Ein Prozesskostenhilfeantrag kann teuer zu stehen kommen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 20.03.2010

-diese Erfahrung musste ein Antragsteller vor dem OLG Düsseldorf machen. Dieser hatte Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, da zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ein Rechtshilfeersuchen nebst Übersetzungen der Antragsschrift zu fertigen und an die in der Türkei ansässige Beklagte zuzustellen war, fielen Auslagen für" Übersetzerentschädigung"  an. Nach dem OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. 02. 2010,- 10 W 153/09 -  bestand keine Hinweispflicht bis Gerichts, den anwaltlich vertretenen Kostenschuldner darauf aufmerksam zu machen, dass für Rechtshilfeersuchen und Übersetzung der Antragsschrift Kosten in Form von Übersetzerentschädigung anfallen werden, auch eine Niederschlagung nach § 21 GKG kam für das Gericht nicht in Betracht.

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