BGH: Beschwerdewert bei Belegvorlageanspruch

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 19.04.2010

Eine übliche Konstellation: Der beklagte Erbe ist verurteilt worden, den pflichtteilsberechtigten Klägerinnen Auskunft durch Vorlage von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind, „zu erteilen“. Das Berufungsgericht hat seine hiergegen erhobene Berufung wegen Unterschreitens des Beschwerdewertes aufgrund eines angenommenen Berufungswertes von 200 € als unzulässig verworfen. Dies bestätigte nunmehr der BGH in seinem Beschluss vom 17.03.2010 (Az. IV ZB 43/09). Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Beschwerdegerichts. Das Beschwerdegericht habe auch zutreffend den Gegenstandswert für den für die Auskunft erforderlichen Aufwand geschätzt, zumal der Beklagte den Klägerinnen nur noch die ihm vorliegenden Unterlagen zur Verfügung stellen muss, „die er ohnehin schon zur Erfüllung des unstreitigen Auskunftsanspruchs gesichtet und aufgearbeitet hat“.

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