Rechtsprechungsänderung: Bei Lebensversicherungen ist im Pflichtteilsrecht der Rückkaufswert maßgeblich

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 29.04.2010

Mit Urteil vom 28.04.2010 (IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) ändert der BGH die seit dem Reichsgericht bestehende Rechtsprechung:

Enterbte Pflichtteilsberechtigte partizipieren mit Ihrer Pflichtteilsquote auch an Schenkungen des Verstorbenen (§ 2325 BGB). Zur Berechnung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf Basis einer Lebensversicherung, bei der der Verstorbene Versicherungsnehmer eine dritte Person widerruflich zum Bezugsberechtigten eingesetzt hat, ist der Rückkaufswert, im Einzelfall auch ein höherer Veräußerungswert, bei Todestag maßgeblich, so der BGH nunmehr.

Zuvor war die Summe der einzelnen Prämienzahlungen jeweils für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebend. In der Vorinstanz hatte dagegen das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.02.2010 die Auffassung vertreten, dass die durch den Todesfall ausgelöste Versicherungssumme entscheidend ist. Mit dem BGH-Urteil wurde ebenfalls über das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 13.03.2008 entschieden; die Berliner zogen die Summe der einzelnen Prämien heran.

Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz, da in Deutschland oftmals durch Lebensversicherungen Hinterbliebene abgesichert werden. Der BGH hat mit seinem aktuellen Urteil endlich eine intensiv und kontrovers geführte Diskussion beendet, wobei die OLGs auch verschiedene Auffassungen vertreten haben. Ich hätte mir eine größere Klarheit gewünscht.

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1 Kommentar

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Ich habe das Urteil in drei Zeitschriften gelesen. Jeweils stand eine ablehnende Anmerkung dabei. Das Urteil ist ein Fehlurteil. Gerne wird nur das Ergebnis zitiert, aber der BGH hat gegen den Gesetzeswortlaut entschieden. Es kommt auf den Erbfall an und eben nicht auf eine Sekunde vor dem Erbfall. Diese Zwei-Sekunden-Theorie des BGH ist nicht haltbar. Ausführlicher dazu hier: http://www.erbrecht-papenmeier.de/erbrecht/irrtuemer/pflichtteilsergaenz...

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