Volle Anrechnung des Kindergeldes auf Hartz IV-Leistungen verfassungsgemäß

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 08.04.2010
Rechtsgebiete: Arbeitslosengeld IIKindergeldFamilienrecht4|7801 Aufrufe

Der 1994 geborene Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern in einer
Bedarfsgemeinschaft nach dem sog. „Hartz IV-Gesetz“ (SGB II) und bezog
Sozialgeld. Das Kindergeld wurde - wie in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II
ausdrücklich angeordnet - in voller Höhe als leistungsminderndes
Einkommen auf das Sozialgeld angerechnet. Der Beschwerdeführer ist der
Ansicht, dass das Kindergeld nur zur Hälfte hätte angerechnet werden
dürfen: Die nicht anzurechnende Hälfte entspreche dem Betrag, den der
Gesetzgeber bei zu versteuerndem Einkommen als Steuervergünstigung in
Form des Kinderfreibetrags gewähre und mit dem er dem Betreuungs-,
Erziehungs- und Ausbildungsbedarf für das Kind Rechnung trage. Wenn bei
„Hartz IV“-Empfängern dieser Kinderfreibetrag mangels zu versteuernden
Einkommens nicht zum Tragen komme, sei dies dadurch auszugleichen, dass
das Kindergeld zur Hälfte anrechnungsfrei bleibe. Andernfalls würden
„Hartz IV-Empfänger“ gegenüber anderen Kindergeldempfängern grundlos
benachteiligt und hinsichtlich des Betreuungs-, Erziehungs- und
Ausbildungsbedarfs würde das Existenzminimum unterschritten. Nach
erfolgloser Klage auf Nachzahlung vor den Sozialgerichten hat der
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes als leistungsminderndes
Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II auf „Hartz IV-Leistungen“ ist
mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums ist nicht verletzt. Denn der
Beschwerdeführer hat durch das Kindergeld und das gekürzte Sozialgeld im
Ergebnis staatliche Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe
erhalten. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums war
es auch nicht geboten, das Kindergeld teilweise anrechnungsfrei zu
stellen. Zwar trägt das Einkommensteuerrecht der Deckung des
Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes durch
Kinderfreibeträge Rechnung. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums verlangt aber keine Sozialleistungen,
die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder in
gleichem Maße berücksichtigen wie das Steuerrecht. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1
BvL 1/09 u.a.) zur Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen nach dem
„Hartz IV-Gesetz“ festgestellt.

Die volle Anrechnung des Kindergeldes wahrt den Gleichheitssatz. Der
Gesetzgeber, der bei zu versteuerndem Einkommen Steuervergünstigungen in
Form von Kinderfreibeträgen gewährt, ist nicht verpflichtet,
Sozialleistungen in vergleichbarer Höhe für Personen und deren
Angehörige zu gewähren, die - wie im Fall des Beschwerdeführers - kein
zu versteuerndes Einkommen erzielen. Auch sonst ist keine
Ungleichbehandlung zu erkennen, da § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II
hinsichtlich Zahlung und Anrechnung des Kindergeldes alle
Kindergeldberechtigten und alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren
Eltern gehörenden hilfebedürftigen Kinder gleich behandelt.

(Beschluss vom 11. März 2010 – 1 BvR 3163/09 –
Pressemitteilung des BverfG vom 08.04.2010)

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4 Kommentare

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Das Urteil ist nachzuvollziehen. In ähnlicher Thematik müsste aber endlich auch geklärt werden, ob die Anrechnungspraxis der Jobcenteren im Falle SGB II Leistungen Alleinerziehende und Anrechnung des vollen Kindergeldes tatsächlich rechtens ist. Meiner Auffassung ist diese seit Jahren gängige Praxis nämlich nicht mit BGB 1612b vereinbar.

Alleinerziehende, die Leistungen nach SGB II empfangen bekommen , je nach EInkommen des Kindes, den vollen Kindergeldbeterag auf sich übergeleitet. Meiner Auffassung nach ist dies rechtswidrig, da der hälftige Kindergeldbetrag Teil des Barunterhalts und damit AUSSCHLIEßLich Einkommen des Kindes ist. Diese Praxis führt dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen der hälftge Kindergeldbetrag als stuerrelevantes Einkommen angerechnet wird, dieser aber nicht oder nur zum Teil beim ind ankommt, sondern als Einkommen des betreuenden Elternteils gerechnet wird. Damit wird über die Hintertür ein Unterhalt für den betreuenden Elternteilerrechnet, obwohl keine Unterhaltsverpflichtung für den anderen Elternteil besteht...

Verschärfend kommt hinzu, dass wenn bespielsweise "nur" 120 Euro des Kindergeldes auf den betreuenen Elternteil übergeleitet werden, einmalige, freiwillige finanzielle Zuwendungen, saen wir in diesem Falle 50 Euro, des unterhaltspflichtigen Elternteils an das Kind, z.B. an Weihnachten, Geburtstag etc. offiziell nicht möglich sind: Denn eine Erhöhung des monatlichen Einkommnes des Kindes würde nur dazu führen, dass statt 120 nun 170 Euro Kindergeld auf den betreuenden Elternteil übergeleitet werden. Damit werden sowohl Kind als auf unterhaltsflichitger Elternteil diskriminiert: Kinder von SGB II - Alleinerziehenden und die dazugehörigen Unterhaltspflichigen können erst dann Geldgeschenke erhalten bzw. vergeben wenn der volle Kindergeldbetrag auf die Erziehenden übergeleitet ist......

Es gab den Versuch, das gerichtlich zu klären, endetet unproduktiv mit Vergleich, wohlweißlich.....

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Sie haben völlig recht.

 

Die Willkür, mit dem das KG, je nach Interessenlage der Staatskasse hin und her verschoben wird, kann man nur als betrügerisch bezeichnen.

 

Insbesondere in dem Fall, wenn Kinder von verschiedenen Müttern existieren und nur eine Mutter Unterhalt für sich selbst erhält.

In dem Falle erhält diese Mutter auch den väterlichen Kindergeldanteil des Kindes, dass nicht von ihr ist, mit der hirnrissigen Erklärung des BVerfG, dass man davon ausgehen könne, dass die Mutter das Geld schon für die Kinder ausgeben wird.

 

Selbst wenn ihr dieses Geld nicht gleich wieder von der Staatskasse abgezogen wird, kann sicher kein denkender Mensch davon ausgehen, dass sie das für das Kind der anderen Mutter tut.

 

Von dem Unsinn, dass der Vater dieses Geld, dass er gar nicht bekommt, für die Umgangskosten aufzuwenden hat, ganz zu schweigen.

 

Jeder andere ginge für so etwas in Knast.

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Nun, der Gang zum BVerfG steh uns offen, denn über einen Fall wie den Ihnen wurde NOCH NICHT entschieden, fangen Sie´s an! Nur Mut. Klagenkostet fast nichts.

 

Allerdings habe ich die Sachlage nicht ganz verstanden: Die MUTTER lebt mit Kindern zusammen, die nicht von ihr sind? Inwiefern ists ie dann Kindergeldberechtigt für diese(s) Kind(er)????? Es geht um horizontale ANrechnung von Kindseinkommen in einer BG die eine og. Patchworkfamie darstellt....oder wie?

Erneut: Bitte Klagen, weiteren Austausch gerne....

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@Andrea Meike

Nein, es gibt 4 Kinder von 2 Müttern.

Beide Mütter erhalten jeweils das gesamte Kindergeld ausgezahlt, obwohl dem Vater eine Hälfte davon zusteht.

 

Er darf seine Hälfte aber beim KU einbehalten.

 

Nun verwandelt sich sein KG-Anteil in Unterhaltspflichtiges Einkommen.

Das KG der Mütter aber nicht.

Da der Vater aber nur einer Mutter Unterhaltspflichtig ist, hat er seinen KG-Anteil für alle 4 Kinder bei der einen Mutter abzugeben.

Auch den für die Kinder, die nicht von ihr sind und nicht bei ihr leben.

 

Das Argument, der väterliche KG-Anteil wäre aber bei der  Mutter sowieso besser aufgehoben, da sie es sicher zum Wohl der Kinder ausgibt, wovon man beim Vater nicht ausgehen könne, ist nicht erst durch mein Konstrukt absurd, sondern zynisch und diskriminierend. Die Absurdität und der Betrugsquarakter wird dadurch nur noch deutlicher, da niemand behaupten kann, die eine Mutter würde das KG für die Kinder der anderen Mutter ausgeben.

 

Mal abgesehen davon, dass Vätern, die keinen Ehegattenunterhalt bezahlen, ihren KG-Anteil behalten dürfen.

 

Völlig abstrus wird es, wenn man sich dann noch vor Augen führt, dass der Vater stets alleine für die Umgangskosten aufzukommen habe, mit dem Argument, dass er ja dafür einen Teil des KG erhalten würde!

Dabei erhält es garnicht.

Die Mutter bekommt es und der Vater soll davon den Umgang bezahlen.

 

Die erneute Klage vor dem BVerfG würde nur einen Sinn ergeben, wenn man darauf vetrauen dürfte, dass dort dieser Betrug beseitigt würde.

Dieses Vertrauen habe ich aber nicht, da sowohl der BGH als auch das BVerfG ja schon gesagt haben, dass das eigentlich ungerecht sei, aber trotzdem in Ordnung gehe, da dieser Betrug ja dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Was soll man von solchen Gerichten da noch erwarten?

 

Man fragt sich, wozu man überhaupt noch ein Verfassungsgericht braucht, wenn alles, was der Gesetzgeber will, schon alleine deswegen für zulässig angesehen wird.

Sowas braucht niemand.

Herzlich Glückwunsch zum Geburtstag, liebes BVerfG.

Früher warst du mal ein wichtiges Element der Rechtsstaatlichkeit.

Heute offenbar nicht mehr.

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