Wer sich schnell einigt bekommt keinen Anwalt beigeordnet

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 19.05.2010

Und wieder: Anwaltsbeiordnung und § 78 II FamFG:

Vorliegend waren die Beteiligten, also die Kindesmutter und der Kindesvater, zwar unterschiedlicher Auffassung. Die Kindesmutter hatte gegen einen Umgang des Vaters mit dem Kind jedoch grundsätzlich nichts einzuwenden. Angesichts des Alters des Kindes von nicht einmal 1 Jahr hatte die Kindesmutter lediglich Bedenken, das Kind dem Vater auch über Nacht zu belassen und auch nur ausschließlich deshalb, weil das Kind allein in seinem eigenen Bettchen ruhig schlief. Bedenken hatte die Kindesmutter auch wegen der Fahrt zur Wohnung des Vaters. Damit waren der Sachverhalt einfach gelagert und die Meinungsunterschiede zwischen den Beteiligten denkbar gering, die Rechtslage selbst auch kaum als schwierig einzustufen. Das zeigt sich indiziell auch daran, dass die Beteiligten sich in dem anberaumten Termin schnell einigten und das aus dem Protokoll erkennbare Einvernehmen erzielten.

aus OLG Hamm v. 03.02.2010 - 6 WF 363/09

-> Anwaltsbeiordnung abgelehnt

Konsequenz: heftig streiten und schnelle Einigung blockieren - dann klappts auch mit der Beiordnung?

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