Kündigung eines Personalleiters wegen einer Einladung zum Fußballspiel

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 19.05.2010

Bei vielen Unternehmen und Mitarbeitern besteht Unsicherheit, welche Einladungen und Geschenke noch ohne Korruptionsverdacht angenommen werden dürfen. Dabei sind Einladungen zu Sport- und Freizeitveranstaltungen seit langem ein beliebtes Mittel zur Kontakt- und Geschäftspflege. Welche Auswirkungen die Annahme einer solchen Einladung haben kann, verdeutlicht eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.1.2009, Az.: 9 Sa 572/08). Das Gericht bestätigt die Kündigung eines Personalleiters, der von einem Personalvermittlungsunternehmen eine VIP-Logen-Karte mit Bewirtung für ein Fußballspiel als Geschenk angenommen hatte. Der Personalleiter war im Unternehmen für die Verhandlungen mit dem Personalvermittlungsunternehmen zuständig. Das Gericht stellt fest, dass ein solches Geschenk weit über den Wert eines üblichen Gelegenheitsgeschenkes wie zum Beispiel einer Flasche Wein hinausgehe. Weiter führt das Gericht aus:

„Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das sogenannte Schmiergeldverbot und handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. Aus Sicht des Arbeitgebers ist hierdurch der Eindruck gerechtfertigt, der Arbeitnehmer werde bei der Erfüllung von Aufgaben nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen (BAG 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 7; KR-Kündigungsschutzgesetz/Griebeling, 8. Auflage, § 1 KSchG, Rz. 495, m. w. N.).“

 

Damit jedem Mitarbeiter eindeutig klar ist, welche Einladungen und Geschenke gefahrlos entgegen genommen werden dürfen, sollten die genauen Vorgaben in einer Richtlinie im Unternehmen aufgenommen werden.

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1 Kommentar

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Über das Urteil bzw. Begründung bin ich doch einigermassen erstaunt:
"Es reicht vielmehr aus, .....die Gefahr begründet...; Aus Sicht des Arbeitgebers ....Eindruck gerechtfertigt....
Anscheinend bedarf es nur Vermutungen und Unterstellungen, wenn Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer vorgehen. Tatsachen oder Fakten sind wohl eher nicht notwendig.
Mit diesen Begründungen hätte der ehem. ENBW-Manager seinen "Ticket-Prozess" eigentlich verlieren müssen.
Schon seltsam, unsere Rechtsprechung.

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