Jetzt wohl wirklich: Vollstreckung ausländischer Geldstrafen und Geldbußen in Deutschland

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.05.2010

Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen wurde vor etwa zwei Jahren schon einmal versucht. Nun soll es tatsächlich was damit werden. Ich habe daher einmal hier

verlinkt. Vielleicht möchte da der ein oder andere Leser mal reinschauen.

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Die auf Grundlage der erweiterten Halterhaftung in manchen anderen Ländern verhangenen Geldsanktionen sind aber dann nicht in Deutschland vollstreckbar, wenn der Halter mit dem Hinweis er sei nicht gefahren, nicht gehört wurde.

Denn § 87 d Abs 2 lautet:

"Die Bewilligung eines zulässigen Ersuchens um Vollstreckung einer Geldsanktion kann zudem abgelehnt werden, wenn die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht ver- antwortlich zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilli- gungsbehörde geltend macht."

Rechtsanwalt Jörg Weiler

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