Keine unzumutbare Härte bei zehnjähriger Verfahrensdauer

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.03.2010

Er hatte 1999 die Scheidung eingereicht, sie nachehelichen Unterhalt und Zugewinn in den Verbund eingebracht. Das AG hat die Ehe mit Urteil vom 29.05.2008 (!) geschieden, den nachehelichen Unterhalt ausgeurteilt und Zugewinn und Versorgungsausgleich abgetrennt.

Sie ging in Berufung, Ergebnis: Aufhebung und Zurückverweisung.

Zur Begründung führt das OLG aus, der nacheheliche Unterhalt hänge in seiner Höhe wegen des gleichzeitig gestellten Antrags auf Übertragung des hälftigen Eigentums an der gemeinsamen Immobilie vom Ausgang des Zugewinnverfahrens ab. Deshalb bestehe die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.

Die lange Verfahrensdauer allein rechtfertige nicht die Annahme einer unzumutabren Härte im Sinne des § 628 S 1 Nr 4 ZPO, auch wenn er seine jetzige LG (mit der er Kinder hat) heiraten wolle. Entsprechend dem sozialen Schutzgedanken des Scheidungsverbundes überwiege das Interesse der Antragsgegnerin an einer einheitlichen Entscheidung über die Ehescheidung und die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich.

OLG Köln Urteil vom 17.11.2009 - 4 UF 121/08 = BeckRS 2010, 00508

Der Rechtsgedanke des § 628 S 1 Nr. 5 ZPO findet sich jetzt in § 140 III 2 Nr 4 FamFG wieder.

 

 

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2 Kommentare

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Das hört sich im ersten Moment recht hart an, dass jegliche zeitliche Verzögerung, egal ob 10 oder 20 Jahre alleine nicht ausreichen sollten.

 

Man muss aber auch mal genau hinsehen. In diesem Fall geht es um den Schutz der wirtschaftlich schwächeren Partei. Das OLG Köln hierzu:

 

"Die Antragsgegnerin ist wirtschaftlich deutlich schlechter gestellt als der Antragsteller, der im Jahr 2007 einen Bruttoverdienst allein aus abhängiger Beschäftigung von über 720.000 € erzielte. Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung arbeitslos, nachdem ihr letztes Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst wurde."

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/4_UF_121_08urteil20091117...

 

Vor diesem Hintergrund wird einem das sicherlich etwas klarer, warum das OLG hier auch keine unzumutbare Härte annahm.

Daneben hat die Antragsgegnerin (die also der Abtrennung widersprach) auch das Verfahren nicht selbstständig verzögert, die lange Verfahrenslänge haben sich beide Parteien durch strittigen Vortrag zuzuschreiben.

Sätze wie "zumal der Antragsteller jeglichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Abrede stellt." deuten wohl auch nicht auf eine einvernehmliche Lösung hin, so dass die zukünftige Ex-Ehegattin bewusst hier schlechter gestellt werden sollte. Dass das ein Gericht natürlich nicht so leicht mitmacht, ist klar.

 

Wer sich gerne lange und umfassend streiten will, bleibt dann halt  noch länger verheiratet.

 

Offenbar hat der baldige Ex-Ehemann noch wenig Druck von seiner jetzigen Lebensgefährtin bekommen ;)

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Ich habe eine Zugewinnausgleichssache, in der die Akte 1993 angelegt wurde. Wir sind immer noch in der ersten Instanz. Dort wurde "schon" nach 10 Jahren abgetrennt.

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