Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf Erweiterung des absoluten Ermittlungsschutzes auf alle Rechtsanwälte

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 01.04.2010

Eine Stärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt  im Strafprozess werden beide Seiten begrüßen. Der Mandant muss sich sicher sein, dass das, was er mit seinem Anwalt bespricht, auch wirklich vertraulich bleibt. Dieser Vertrauensschutz muss für jede anwaltliche Beratung gelten; gleich ob Strafverteidigung oder sonstige Anwaltstätigkeit. Im übrigen sind zahlreiche Rechtsgebiete eng mit strafrechtlichen Fragen verbunden, so dass eine eindeutige Abgrenzung oftmals Schwierigkeiten bereitet. 

Daher hat das Bundeskabinett hat am 31.3.2010 einen Gesetzentwurf beschlossen, wonach der absolute Schutz des § 160a Abs. 1 StPO vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsmaßnahmen nunmehr für alle Rechtsanwälte und nicht wie bisher nur für Strafverteidiger gelten soll.

Bislang lautet § 160a Abs. 1 StPO:

(1) 1Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. 3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

Literaturhinweis:

Ignor, Der rechtliche Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant im Visier des Gesetzgebers, NJW 2007, 3403

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen