Schutz vor Vermögensmanipulationen im Zugewinn

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 30.04.2010
Rechtsgebiete: ReformAuskunftZuigewinnFamilienrecht|4289 Aufrufe

Immer noch nicht überall herumgesprochen hat sich, dass seit dem 01.09.2009 im Zugewinn drei Auskunftsansprüche bestehen.

Es ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen über den Bestand

  • des Endvermögens (wie bislang schon)
  • des Anfangsvermögens (neu) und
  • des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung (neu, § 1379 II BGB).

Damit soll verhindert werden, dass zwischen der Trennung und dem Tag der Zustellung der Scheidungsantragsschrift Vermögensmanipulationen vorgenommen werden.

Ist nämlich das Endvermögen geringer als das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, so hat der Auskunftspflichtige nachzuweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf eine illoyale Handlungen zurückzuführen ist (§ 1375 II 2 BGB).

Ob diese Neuregelung zur Auskunft zum Trennungszeitpunkt, die in letzter Minute auf Vorschlag des Rechtsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden ist, den erhofften Erfolg bringen wird, wird sich erst noch zeigen müssen.

Zunehmen wird voraussichtlich der bislang meist bedeutungslose Streit, wann denn genau die Trennung vollzogen worden ist.

Der clevere Manipulator wird erst sein Vermögen verschwinden lassen und erst dann die Trennung vollziehen….

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