Verkehrsrecht aus anderen Blogs: Unwirksame Schilder - oder auch nicht...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 19.04.2010

Das bereits bekannte "Verkehrsrecht aus anderen Blogs" gibt`s diesmal zweigeteilt. Heute nur eine kleine Übersicht über einige Beiträge, die die Frage der unwirksamen neuen oder alten Schilder (je nachdem, wie die derzeit noch unklare Rechtslage am Ende einzuschätzen ist) behandeln:

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9 Kommentare

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Aus dem Usenet:

 

"weils gerade passt und ich mal das Verkehrsministerium angemailt habe:
Die Antwort:
cit:
Sehr geehrter Herr Wilhelm,

für Rechtsverordnungen des Bundes, mithin auch für solche
Rechtsverordnungen, die bestehende Verordnungen ändern (sog.
Änderungsverordnungen), ist nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des
Grundgesetzes (sog. Zitiergebot) die Angabe der richtigen
Verordnungsermächtigung in der Eingangsformel der Änderungsverordnung
(sog. Präambel) für jede der vorgesehenen Regelungen zwingend. Ein
Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Nichtigkeit jeder
Rechtsverordnung insgesamt.

Die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften
vom 05.08.2009
(BGBl. I, 2009 S. 2631, sog. Schilderwaldnovelle), die am 1. September
2009 in Kraft treten sollte, ist wegen folgender Verstöße gegen das
Zitiergebot nichtig:

- Die in Artikel 1 der Änderungsverordnung vorgenommene Klarstellung
in
der StVO zu den Zeichen 270.1 und 270.2 der Straßenverkehrs-Ordnung
(die
Zeichen kennzeichnen Beginn und Ende von sog. Umweltzonen) wurde auf
die
falsche Ermächtigungsgrundlage zur Kennzeichnung von Verboten für den
Kraftfahrzeugverkehr in den nach § 40 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Gebieten nach Bekanntgabe
austauscharmer Wetterlagen gestützt (§ 6 Absatz 1 Nummer 5b des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG)).

- Für die Änderung der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Artikel
3
der Änderungsverordnung wurde keine Ermächtigungsgrundlage genannt; es
hätte § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m StVG genannt werden müssen.

mfg
i.A.
SB"

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Wieso erlässt man nicht schnellstens die StVO neu (incl. ordnungsgemäßer Zitierungen und 53 IX) und sorgt so dafür, dass wieder Klarheit herrscht? Die Diskussion beschränkte sich dann wenigstens verwaltungs-/straf-/owirechtlich nur auf schon anhängige Fälle und solche, für die die Rechtsbehelfsfristen zur Zeit des Inkrafttretens (also nächste Woche oder so) noch nicht abgelaufen sind.

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Wenn die Zitate so genau sein müssen, dürfte es wohl kaum eine nicht nichtige StVO geben. Die Fehler werden ja geradezu provoziert, wie ein Blick in das StVG zeigt. Das wird die Rechtsanwälte freuen. Eine neue Spielwiese. Und was ist, wenn einer bei einer Novelle aus den 1970ern fündig wird? Ist dann diese Änderungs-VO und alle darauf aufbauenden weiteren Änderungs-VO nichtig?

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Ein wichtiger Link fehlt. Die Stiftung Warentest hat sich in einem Internetbeitrag auch schon mit dem Thema auseinandergesetzt:

http://www.test.de/themen/auto-verkehr/meldung/Verkehrszeichen-Neue-Verkehrsschilder-jetzt-ungueltig-1859028-2859028/

Dort heiß es: "Der Eindruck, der Minister habe die Initiative ergriffen und den peinlichen Zustand durch kluges Handeln beendet, trügt jedoch. Keineswegs kann ein Verkehrsminister eine Verordnung, ob fehlerhaft oder nicht, einfach für nichtig erklären. Was markig klingt, ist lediglich die Rechtsauffassung des Ministers. Ob sie stimmt, ist unter Juristen umstritten. Manche meinen, die ungeschickte Novelle von 2009 sei wirksam, die Schilder in altem Design also tatsächlich ungültig. Andere folgen Ramsauers Ansicht." (Hervorhebung durch mich).

Das Ergebnis ist ernüchernd für die Kommunen. Denn für die Bußgelder bedeutet diese Aussage: "Autofahrer, legt ruhig Widerspuch gegen die entsprechenden Bußgeldbescheide ein! Ihr werdet wahrscheinlich gewinnen." Auf jeden Fall muß in jedem einzelnen entsprechenden Urteil ein längerer Aufsatz über die Gültigkeit der alten Schilder stehen. Und dann muß man dem Betroffenen auch noch vorwerfen können, er habe klare Regeln verletzt. Spätestens da sollte jedes Gericht austeigen, wenn es um lediglich formale Übertretungen ohne Unfälle geht.

Das die Situation nach einem Unfall anders aussehen könnte, wenn die Nichtbeachtung eines alten Verkehrszeichens zu diesem Unfall beitrug, vertritt allerdings auch die Stiftung Warentest.

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Ein kurzer Hinweis:

das Bundesverkehrsministerium hat inzwischen wieder die alte StVO (Stand April 2009) in seinen Internetauftritt eingebaut.

BGBl. gegen Internet - Wer wird gewinnen?

Und wer nimmt Wetten darauf an?

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Wenn man auf Bankrott/Nchtbankrott von Griechenland, Bankrott/Nichtbankrott der HRE und auf den Ausgang des Fußballspiels Hintertupfingen/Vordertupfingen wetten kann, dann doch wohl auch auf die Frage, ob Internet oder BGBl gewinnt! Ich würde mich da vertrauensvoll an meinen Berater bei der HASPA, bei der Deutschen Bank oder sonst einem der Geldinstitute wenden. Die haben da bestimmt Derivate mit verbriefter Sicherheit. Einfluss nehmen kann man dann durch Schiedsrichterkauf oder Hacking auf die BMVBS-Seite?

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Inzwischen kommen die Erlässe zum Beispiel betreffend Fahrerlaubnisprüfungen oder vom KBA betreffend den Tatbestandskatalog. Ein wunderbares Chaos ...

Wann dürfen wir die ersten Artikel in DAR und NZV erwarten?

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Schöne Zusammenfassung.

Aber leider findet sich kein Hinweis darauf, daß Unfälle mit entsprechendem Hintergrund in jedem Fall zivil- und (hier vor allem) strafrechtliche Folgen haben dürften, da - ganz unabhängig vom juristischen Hick-Hack - (fast)  jedes beschränkende Schild als Warnung vor einer speziellen Gefahrenstelle gelesen werden muß.

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