Medienanwalt erreicht vor dem LG Hamburg einstweilige Verfügung gegen Bischof M. und droht mit "Stalking"-Anzeige

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 01.04.2010

Wie durch eine Pressemitteilung des LG Hamburg am heutigen Tage (Quelle) verbreitet wurde, hat der bekannte Medienanwalt S. aus Berlin im Auftrag seines Mandanten, einem weitgehend unbekannten Prominenten aus Süddeutschland, eine einstweilige Verfügung gegen die Osterpredigt von Bischof M. erwirkt. Dem Bischof wird unter Androhung eines Zwangsgeldes einstweilig untersagt, in seiner Predigt am Ostersonntag die sexuelle Revolution oder die Prügelstrafe zu erwähnen. Die Bischofskonferenz hat diesen “unglaublichen Eingriff in die grundgesetzlich und naturrechtlich geschützte Predigtfreiheit durch ein unzuständiges protestantisches Gericht” heftig kritisiert. Das LG wird über den Widerspruch voraussichtlich erst am Dienstag entscheiden. Medienanwalt S. hat präventiv jeden mit Abmahnung und Schmerzensgeldforderung bedroht, der seinen Namen, den des Bischofs oder den des von ihm vertretenen Prominenten mit diesem Beschluss in Zusammenhang bringt. Nötigenfalls werde er auch Strafanzeige wegen § 238 StGB erstatten.
Ich bin zwar weder Informations- noch Medienrechtler, aber durch die Androhung einer Strafanzeige wegen “Stalkings” erhält die Angelegenheit auch eine strafrechtliche Note, so dass ich hier einmal kurz eine erste wissenschaftlich fundierte Einschätzung vornehmen möchte:
So geht es nicht!

(editiert aus prozessrechtlichen Gründen, siehe Kommentare)

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8 Kommentare

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Im Prozessrecht muss der Herr Professor nachsitzen. Ordnungsgeld von 150.000 Euro? Beschwerde gegen erlassene eV?

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Das Einzige, was mich stutzig macht: Warum sollte der Kollege RA Witz (oder so ähnlich) in seinem Verfügungsantrag nicht den gesetzlichen Rahmen für das angedrohte Ordnungsgeld nach § 890 ZPO ausschöpfen?

Fast noch besser als mein Favorit aus der Liste bei SPON ( http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,686901-2,00.html ): http://www.telemedicus.info/article/1683-Neue-Geraeteabgaben-fuer-Musiki...

 

 

Mist, jetzt hatte ich doch nicht das erste Follow-up, sondern nachteule ... Und der Hinweis auf § 925 ZPO ist auch berechtigt. Aber egal oder, um es mit den Bläck Fööss zu sagen: Jewenne künne künne mer nit immer, ävver jönne künne, dat künne mer joot.

@ Nachteule: Meine Güte ... dann heißt es eben Widerspruch und nicht Beschwerde und Zwangsgeld anstatt Ordnungsgeld. A bissel Spass muss sein :-)

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