Zugeschaut und mitgebaut - Abstandsmessungen mit eso ES 3.0

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 29.03.2010

Im schönen Sittensen hat die Autobahnpolizei jetzt das Geschwindigkeitsmesssystem ES 3.0 als Möglichkeit zur Abstandsmessung entdeckt. Da die Messung handgesteuert wird, wird sie sicher nicht den großen Durchbruch schaffen. Das System an sich ist natürlich zur Abstandsbestimmung sicher gut geeignet. Da aber wohl die Entwicklung des Abstandsverstoßes nicht über die sonst geforderten 250 bis 300 m nachvollzogen werden kann (anders als etwa bei Video-Daueraufzeichnungen), wird das System wohl auch nicht als standardisiertes Messverfahren anzusehen sein und die Vorwerfbarkeit des Verstoßes sicher schwer prüfbar sein. Mich würde ja mal interessieren, ob es Leser gibt, die bereits Erfahrungen mit dem System haben. 

 

 

 

 

 

 

 

Weiteres zu eso ES 3.0 in Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2010, § 5.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

9 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Der Zeitstempel mag ja genau sein, aber ist er entsprechend der Eichordnung geeicht? Nur dann wäre die Verwendung in der Verkehrsüberwachung zulässig.

0

Die Frage dürfte wohl auch lauten, wie wird die Zeit gebildet. Werden nur die Bilder (Halbbilder) pro Sekunde gezählt, oder enthält das Messgerät eine (Eichbare) Uhr.

 

Ich bilde mir ein schonmal irgendwo gelesen zu haben, das es wohl nicht ausreicht, wenn das System nur die Halbbilder pro Sekunde auswertet, sondern das es eben erforderlich ist das das System eine eichbare Uhr enthält. Ein sog. Charakterzähler ist hingegen nicht eichbar.

 

Haben Sie dazu nicht ein Gutachten eingholt Herr Krum?`

0

Hier sind Amateure am Werk.

Was fehlt zur tragfähigen Beweisführung!

Fahrzeuglänge des Vorausfahrenden ,

Vorwurf nur punktueller Abstandsverstoß- geht das denn.

Hat der Vordermann gebremst, ist er vorher eingeschert, hat er überholt usw.?

 

All diese Fragen wurden schon mal besprochen-es ist Schnee von gestern

sonst hätte man eine Fotoeinrichtung eines Radargerätes für die Abstandsmessung einsetzten können.

 

Zumal ich hier auch wieder die Frage zu stellen ist. - Datenschutzverstoss-

Man ermittelt personenrelevante Daten ohne konkretisierten Tatverdacht. Den Vorausfahrenden muss man erst einmal

prophylaktisch fotografieren. dann wird gerechnet - und ermittelt- dann erst Ergebnis.

Datenvorratsspeicherung?

 

 

 

 

 

 

5

Hier sind Amateure am Werk.

Was fehlt zur tragfähigen Beweisführung!

Fahrzeuglänge des Vorausfahrenden ,

Vorwurf nur punktueller Abstandsverstoß- geht das denn.

Hat der Vordermann gebremst, ist er vorher eingeschert, hat er überholt usw.?

 

All diese Fragen wurden schon mal besprochen-es ist Schnee von gestern

sonst hätte man eine Fotoeinrichtung eines Radargerätes für die Abstandsmessung einsetzten können.

 

Zumal ich hier auch wieder die Frage zu stellen ist. - Datenschutzverstoss-

Man ermittelt personenrelevante Daten ohne konkretisierten Tatverdacht. Den Vorausfahrenden muss man erst einmal

prophylaktisch fotografieren. dann wird gerechnet - und ermittelt- dann erst Ergebnis.

Datenvorratsspeicherung?

 

 

 

 

 

 

0

Ich finde es sehr interessant, wie selbst ernannte Experten Verfahren kommentieren, von denen sie nicht im Mindesten Kenntnis haben.

Eine Abstandsmessung ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt, da die derzeitige technische Auslegung dies nicht zulässt.

Es wurden lediglich Möglichkeiten genutzt, die die PTB zugelassen und genehmigt hat.

Hinsichtlich Berechnungsmethode, Datenschutzüberlegungen und Ähnlichem denke ich, dass die Beteiligung von mehreren versierten Polizeibeamten, denen technischer Sachverstand nicht abgesprochen werden kann, eines bundesweit agierenden und anerkannten Verkehrssachverständigen und die Aussage von Amtsrichtern selbstverständlich das Amateurhafte bestätigen.

Erstaunlich ist, dass bisher von Rechtsanwälten kaum die Methode bezweifelt wird. Einsprüche erfolgen lediglich mit dem Ziel Punkte zu vermeiden und einem Bußgeld zu entgehen.

 

Ein Amateur

 

 

0

An @cg

 

Das Engagement in allen Ehren und die Ernsthaftigkeit der Bemühungen wird in keiner Weise in Frage gestellt.

Sorry es wurde doch im Beitrag von Abstandsmessunge gesprochen, gemeint sind und waren Abstandsverstösse aufgrund Überschreitung des Sicherheitsabstandes - und dafür ist ESO 3.0 definitiv nicht zugelassen. Dies Kritik muss erlaubt sein.

Und hierzu wurde Stellung genommen.

Für die unqualifizierte Äusserung hinsichtlich Amateur möchte ich mich ausdrücklich entschuldigen.

Es bestand aber Ärger darüber, dass angesichts der sich langsam klärenden Situation( für alle Verfahren) hinsichtlich der Rechtslage zum RiS plötzlich neue "Baustellen" auftuen.

Erstaunlich finde ich es wirklich, dass die Methode nach Ihrer Ausage  nicht bezweifelt wird - das wird ja wohl nur daran liegen, das nach Gesetzlage nur der Schwerlastverkehr betroffen sein wird und zusätzlich den Betroffenen soviel Toleranz hinsichtlich der Fahrzeuglänge geschenkt wird, dass sich logisch ein Verstoß ergibt. 

Ihre anonymen Fachexperten in allen Ehren- es wäre schon gut so etwas durch die PTB prüfen zu lassen.

Schön wäre es wenn da mal die Fakten konkret auf den Tisch gelegt werden. Wie funktionierts - wer ist Betroffen- wer nicht!

Dann würde sich der von Ihnen kritisierte Sachverstand erweitern.- Die Betriebsanleitung von ESO 3.0 sagt nichts dazu.

 

 

 

 

0

Jetzt wird's objektiv und es wurde nachgedacht.

TBNR 105636 (105642) ist ausschließlich das Ziel der Maßnahme, weil gerade die dort Erfassten an vielen schweren VU beteiligt sind.

Während der Geschwindigkeitsmessung wird bei einem aufmerksamen Messbetrieb von erkannten Abstandsverstößen die Messwertaste betätigt und gezielt ein Foto erstellt. Selbstverständlich kann dies nur an Autobahnabschnitten erfolgen, die weit ohne Sichtbehinderung überschaubar sind.

Für einen erkannten Abstandsverstoß reicht eigentlich die Zeugenaussage der Polizeibeamten, wenn objektive Kriterien benannt werden können, aus denen sich die Geschwindigkeit und der Abstand ergeben.

Wir vervollständigen die Zeugenaussage durch das Foto.

Vom Voranfahrenden und Nachfolgenden wird je eins erstellt, wobei die Kamera so aufgestellt wird, dass schon beim 1. Foto beide Fahrzeuge und die Situation erfasst wird. Somit haben wir ein schönes Hilfsmittel zum Beweis.

Der Zeuge bzw. Gefährdete wird später radiert, da es bei dieser Art des Verstoßes grundsätzlich keiner weiteren Ermittlungen und seiner Zeugenaussage  bedarf. Die Möglichkeit ihn später zu ermitteln, muss erhalten bleiben, falls ein Richter dessen Zeugenaussage verlangen sollte. Das zum Datenschutz.

Wird ein Bild erstellt, werden in der Kopfzeile die Parameter Zeit bis auf Zehntelsekunde und gefahrene Geschwindigkeit eingeblendet. Somit ist eine normale Weg-Zeit-Berechnung möglich, die unter Berücksichtigung der Länge des Voranfahrenden einen dargestellten Wert ergibt.

Unter Berücksichtigung aller beachtenswerten Faktoren zugunsten des Betroffenen wird lediglich rechnerisch dargestellt, dass bei einer festgestellten Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h der gesetzlich geforderte Mindestabstand weit unter 50 Meter (Leitpfahlabstand) lag.

Präsion hinsichtlich 1/10, 2/10, ... Abständen ist nicht gefordert.

Die Darstellung des Verstoßes unterliegt somit ausschließlich der Beweismittelwürdigung des Gerichts.

 

MfG Cg

PS. Die PTB prüft zur Zeit die angepasste Software.

Wir, das Team, bedanken uns für jedes sachliche Interesse und sehen keinen Grund ein Geheimnis zu hüten. 

 

 

 

0

Mit Verlaub,bin kein Abstandsmesstechniker, sondern nur Jurist:

was ist bitte "TBNR 105636"?, das "ausschließlich das Ziel der Maßnahme" sein soll?

0

Leider handelt es sich um einen Tippfehler. Es sollte heißen 104636.

Die Tatbestandsnummer (TBNr) 104636 des bundeeinheitlichen Bußgeldkatalogs hat folgenden Text:

"Sie hielten als Führer des Lastkraftwagens (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t)/Kraftomnibus*)

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand von 50 m von

einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein."

104642 gleicher Tatbestand, Zielgruppe KOM mit Fahrgästen bzw. kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern.

Im Ergebnis geht es lediglich um eine plausible Darstellung des Verstoßes, indem die "Parameter" 50 km/h und 50 m nachvollziehbar bezeugt werden.

 

0

Kommentar hinzufügen