich da Häufungen, etwa bei Messerdelikten ?  Art. 16 GG gibt da ja zugehörige Differenzierungsmöglichkeiten für präventive Maßnahmen. Mit keiner Maßnhame wird man "totalen" Schutz herbeiführen. Das tut der Gesetzgeber aber auch generell nicht, Tote im Verkehr - § 315 d StGB verhindert auch nicht total.

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Viele Kinder und Jugendliche werden heutzutage früher reif als noch vor 60 Jahren. Dazu tragen unter anderem die Schulen, die Kindergärten, und die Kindertagestätten bei, aber auch die Medien, und auch der gestiegene durchschnittliche Bildungsgrad der Eltern und der Durschnittsbevölkerung, im Übrigen auch veränderte Umwelteinflüsse und Ernährungsgewohnheiten. Außerdem gibt es immer mehr Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, über deren Geburtsdatum und somit über deren wahres Alter unseren Behörden keine absolut gesicherten Erekenntisse vorliegen. Berücksichtigt man diese Gesichtspunkte, erscheint es vertretbar, das Strafmündigkeitsalter von 14 auf 12 Jahre zu senken, jedenfalls wenn die "Privilegien" des Jugendstrafrechtes für diese Altersgruppe weiterhin gelten, und die Gerichte bei Prozessführung und Strafzumessung zu einer besonderen Berücksichtigung der Aspekte des Jugendschutzes angehlaten werden. Zwar haben nicht wenige Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Justizvollzugsbeamte, Rechtsanwälte, u.s.w., wenig Lust, sich mit so jungen (und aus ihrer Sicht vielleicht wohl oft langweiligen) Menschen zu beschäftigen, und auch der Schutz so junger Menschen vor älteren Mitgefangenen in Jugendgefängnissen wäre schwierig, aber die Interessen der Organe der Rechtspflege sollten insoweit wohl den Interessen des Rechtsgüterschutzes der nichtkriminellen Grundrechtsträger untergeordnet werden, jedenfalls zumindest wenn es um Gewaltverbrechen oder Delikte mit Todesfolge (z.B. Brandstiftung mit Todesfolge) geht. Im Bereich der organisierten Kriminalität, in dem Eltern ihre strafunmündigen Kinder zum Klauen losschicken, bestünde wohl auch Handlungsbedarf (zumindest in Köln).

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Dass Brüste, Busen und Becken der Mädchen wachsen, bedeutet nicht, dass der Brain der Mädchen proportional mitwächst, eher im Gegenteil. Die Strafmündigkeit ist angemessen geregelt.

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Die große Mehrheit der Täter wird dem männlichen Geschlecht zugeordnet. Anders als bei der Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes 1953 und der Neubekanntmachung 1974, ist es heutzutage bei vielen Tätern nicht mehr möglich, deren Geburtsdatum und deren Alter zu ermitteln. Zumindest für die Bereiche schwere Gewaltdelikte, Tötungsdelikte und organisierte Kriminalität, sollte unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgüterschutzes und des Opferschutzes die Strafmündigkeit vernünftigerweise auf 12 Jahre gesenkt werden. 12-jährige sind im Durchschnitt durchaus zur Einsicht fähig, das schwere Gewaltdelikte, Tötungsgdelikte, und organisierte Kriminalität (z.B. gewerbsmäßig ausgeübter bandenmäßiger Diebstahl mit Hehlerei), Unrecht sind, und 12 und 13-jährige sind normalerweise auch dazu in der Lage, entsprechend zu handeln, also nicht solches Unrecht zu begehen. Bei Bagatelldelikten, wie zum Beispiel einfacher Körperverletzung, Beleidigung, Sachbeschädigung, Ladendiebstahl, oder Schwarzfahren, mag das anders aussehen. Eventuell könnte man die Strafmündigkeit für Verbrechen auf 12 Jahre senken,  und für Vergehen auf 14 Jahren beibehalten. Denkbar wäre auch, die Strafmündigkeit für einen Katalog von besonders schwerwiegenden Straftaten (darunter auf jeden Fall Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, Vergewaltigung mit Toderfolge, Raub mit Todesfolge, und Brandstiftung mit Todesfolge) abzusenken. 

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England, die USA, und sogar die Schweiz, betrachten Kinder nicht erst ab 14 jahren als strafmündig. Und diese Staaten gehören alle zur sogenannten "westlichen Wertegemeinschaft". Also zu den hochentwickelten und hochzivilsierten Ländern. Ein Kompromiß könnte eventuell eine Art von Zweifelsregelung sein.

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Strafmündigkeit: In einem Streitgespräch in der Zeit (Jochen Bittner und Martin Machowecz) diskutieren Rechtsprofessorin Elisa Hoven und MdB Renate Künast (Grüne) über die Angemessenheit der Straffreiheit für unter 14-Jährige. Hoven hält es bei schweren Straftaten mit Blick auf die Funktionen der Strafe für gut vertretbar, die Strafmündigkeitsgrenze auf 12 Jahre herabzusetzen und eine mildere Strafe auszusprechen. Künast hält dem entgegen, dass Jugendliche unter 14 Jahren noch in der vollen Entwicklung stecken.

beck-community (Henning Müller) stellt eine kriminologische Statistik vor, wonach (vorsätzliche) Tötungsdelikte von Kindern nach wie vor sehr selten sind.

StA Siegen – Mord an Luise: Bei den Ermittlungen zur Ermordung der 12-Jährigen Luise durch zwei etwa gleichaltrige Mädchen in Freudenberg moniert Rechtsanwalt Martin Huff auf LTO eine Verletzung der Auskunftspflicht der Staatsanwaltschaft. Die zunächst zuständige StA Koblenz hatte nach der Tat Informationen zurückgehalten, um die Persönlichkeitsrechte zu schützen, was die nun ermittelnde StA Siegen so fortführe. Die StA dürfe zwar keine Namen und Wohnorte mitteilen, aber müsse gem. § 4 Abs. 1 des Pressegesetz NRW auf Anfrage Informationen zum Tathergang und zur Motivation preisgeben.

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Ich dachte mir, ich frag einfach mal blöd:

Wenn ich im Zivilrecht einen Vertrag mit einem 17-jährigen und mit einem 19-jährigen abschließe, muss ich wissen, welcher Vertrag gültig ist, das gebietet die „Rechtssicherheit“. Im Zivilrecht werden jeden Tag Millionen Verträge abgeschlossen, die Leute müssen wissen, welche Verträge gültig sind und welche nicht.

Wozu aber brauche ich „Rechtssicherheit“, wenn ich mir im Jugendstrafrecht sowieso bei jedem einzelnen Fall anschauen muss, wie weit der Jugendliche in seiner Entwicklung ist? Wenn man diesen Gedanken zuende denkt, ist es richtig, die Vorschrift über die Strafmündigkeit ersatzlos zu streichen.  

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Im Gegenteil, nach Ihrer Argumentation (Analogie zum Vertragsrecht) müsste das Strafmündigkeitsalter auf 18 angehoben werden, denn unter 18jährige haben schon theoretisch keine Chance, durch ihr Wahlrecht den Umfang des StGB und anderer Strafnormen mitzubestimmen.

Man kann ja diskutieren, ob das Strafmündigkeitsalter 12 oder 14 sein sollte. Es ist unterschiedlich in verschiedenen Gesellschaften, die Diskussion ist uralt und es ist m.E. auch schon fast alles dazu von fast jeder/m gesagt worden.

Dass die Debatte ausgerechnet dann hoch kommt, wenn Kinder ein schwer wiegendes Delikt begangen haben, ist zwar emotional verständlich, aber im Übrigen wenig durchdacht. Denn gerade in solch äußerst seltenen schwer wiegenden Fällen liegt doch die Frage der Reife und der psychischen Gesundheit auf der Hand. Das Argument, (alle?) 12 oder 13jährige(n) wüssten doch, dass man nicht töten darf, ist, sagen wir es mal so: unterkomplex. Es wird nur der eine (kognitive) Teil der Reife berücksichtigt. Wie aber in § 3 JGG für die Verantwortungsreife (ähnlich § 20 StGB für die Schuldfähigkeit allgemein) geregelt ist, kommt es auch auf die Steuerungsfähigkeit an, d.h. sich auch je nach Situation nach der - wohl meist gegebenen - Einsicht verhalten zu können.

Der Ruf nach Absenkung der Strafmündigkeit gerade dann, wenn eine schwerwiegende Tat begangen wurde, verkennt auch, dass es im Jugendstrafrecht eben nicht um Vergeltung und Abschreckung geht, sondern um Erziehung. Man kann auch nach 100 Jahren das bewährte JGG und den Erziehungsgedanken aufgeben wollen. Aber es spricht nicht für Klugheit, wider besseres Wissen " Volkes Stimme" in dieser Sache ohne gute Argumente nachgeben zu wollen. 

 

Kriminalstatistik: Die Zeit (Arnfrid Schenk) berichtet ausführlich über die im letzten Jahr gestiegene Kinder- und Jugendkriminalität, die aus der in der letzten Woche vorgestellten polizeilichen Kriminalstatistik hervorgeht. Einen negativen Langzeittrend gebe es aber nicht und eine mögliche Erklärung für den aktuellen Anstieg sei ein Post-Corona-Effekt mit einer Rückkehr in das öffentliche Leben.

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Strafmündigkeit: Nachdem ein zehnjähriges Mädchen in Wunsiedel tot in ihrem Heim-Zimmer gefunden wurde, wird ein elfjähriger Junge verdächtigt, sie getötet zu haben. Einzelne Unions-Abgeordnete haben deshalb die Diskussion um eine Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze wiederbelebt. Jost Müller-Neuhof (tsp) argumentiert, es spreche nichts dagegen, Kinder schon ab einem Alter von zwölf Jahren für Straftaten haftbar zu machen, die zu klärende Frage sei aber: Was spreche dafür? Wenn der Sinn staatlicher Strafe selbst bei Erwachsenen uneindeutig sei – wie soll sie bei Kindern wirken? Wer die Grenze senken will, müsse das gut erklären, meint Müller-Neuhoff. Ex-Bundesrichter Thomas Fischer betont auf spiegel.de, dass schwere Gewalttaten von Kindern zum einen sehr selten seien und zum anderen kein Strafgesetz der Welt sie gänzlich verhindern könne. Die Vorstellung, eine Senkung der Strafmündigkeitsgrenze auf zwölf oder zehn Jahre im Strafgesetzbuch werde Kinder dazu bringen, vorsichtshalber keine Tötungsdelikte zu begehen, wirke ihrerseits ein wenig kindlich.

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