Eingepackt und wieder ausgepackt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.05.2010

Scheidungsverfahren nach neuem Recht: In der mündlichen Verhandlung holt Rechtsanwalt X einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt aus der Aktentasche und will diesen in den Verbund einbringen.

"Geht nicht", sage ich ihm im Hinblick auf die 2-Wochenfrist des § 137 II FamFG. Zerknirscht packt er den Antrag wieder ein.

Ich erörtere mit den Beteiligten sodann den Versorgungsausgleich. Rechtsanwalt X moniert, dass der Gegner eine betriebliche Alterversorgung nicht in dem Fragebogen angeben habe. Jetzt ist die Gegenseite zerknirscht und räumt das Versäumnis ein.

Es muss also eine Auskunft bei dem Arbeitgeber eingeholt werden.

Freudig packt Rechtsanwalt X seinen Antrag auf nachehelichen Unterhalt wieder aus.

Mit mündlicher Verhandlung im Sinne des § 137 II FamFG ist nämlich die letzte mündliche Verhandlung gemeint (vgl. Keidel/Weber FamFG § 137 RN 20). Da es hier nach Eintreffen der Auskunft des Arbeitgebers zu einer weiteren mündlichen Verhandlung kommen und diese mehr als 14 Tage entfernt sein wird, kann der Antrag auf nachehelichen Unterhalt noch in den Scheidungsverbund eingebracht werden.

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