Versorgungsausgleichskasse nimmt Betrieb auf
von , veröffentlicht am 01.04.2010Die Versorgungsausgleichskasse (www.versorgungsausgleichskasse.de) hat heute, am 01.04.2010, ihren Betrieb aufgenommen.
Wir erinnern uns: Ist eine betriebliche Altersversorgung im Wege der externen Teilung zu teilen - sei es weil der Berechtigte und der Versorgungsträger dies so vereinbaren oder sei es dass der Versorgungsträger dies wegen Nichtüberschreitens der Grenzwerte des § 14 II Nr. 2 VersAusglG einseitig verlangt - und wählt der Berechtigte keine Zielversorgung, so ist gemäß § 15 V 2 VersAusglG ein Anrecht bei der neu gegründeten Versorgungsausgleichskasse zu begründen.
Es handelt sich um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der einen bestimmten Mindestzins garantiert. Die spätere Rente wird wie eine Betriebsrente versteuert. Das Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und darf nicht vorzeitig verwertet werden. Es kann ferner nicht mit eigenen Beiträgen fortgeführt oder aufgestockt werden.
Der Anwalt wird daher genau prüfen müssen, ob er seinem Mandanten nicht eine andere Zielversorgung empfiehlt.
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