EuGH: Angebotskopplung für TK-Dienste (Breitband und Telefondienste)

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 15.03.2010

Eine Konstellation, die auch in Deutschland relevant ist:  Der EuGH hatte zu entscheiden, ob nach nationalem Recht die Erbringung von Telekommunikationsdiensten von weiteren Vertragsabschlüssen des Endverbrauchers abhängig gemacht werden dürfen. Auf dem Prüfstand des EuGH befand sich eine Regelung innerhalb des polnischen Telekommunikationsgesetzes.  In vorliegendem Fall lag der Rechtsverstoß darin, dass der Abschluss eines Vertrags über die Bereitstellung des Breitband-Internetzugangs vom Abschluss eines Vertrags über Telefondienste abhängig gemacht wurde.

Der EuGH entschied, dass die EU-Universaldienstrichtlinie auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit unionsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt abzielt und gleichzeitig die Fälle regelt, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können. Die Mitgliedstaaten müssen dabei sicherstellen, dass die Unternehmen die Bedingungen so festlegen, dass der Teilnehmer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen hat, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind.

Darin lag  kein Verstoß gegen die Universaldienst-RiLi oder die RahmenRiLi.  wohl aber möglicherweise ein Verstoß gegen RiLi 2005/29/EG, die wegen der Umsetzungsfrist zu 31.12.07 aber nicht auf den Ausgangsfall anwendbar ist:  Im Wortlaut:

"Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist allerdings dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet."

Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62008J0522:DE:HTML  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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3 Kommentare

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"Der EuGH hat entscheiden, dass die Erbringung von Telekommunikationsdiensten nicht von weiteren Vertragsabschlüssen des Endverbrauchers abhängig gemacht werden dürfen." ist falsch, und das ganze Posting ist "irreführend unvollständig", wie  man in der Sprache des Lauterkeitsrechts wohl dazu sagen würde.

Denn der EuGH hat im Ergebnis eher das Gegenteil judiziert: Das generelle Verbot von Bündelangeboten (wie es im polnischen TK-Gesetz vorgesehen ist) ist nämlich nach der UGP-Richtlinie nicht zulässig (das hat der EuGH schon in C-261/07 VTB-VAB gesagt).

Dessen ungeachtet würde die UniversaldienstRL einer solchen Bestimmung nicht entgegenstehen (weil sie im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher keine Vollharmonisierung beinhaltet).

Das alles hat wiederum nichts mit der nach Art 17 Abs 2 UniversaldienstRL möglichen spezifischen Verpflichtung, "Dienste nicht ungerechtfertigt [zu] bündeln", zu tun, und auch nichts mit der den Universaldienstanbieter treffenden Verpflichtung nach Art 10 Abs 1 UniversaldienstRL, die im Posting oben als Entscheidung des EuGH zitiert wird ("sicherstellen, dass die Unternehmen die Bedingungen so festlegen, dass der Teilnehmer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen hat, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind."). Im Verfahren vor dem EuGH war weder eine spezifische Verpflichtung nach Art 17 UD-RL noch die Verpflichtung des UD-Anbieters nach Art 10 UD-RL Gegenstand!

Siehe eine knappe Darstellung zB hier: http://www.contentandcarrier.eu/?p=388

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Danke Herr Kollege, aber das mit der UD-RiLi siehe ich etwas anders: Siehe Entscheidungsgrund 30:

" Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach es Unternehmen zum Schutz der Endnutzer untersagt ist, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen Vertrag über die Erbringung weiterer Dienste schließt, nicht nach der Rahmenrichtlinie und der Universaldienstrichtlinie verboten sein kann."

Wie es schon in der Pressemitteilung der EuGH heißt:

"Ein Mitgliedstaat kann untersagen, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen weiteren Vertrag schließt."

Der EuGH stellt allerdings klar, dass die Richtlinie 2005/29 angesichts der Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Entscheidungen vor dem Ablauf der Frist für ihre Umsetzung erlassen wurden, erst seit diesem Zeitpunkt, also dem 12. Dezember 2007, auf den Ausgangsfall anwendbar ist.

Ich verstehe nicht ganz, wo das Problem mit der UD-RL sein soll: wir sind uns einig, dass der EuGH die polnische Bestimmung als mit der UD-RL vereinbar beurteilt hat - und zwar weil Art 20 UD-RL eine Mindestklausel enthält, nach der strengere mitgliedstaatliche Verbraucherschutzvorschriften zulässig sind. Weiters hat der EuGH auch ausgeführt, dass der polnischen Bestimmung auch Art 10 und Art 17 UD-RL nicht entgegenstehen (aber die Bestimmung war eben keine nur den UD-Anbieter treffende Verpflichtung bzw keine spezifische Verpflichtung nach Art 17 UD-RL).

Im Klartext: ein "Bündelungsverbot" kann es aus drei Gründen zulässig geben

1. für das als Universaldienst-Erbringer benannte Unternehmen (Art 1o UD-RL)

2. als remedy (spezifische Verpflichtung) für ein auf einem relevanten Endkundenmarkt als Unternehmen mit beträchtlciher Marktmacht festgestelltes Unternehmen (Art 17 Abs 2 UD-RL)

3. im Rahmen einer nationalen Verbraucherschutzvorschrift, die das Verbot allerdings nicht unterschiedslos ohne Bedachtnahme auf den konkreten Fall vorsehen darf (sondern zB Einzelabwägungen vorsehen muss), auf der Grundlage des Art 20 UD-RL

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