Kein Ersatz der Abschleppkosten ... im Ausnahmefall!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.05.2010

Kurzer Hinweis auf VG Trier, Urteil vom 16.04.2010 - 1 K 677/09.TR. Aus der entsprechenden Beck-Aktuell-Meldung:

Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens auf einem Gehweg ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Behörde aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles Anlass hatte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 16.04.2010 entschieden. Die Beklagte hatte drei über mehrere Wochen ohne konkrete Verkehrsbehinderung auf einem Gehweg geparkte Fahrzeuge abgeschleppt, obwohl diese Maßnahme wegen Anzahl und Art der betroffenen Fahrzeuge erheblich teurer war als bei handelsüblichen Autos und ein Passant die Beklagte auf den Verfügungsberechtigten hingewiesen hatte.

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2 Kommentare

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Wäre interessant, wenn man aus der Pressemitteilung erfahren würde, um was für Fahrzeuge es sich gehandelt hat. Muss sich ja schon um amerikanische Modelle gehandelt haben.
Des Weiteren hoffe ich, dass die Beklagte in Berufung geht. Es kann doch nicht sein, dass man besser steht, nur weil man ein großes Auto fährt. Wenn ich mir ein großes Auto anschaffe und dann noch falsch parke, muss ich eben auch damit leben, dass die Abschleppkosten dem entsprechend steigen.

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Wenn schon zitieren, dann am besten gleich den wichtigsten Absatz aus der Pressemitteilung in voller Länge (hier nach Juris, Hervorhebung durch mich):

"Das VG Trier hat zunächst darauf hingewiesen, dass das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen und der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat der Maßnahme in Betracht gekommen ist. Parken auf Gehwegen dürfe nur bei ausdrücklicher Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen. Vorliegend erweise sich die Maßnahme aber aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles als unverhältnismäßig. So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme aufgrund Anzahl und Art der Fahrzeuge mit erheblicheren Kosten als beim Abschleppen handelsüblicher PKW's verbunden gewesen ist. Dies hätte die Beklagte angesichts der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen müssen, besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen. Die Beklagte sei nämlich zuvor von einem – in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen – Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen sind. Daraufhin hätte die Beklagte zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um so eventuell das Durchführen der kostenintensiven Maßnahme zu vermeiden."

Ich bin auch für's Abschleppen - aber eher da, wo's stört und dann sofort. Wenn das Auto erstmal auf dem Gehweg "festgewachsen" ist, ohne daß sich täglich ein paar Passanten via "110" beschwert haben, ist die unabdingbare Notwendigkeit einer Abschleppmaßnahme kaum noch zu begründen. Da kommt es dann auch nicht darauf an, ob hundert Sprinter, zehn Lkw oder ein Smart abgeschleppt wird. Das VG hätte diesen Teil der Begründung in der Pressemitteilung (und natürlich auch in Urteil) deutlich stärker betonen müssen, als die Höhe der Abschleppkosten (für die der Halter grundsätzlich dem Grund und der Höhe nach selbst verantwortlich ist, wenn er ein oder gar mehrere größere(s) Kfz auf den Gehweg stellt).

Übrigens habe ich in Hamburg einen Fall erlebt, wo eine Einfahrt von einem auswärtigen Kfz zugestellt war, und die Polizei am Sonnabendmorgen um ca. 6:00 Uhr nach Meldung via "110" den Halter innerhalb von 10 Minuten aus dem Bett gescheucht hatte und der Weg frei war. Geht auch! Ideen muß der Polizist haben.

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