LSG Baden-Würtemberg: Keine Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger
von , veröffentlicht am 19.04.2010Die Verstorbene hatte einen entfernten Vewandten zu ihrem Alleinerben eingesetzt und ihm über ihren Tod hinaus Vorsorgevollmacht erteilt. Dieser Verwandte beauftragte nach dem Erbfall ein Bestattungsinstitut, um die Beerdigung zu organisieren. Nachdem der Verwandte die Erbschaft wegen Wertlosigkeit ausgeschlagen hatte, verklagt er den für die Verstorbene zuständigen Sozialhilfeträger auf Übernahme der Bestattungskosten. Dabei berief er sich auf § 74 SGB XII, wonach die erforderlichen Kosten einer Bestattung durch den Sozialhilfeträger übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Forderung des Verwandten in seinem Urteil vom 25.03.2010 kurzerhand ab (Az. L 7 SO 4476/08). Er sei nicht „Verpflichteter“ im Sinne dieser Norm; es sei nicht ausreichend, dass er möglicherweise aus einer sichtlichen Verpflichtung oder einfach nur freiwillig gehandelt hat.
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