Keine gesonderte Gebühr für Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.03.2010

Der BGH hat im Beschluss vom 28.01.2010 – VII ZB 74/09 -eine von der Literatur aufgeworfene Streitfrage zum RVG entschieden. Nach dem BGH verbleibt es bei einer Erinnerung gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Rechtspflegers oder des Gerichtsvollziehers bei einer Angelegenheit mit der angegriffenen Maßnahme, sodass für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen keine gesonderte Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG anfällt.


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