Verkehrsrecht aus anderen Blogs: Richtervorbehalt - ESO - Außerirdische - Knöllchen - FE-Entziehung - Rütteln - Diebstahl
von , veröffentlicht am 01.05.2010Sozusagen nur die "Spitze des Eisbergs":
Red Tape: Merkwürdigkeiten beim Autodiebstahl
Joachim Müller: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Rütteln an Polizeifahrzeug strafbar?
Udo Vetters Lawblog: Der nicht unerheblich starke Tatverdacht
Werner Siebers: Wenn das der Ramsauer wüsste!
Detlef Burhoff: 3. Strafsenat des OLG Hamm rüffelt erneut NRW-Justizverwaltung und Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 – Fehlen der Fotolinie – Unverwertbarkeit der Messung
Kerstin Rueber: ESO 1.0 - das Urteil
Peter Ratzka: Aufgefunden & aufgefallen
RA Melchior: Richtervorbehalt vs. Bayerisches Landesrecht und "Schnabel halten!"
Alexandra Braun: 10 Dinge, an denen du merkst, dass du ein richtiger Verkehrsrechtsanwalt bist
A. Martin: Außerirdische am Amtsgericht?
Jens Ferner: Gilt jetzt alliiertes Verkehrsrecht?
RA Janeczek bei Schadenfix: Tausende Knöllchen wegen Schlamperei ungültig?
Nils Breithaupt: eso ES 3.0 und Rechtsanwalt
Nachtrag wegen Kommentar Nr.1:
Danke an "Jens" - hier der komplette Link: http://blog.tessarakt.de/archiv/2010/04/30/nichtig-kraft-sprachregelung/
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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7 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenJens kommentiert am Permanenter Link
Zu der nichtigen StVO-Novelle habe ich unter blog.tessarakt.de die Sprachregelung des BMVBS veröffentlicht.
DrFB kommentiert am Permanenter Link
Zur Nichtigkeit der StVO-Novelle ergibt sich aus der "Sprachregelung" folgende Überraschung:
Es ging bei der Warnung vor Klagen nicht nur um Verstöße gegen "alte Schilder", wie manche Zeitungsberichte - aber auch die Pressemitteilung - nahelegen, sondern um Verstöße gegen alle Schilder, weil die Bußgeldbescheide auf falsche Fundstellen in der StVO verweisen. Die nichtige Novelle war eben recht umfangreich.
---- Zitat ----
Die sogenannte Schilderwaldnovelle hat Verkehrszeichen in Anlagen zur StVO verschoben. Daraus resultierende fehlerhafte Angaben im Bußgeldbescheid machen diese sicherlich formal gesehen angreifbar. Da es sich jedoch nur um einen formalen Verstoß handelt, dürfte ein solches Rechtsmittel meines Erachtens keinen Erfolg in der Sache haben.
Deshalb bitte ich die Interessenverbände um eine maßvolle Bewertung der Sachlage. Eine Aufforderung, gegen Bußgeldbescheide vorzugehen, die nur an einem formalen Fehler leiden, schadet der Verkehrssicherheit und der Generalprävention von Bußgeldern. Mein Appell lautet: Seien Sie sich Ihrer weitreichenden Verantwortung bewusst!
---- Zitat-Ende ----
Dann wissen die Rechtsanwälte ja spätestens jetzt, wo sie hinlangen könnten.
Jens Müller kommentiert am Permanenter Link
Das KBA schreibt, daß man den Fehler im Einspruchsverfahren korrigieren kann.
DrFB kommentiert am Permanenter Link
Die Fehlerkorrektur ist theoretisch möglich, aber im Massenverfahren gegen Falschparker kaum durchführbar. Und das gilt schon bei den üblichen Versehen, wenn der Bearbeiter eine falsche Kennziffer eingetipt hat. Bei massenhaft eingereichten Einsprüchen müßte das dann schon softwaregesteuert korriegiert werden. Da sehe ich aber eher die Verjährung kommen als irgendwelche Korrekturen.
Jens kommentiert am Permanenter Link
90% werden zahlen. Für die anderen wird nämlich aus einer Verwarnung ein Bußgeldbescheid.
Achja: http://blog.tessarakt.de/archiv/2010/05/05/rettet-die-stvo-novelle/
Jens Müller kommentiert am Permanenter Link
http://lto.de/de/html/nachrichten/40/Unkalkulierbare-Auswirkungen-auf-de... - ist zwar kein Blog, aber online.
Anitha kommentiert am Permanenter Link
Thank you for the information