Aufhebung der Versorgungssperre bei Teilzahlung?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 20.04.2010

Nachdem die Versorgungssperre wegen Zahlungsverzuges und Beendigung des Mietvertrages legalisert ist (BGH v. 6.5.2009 - XII ZR 137/07, NJW 2009, 1947), stellt sich die Frage, wie der (ehemalige) Mieter sie beseitigen kann. Insoweit kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht, z.B. die Beseitigung durch

  • (zukünftige) Zahlung der Miete oder
  • nur der Vorauszahlungen oder 
  • nur eines Teils der Vorauszahlungen, der auf die einbehaltenen Energienen (z.B. Heizung und Wasser) entfällt, oder
  • Ausgleich des vollständigen Rückstandes?

Richtig ist es wohl, den Ausgleich des gesdamten Rückstandes zu verlangen (vgl KG v. 30.6.2010 - 27 U 19/08, GE 2010, 483; KG v. 8.8.2005 - 24 W 112/04, NJW-RR 2006, 446). Immerhin stellt die Versorgungssperre die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Dessen Ausübung wir erst dann unverhältnismäßig, wenn nur noch ein geringer Teil des Rückstandes offen steht.

 

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1 Kommentar

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Sehr geehrter Herr Lützenkirchen,

ich verrstehe Ihre Argumentation nicht. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter kein Recht zum Besitz  und der Vermieter schuldet keine "Versorgung" mehr, so dass Letzteter gar nichts "zurückbehält". Selbst wenn der Mieter seinen Rückstand vollständig ausgleicht, lebt doch der Mietvertrag nicht wieder auf! Wieso sollte der gekündigte Mieter überhaupt die Möglichkeit haben, die Versorgungssperre aufzuheben? Wenn er zahlt und sich mit dem Vermieter auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses einigt: gut, dann muss auch versorgt werden. Aber sonst muss er räumen.

Die von Ihnen aufgeworfene Frage stellt sich m. E. daher allenfalls in den WEG-Fällen, wenn wegen Rückständen beim Wohngeld die Gemeinschaft die Versorgung gesperrt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Rasmus

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