Staubsaugen bleibt Standard

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 27.04.2010

Nun hat es der Staubsauger bis in die Höhen der amtlichen Leitsätze geschafft!

Bereits durch Urteil vom 26.7.2004 (VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174) hatte der BGH klar gestellt, dass der Mieter von Wohnraum Anspruch auf eine Elektrounterverteilung hat, die die Benutzung üblicher Haushaltsgeräte, die einen hohen Stromverbrauch verursachen, ohne Störfälle ermöglichen. Diese Feststellung beruhte auf der Hernaziehung der Verkehrsanschauung zur Auslegung des vertragsgemäßen Zustandes (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil die Parteien insoweit zur Sollbeschaffenheit keine anderweitige Vereinbarung getroffen hatten.

In einem weiteren Fall verwies der Vermieter nun einen Mieter, der Stromunterbrechungen infolge Netzüberlastung wegen Staubsaugernutzung in der Wohnung rügte, auf seine Formular-Klausel, wonach der Mieter Haushaltsmaschinen nur im Rahmen der Kapazität der vorhandenen Installationen benutzen durfte (BGH v. 10.2.2010 - VIII ZR 343/08, WuM 2010, 235) und verweigerte die Kapazitätserweiterung.

Im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt der BGH Angaben zur tatsächlichen Beschaffenheit der Elektroinstallation der Wohnung. Da die Klausel nur allgemein gehalten war und ohne konkrete Hinweise zur Kapazität die Netzüberlastung in den Risikobereich des Mieters verlagerte, erklärte der BGH sie für unwirksam. Damit schuldete der Vermieter (§§ 306, 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) die Herstellung einer ausreichenden Elektrounterverteilung zur Benutzung eines Staubsaugers.

Ergebnis: hat die Wohnung im Hinblick auf moderne (allgemein übliche) Haushaltsgeräte unzulängliche Elektroinstallationen, muss darauf im Mietvertrag unter Angabe der Kapazitäten konkret hingewiesen werden. 

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2 Kommentare

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Zum 2. Urteil: Ich glaube, dass der BGH seine Entscheidung nicht auf das Transparenzgebot stützt. Ausdrücklich angesprochen wird es jedenfalls nicht.

In Tz. 33 - 35 ist zwar davon die Rede, eine unter dem üblichen Standard liegende Stromversorgung sei nur vertragsgemäß, wenn sie "eindeutig" vereinbart wurde. In diesem Kontext geht es aber nicht um AGB-Kontrolle (ergibt sich auch aus den Verweisen). Diskutiert wird nur, ob die Klausel dahingehend auszulegen ist, dass nicht die übliche Kapazität geschuldet ist (sondern die tatsächlich vorhandene). Der Wortlaut legt diese Deutung eigentlich nahe, aber der BGH verwirft sie m. E. zu Recht. Der Erwartungshorizont ist doch recht klar, wenn nicht "eindeutig" klargestellt wird, dass mit einer unzulänglichen Stromversorgung zu rechnen ist.

Unter Tz. 36 folgt dann die AGB-Kontrolle. Es wird jdoch nur dargelegt, dass die Klausel als Ausschluss der Gewährleistungspflichten des Vermieters (jedenfalls in der kundenfeindlichsten Auslegung) inhaltlich unangemessen ist. Um Intransparenz geht es also auch hier nicht.

Man hätte das Transparenzgebot aber heranziehen können - weil nicht recht klar ist, ob die Klausel tatsächlich die vorhandene Beschaffenheit (wie auch immer diese aussieht) zur geschuldeten Erheben will (Tz. 33-35). Zum anderen da sie sich unklar zur Reparaturpflicht des Vermieters verhält, was der BGH dann ja auch nur unter Heranziehung der Unklarheitenregel " klärt (Tz. 36). Und wo diese auftaucht, ist das Transparenzgebot nicht fern.

Interessant würde es, wenn die Klausel die geschuldetet Beschaffenheit "eindeutig" an die (unbekannte) tatsächliche Beschaffenheit binden würde. Ist sie dann "intransparent", wenn die Beschaffenheiut tatsächlich unerwartet schlecht ist? Eigentlich nicht, denn die rechtliche Wirkung ist klar, nur die tatsächlichen Anknüpfungspunkte sind dem Mieter zunächst unbekannt. Der BGH hat von dergleichen an anderer Stelle jedoch nicht abhalten lassen, das Transparenzgebot in Stellung zu bringen, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten den berechtigten Erwartungen nicht entsprachen (BGH NJW 2007, 2176).

Das Urteil dürfte wenig Praxisrelevanz haben, da eine solche Verkabelung in der Regel sowieso keinerlei Normen erfüllt

und auch eine hohe Kurzschlussgefahr besteht (Brandgefahr).

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