LAG Hamm: Schlecker XL zur Auskunft gegenüber dem Wahlvorstand verpflichtet

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.04.2010

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 30.03.2010 (13 TaBVGa 8/10) die Schlecker XL GmbH verpflichtet, dem Wahlvorstand der Firma Anton Schlecker für die Betriebsratswahlen 2010 Auskunft über die Namen der Mitarbeiter sowie deren kompletten Anschriften und weiteren Personaldaten zu erteilen.

Nach dem geltenden Zuordnungstarifvertrag für die Firma Anton Schlecker wird für alle Filialen des Unternehmens im Bezirk Siegen ein einheitlicher Betriebsrat gebildet. Dem Bezirk Siegen sind zumindest 27 Filialen der Firma Anton Schlecker mit insgesamt 107 Arbeitnehmern zugeordnet. Im Dezember 2008 wurde die Firma Schlecker XL GmbH gegründet, deren Anteile zu 100 % vom Inhaber der Firma Anton Schlecker gehalten werden. Am 28.01.2009 schloss die Firma Anton Schlecker eine in Kreuztal (bei Siegen) betriebene Drogeriemarktfiliale. Nach Räumung der Verkaufsstelle mietete die Firma Schlecker XL die Räumlichkeiten an und eröffnete eine neue Filiale. Der Wahlvorstand vertritt die Auffassung, dass die XL-Filiale in Kreuztal auch zum Bezirk Siegen der Firma Anton Schlecker gehöre und verlangt deshalb von der Firma Schlecker XL GmbH die Namen der Mitarbeiter dieser Filiale sowie deren kompletten Anschriften und weitere Personaldaten, um sie an der Betriebsratswahl zu beteiligen. Er vertritt die Auffassung, dass die Firma Anton Schlecker und die Schlecker XL GmbH einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten und deshalb die Verkaufsstelle der Schlecker XL in Kreuztal auch dem Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates Siegen zuzuordnen sei.

Nachdem der Antrag in erster Instanz erfolglos geblieben war (ArbG Siegen, Beschluss vom 04.03.2010 - 1 BVGa 2/10), hat das LAG Hamm ihm auf die Beschwerde des Wahlvorstandes hin stattgegeben. Dabei hat das Gericht offen gelassen, ob die Firma Anton Schlecker und die Schlecker XL GmbH in Kreuztal einen gemeinsamen Betrieb führen. Im Rahmen der im Verfahren der Einstweiligen Verfügung allein vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Beteiligten wären die Auswirkungen auf die Wahl nach Überzeugung des LAG Hamm gravierender, wenn sie ohne die Arbeitnehmer der Filiale der Schlecker XL GmbH in Kreuztal stattfinden müsste. Die Verkennung des Betriebsbegriffes führe nämlich nur zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Deswegen müsse die Klärung, ob ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt oder nicht, einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und könne nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geklärt werden.

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