BAG zum Schadensersatz wegen unrichtiger Arbeitgeberauskunft

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 09.05.2010
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtHaftungAuskunftBAG|5643 Aufrufe

Das BAG hat mit Urteil vom 4.5.2010 (9 AZR 184/09) seine Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitgebers für Falschauskünfte gegenüber seinen Arbeitnehmern präzisiert. Zunächst stellt das BAG klar, daß den Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht trifft, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Verletze der Arbeitgeber diese Nebenpflicht schuldhaft, so könne der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass die falsche Auskunft kausal zu einem Schaden geführt habe, der Nachteil also ohne die Pflichtverletzung des Arbeitgebers nicht eingetreten wäre. Das müsse der Arbeitnehmer darlegen. Im konkreten Fall hatte das beklagte Land auf Nachfrage des Klägers vor Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mitgeteilt, dass die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen führe. Dennoch verweigerte das Land später den Bewährungsaufstieg. Das entsprach auch der tariflichen Rechtslage. Das BAG: "Wer nicht arbeitet, kann sich nicht bewähren." Obwohl sich damit die Auskunft des beklagten Landes im nachhinein als unrichtig herausgestellt hatte, verneinte das BAG einen auf einen Bewährungsaufstieg gerichteten Schadensersatzanspruch. Der Kläger habe nämlich nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die Pflichtverletzung (falsche Auskunft) des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.

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