Spargelzeit und Mietrechtsprechung

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 17.05.2010
Rechtsgebiete: MinderungFlächenabweichungMiet- und WEG-Recht2|3496 Aufrufe

Es ist Spargelzeit. Kulinarisch für mich ein Höhepunkt im Jahr.

Seit kurzem zähle ich einen Spargelbauern zu meiner Klientel. Schon beim ersten Beratungsgespräch lief mir das Wasser im Mund zusammen. Wir unterhielten uns seinerzeit über Flächenabweichungen. Sein Sohn studiert in Freiburg. In seinem Mietvertrag über die Studentenwohnung ist eine Wohnfläche von ca. 40 m² vereinbart. Da der Sohn Architektur studiert, hat er Übungen in der Praxis gemacht und seine Bude nachgemessen. Ergebnis: wahre Wohnfläche 36,1 m².

Ich habe meinem Mandanten, der für den Sohn die Miete zahlt und 9,9 m² x 12 €/m² = 118, 80 € monatlich für die letzten zwei Jahre erstattet haben wollte, erklärt, dass Flächenabweichungen grundsätzlich erst ab über 10% relevant sind. Ihm stand eine gewisse Enttäuschung im Gesicht und für meine Beratungsrechnung habe ich mich persönlich entschuldigt.

Offensichtlich hat sich mein Mandant die Rechtsprechung des BGH zu Herzen genommen. Als ich ihn jetzt aufsuchte, um Spargel zu kaufen, zog er mich zur Seite und machte mir die Tasche voll mit Spargel. Ich sei überhaupt ein Glücksfall für ihn. Er habe seinen Umsatz schlagartig um fast 10% gesteigert. In seinem Hofladen dürften die Kunden jetzt immer den vollen Kilopreis zahlen, weil er ja bis 10% weniger geben dürfe.

Ich habe meine Zweifel, dass mein Hinweis, ich könne nur Aussagen für das Mietrecht treffen, richtig angekommen ist. 

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