Beschädigtenrente für Stalking-Opfer

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 10.05.2010

 

Massive Nachstellungen eines sog. "Stalkers" können auch dann als "tätlicher Angriff" zu werten sein, wenn es zwischen dem Stalker und seinem Opfer nur zu geringfügigen oder gar keinen körperlichen Berührungen kommt. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen kürzlich einer Frau einen Anspruch auf eine Beschädigtenrente zugesprochen, die über fast zwei Jahre nahezu pausenlosen Belästigungen eines Stalkers ausgesetzt war und daran schwer psychisch erkrankte.

Die Frau war gegen ihren Willen nahezu täglich unzähligen Telefonanrufen, SMS, Postkarten, Paketsendungen etc. ausgesetzt. Der Stalker alarmierte unter ihrem Namen wiederholt u. a. die Polizei, die Feuerwehr und Rettungsdienste, beauftragte ein Bestattungsunternehmen sowie diverse Pizza-Dienste und bestellte Versandhausartikel. Daneben lauerte er ihr vor der Wohnung und bei der Arbeit auf, verfolgte sie auf der Straße, bedrohte sie und ihre Kinder sowie Arbeitskollegen. Der Stalker wurde wegen der Übergriffe mehrfach bestraft und verbüßte schließlich eine mehrmonatige Freiheitsstrafe.

Einen Entschädigungsanspruch für die Frau nach dem Opferentschädigungsgesetz lehnten das zuständige Versorgungsamt und das Sozialgericht in erster Instanz ab, weil das Gesetz einen "tätlichen Angriff" verlange, der Stalker die Frau aber praktisch nicht berührt habe. Auf die Berufung des Opfers gab der 12. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen der Frau jetzt Recht: Auch "gewaltlose" Nachstellungen eines Stalkers können - so das Gericht in seinem Urteil - in ihrer Gesamtheit als "tätlicher Angriff" zu werten sein, wenn sie sich bewusst auch gegen die Gesundheit des Opfers richten und es z. B. zum Ausweichen oder zur Flucht veranlassen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18.03.2010 - Az. L 12 VG 2/06 -

Pressemitteilung des Gerichts

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