Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (I)
von , veröffentlicht am 03.05.2010Man kann heiraten, ohne sich zuvor zu verloben.
Falsch
Das Verlöbnis ist nichts anderes, als das wechselseitige und ernsthafte Versprechen, einander heiraten zu wollen. Auf Förmlichkeiten (Austausch von Ringen, Verlobungsfeier, Zeitungsanzeige, etc.) kommt es nicht an. Spätestens dann, wenn die Brautleute gemeinsam die Eheschließung bei dem Standesamt anmelden (das Aufgebot gibt es nicht mehr), haben sie einander die Ehe versprochen und sind damit verlobt
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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6 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenRA JM kommentiert am Permanenter Link
... und auch nicht zu vergessen das Zeugnisverweigerungsrecht unter Verlobten. ;-)
Richard kommentiert am Permanenter Link
Falls die Brautleute die Eheschließung gemeinsam anmelden. Das Verlöbnis ist ein höchspersönliches Rechtsgeschäft. Fraglich, ob dies von einem Partner zugleich vorgenommen wird, indem er den anderen zur Anmeldung der Eheschließung bevollmächtigt. Jedenfalls, wenn er sich bei Erteilung der Vollmacht vertreten lässt, ist wohl die Verlobung dahin?
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Wenn die Braut zu ihrem Liebsten sagt, "Schatzi, lass uns heiraten. Geh Du zum Standesamt und meld die Trauung an" und er dann mit "Au fein, so machen wird das" antwortet, sind die beiden verlobt.
Fettnäpfchen kommentiert am Permanenter Link
Oje - so schnell geht das also.
Was ich im Leben schon verlobt war ... :-)
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
und ?
Haben Sie die Folgen des § 1298 BGB zu spüren bekommen? ;-)
ww kommentiert am Permanenter Link
Sagt ein Unverheirateter zu seinem verheirateten Freund: "Stimmt das, dass Verheiratete länger leben?" Antwortet der Verheiratete: "Das kommt einem nur so lange vor..."