OLG Koblenz: Kein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.03.2010
Rechtsgebiete: UmgangsrechtWechselmodeellFamilienrecht4|8067 Aufrufe

Aus der Ehe der Parteien, die 2004 geheiratet hatten, sind 2 Söhne hervorgegangen. Im Oktober 2008 erfolgte die Trennung, das Scheidungsverfahren ist anhängig. Zunächst praktizierten die Eltern einvernehmlich ein vierzehntägiges Wechselmodell. Auf Antrag der Mutter hat das OLG dieses aufgelöst. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat der Senat festgestellt:

1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.

2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann.

Die Sachverständige hatte festgestellt, dass das derzeitige Betreuungsmodell für die Kinder nur wenig Kontinuität bringe, da sie bei beiden Eltern Alltag und Freizeit erleben, ohne dass es hierzu eine ausreichende Kooperation der Eltern gebe. Es komme immer wieder und zwangsläufig zu Brüchen. Zum Beispiel könnten Verabredungen mit Freunden nicht kontinuierlich getroffen werden. Das werde sich mit der Einschulung eines der Kinder noch verstärken, was zu einer Entwicklungsbehinderung führen werde. Da die Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nicht gut ausgeprägt sei, komme es zu Informationsverlusten. Die Kinder wechselten ständig zwischen zwei unterschiedlichen Haushalten hin und her und seien unterschiedlichen Erziehungseinflüssen ausgesetzt. Sie seien perspektivisch im Grunde nirgends richtig zu Hause und könnten nirgends wirklich Stabilität erleben.

Der Vater sieht seine Kinder nun jedes 2. Wochenende von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen, dazwischen Donnerstagnachmittag bis Freitagmorgen und die Hälfte der Ferien.

OLG Koblenz Beschluss vom 12.01.10 11 UF 251/09  Beck RS 2010, 01264

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4 Kommentare

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Sauber! Und nicht nur, weil der Vater zahlen muss. Wieso zum Teufel sprechen die Gerichte immer den Frauen die Kinder zu? Ich kenne genügend Frauen die eine Gefahr für sich und die Kinder darstellen und trotzdem die Kinder bekommen, weil sie eben die "Mutter" sind. Ein Kind auf die Welt bringen kann jede darher gelaufene. Eine Mutter eben nicht. Gerichte, WACHT endlich AUF!!!

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Wenn es für eine Nichtzustimmung Geld in Form von KU gibt, ist die Mutter in einem klaren Interessenskonflikt und aufgrund dieses Interessenskonfliktes ist die Entscheidung ein Problem. Ich meine, hier hat die Mutter die alleinige Entscheidung WM oder Geld und diese alleinige Entscheidungsgewalt widerspricht im Grunde dem Gleichberechtigungsgrundsatz. Ob sie wohl auch gegen das WM gewesen wäre, wenn dann die Kinder zum Vater kämen?

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Wenn es für eine Nichtzustimmung Geld in Form von KU gibt, ist die Mutter in einem klaren Interessenskonflikt. Ich meine, hier hat die Mutter die alleinige Entscheidung WM oder Geld. Es ist daher davon auszugehen, dass das Wechselmodell aus finanziellen Gründen einseitig sabotiert wird und es ist daher davon auszugehen, dass die Grundsätzlichkeit dieser Entscheidung mitnichten dem Kindswohl entspricht, auch wenn dieses immer gerne als Grund verwendet wird. Ob sie wohl auch gegen das WM gewesen wäre, wenn dann die Kinder zum Vater kämen?
Ein weiteres trauriges Kapitel aus der Reihe Gleichberechtigung in Deutschland.

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