LAG Rheinland-Pfalz bestätigt Kündigung wegen verweigerter Begutachtung durch Amtsarzt

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 02.05.2010

Wer es ablehnt, sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das hat jetzt das LAG Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 12.2.2010 - 6 Sa 640/09). Die schwerbehinderte Klägerin war seit vielen Jahren als Schreibkraft bei der Bundeswehr angestellt. Ihr Arbeitgeber hatte ernstliche und durch konkrete Beobachtungen belegte Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit (abnehmende Leistungsfähigkeit und psychische Störungen). Um dies abklären zu lassen, forderte der Arbeitgeber die Klägerin auf, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Klägerin lehnte dies jedoch ab und blieb unentschuldigt einem ersten und nach Abmahnung auch einem zweiten Untersuchungstermin unentschuldigt fern. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung verbunden mit einer sozialen Auslauffrist aus. Das LAG Rheinland-Pfalz hat diese Kündigung jetzt bestätigt. Die Klägerin treffe als Nebenpflicht eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 59 BAT bzw. § 33 Abs. 4 TVöD-AT), sich der Begutachtung durch einen Amtsarzt zu unterziehen. Eine permanente und massive Verletzung dieser Pflicht stelle nach einer Abmahnung einen verhaltensbedingten Grund dar, der eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu rechtfertigen vemöge. Daran ändere auch die Präventionspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf schwerbehinderte Arbeitnehmer nichts. Denn dieser könne der Arbeitgeber nur nachkommen, wenn eine Bereitschaft des Arbeitnehmers zur entsprechenden Mitwirkung bestehe.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen