Auch der IX. Zivilsenat des BGH wendet § 15a RVG auf Altfälle an

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.04.2010

Mit einem klaren und eindeutig begründeten Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 82/08 - hat der IX. Zivilsenat des BGH zu der derzeit wohl am heftgsten umstrittenen Frage Stellung genommen, ob nämlich § 15a RVG auch auf sogenannte Altfälle anzuwenden ist. Für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm gelte, dass die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht auswirke. Damit weiche der Senat zwar von der  Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats und der ihm folgenden Senate ab. Die Abweichung sei jedoch die Folge einer gesetzlichen Klärung und setze deshalb keine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen voraus - § 132 Abs. 2 GVG-. Es bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung des BGH nunmehr zu einer eindeutigen Haltung der Rechtsprechung in dieser Streitfrage beiträgt und insbesondere auch andere Gerichtsbarkeiten wie z. B. die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einem Umdenken veranlasst.

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3 Kommentare

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A.A. VGH München, B. v. 23.02.2010 in 4 C 10.152, juris.

Was genau besagt die von dem IX. Zivilsenat in die Beurteilung der "Altfälle" eingeführte Formulierung "Folge der gesetzlichen Klärung"? Ist damit gemeint, dass die Definition der Anrechnung im Innenverhältnis in § 15a Abs. 1 RVG keine Neuerungen beinhaltet? Diese Annahme wäre nach meiner Kenntnis neu.

 

OLG Celle, B. v. 02.04.2010 in 2 W 79/10, juris bzw. http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/root.php4?_gerichtstyp=&_ort=&_spruchkoerper=&_az=2+W+79%2F10&neuseit=0&_datum=&entdat=ab&_typ=&_norm=&_schlagwoerter=&suchwort=&suchopt=text&button=SUCHEN&adm=&lid=:

Leitsatz: Der Senat hält mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. ZIP 2010, 153) nicht mehr an seiner Auffassung fest, dass es sich bei der Neuregelung des § 15 a RVG um eine Gesetzesänderung handele, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet.

 

Die Anwendung des § 15a RVG auf „Altfälle“ wird in den veröffentlichten Entscheidungen der Fachgerichtsbarkeit weiterhin mehrheitlich abgelehnt:

 

Zwei weitere Senate des OVG Münster bestätigen die Anrechnung der Geschäftsgebühr  in einem Altfall (zahlungsunabhängige Anrechnung der Geschäftsgebühr  mit dem Gebührensatz auf die im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattende Verfahrensgebühr):

OVG Münster, B. v. 10.06.2010 in 18 E 1722/09 -vorgehend VG Minden, B. v. 04.12.2009 in 7 K 257/09, nrwe - sowie B. v. 10.06.2010 in 16 E 570/09, nrwe  -vorgehend VG Minden, B. v. 01.04.2009 in 2 K 1198/08, nrwe -.

 

Ferner Hessisches LAG, B. v. 10.05.2010 in 13 Ta 177/10 (dort allerdings Anrechnung der Geschäftsgebühr mit dem Betrag aus § 13 RVG auf die Verfahrensgebühr mit dem Betrag aus § 49 RVG), Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen.

 

Die in den Entscheidungen des 18. Senats des OVG Münster und des 13. Senats des Hessischen LAG enthaltenen Feststellungen zur Anwendung bisherigen Rechts beruhen auf allgemeinen Erwägungen, die gleichermaßen auch für die Kostenfestsetzung greifen.

 

Der  25. Zivilsenat des  OLG Hamm beschreibt  in diesem Zusammenhang in mehreren Hinweisbeschlüssen eine aus Sicht des Senats bedauerliche Situation, deren Ausgang ungewiss bleibt - vgl. http://www.anwalt24.de/fachartikel/olg-hamm-bedauert-situation-um-s-15-a-rvg.

 

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