Kein Beweisverwertungsverbot bei Datenerhebung durch Messung mit Riegl FG-21P

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 23.05.2010

Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2010 - 3 RBs 36/10 = BeckRS 2010 12313 musste sich unter anderem mit der Frage beschäftigen, ob auch für die Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermessgerätes ohne Bildaufzeichnung ein Beweisverwertungsverbot in Frage kommen kann. Das OLG hierzu:

"....Soweit sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (vgl. BVerfG NJW 2009, 3293 f) auf ein Beweisverwertungsverbot berufen hat, geht seine Argumentation angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen an der Problematik vorbei.

Das angefochtene Urteil enthält weder die Feststellung, dass eine Videoaufzeichnung vom Betroffenen angefertigt wurde, noch dass alle Fahrzeuge, die im Messzeitraum die Bergische Allee befuhren, kontinuierlich aufgenommen und die entsprechenden Aufnahmen durch Speicherung festgehalten wurden. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Beweiserhebungsverbot indessen nur dann in Betracht, wenn eine verdachtsunabhängige Aufzeichnung erfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 9.2.2010 [III-3 RBs 8/10]).

Darüber hinaus ist dem Senat aus eigener Anschauung bei einer Demonstration dieses standardisierten Messverfahrens bekannt, dass mit dem vorliegend verwendeten Gerät Riegl FG-21P keine dauerhafte Bildspeicherung durchgeführt wird. Vielmehr wird aufgrund eines konkreten Verdachts nach Anvisierung eines Fahrzeugs durch Auslösen einer Taste eine kurzzeitige Speicherung der ermittelten Geschwindigkeit und der konkreten Zeit ohne Bildaufzeichnung des gemessenen Fahrzeugs vorgenommen. Diese Daten werden bei einem weiteren Betätigen der Auslösetaste gelöscht. Insofern ist bei Verwendung dieses Geräts eine Verwertung der ermittelten Daten uneingeschränkt zulässig...."

 

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1 Kommentar

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Viel interessanter fände ich in diesem Zusammenhang etwas anderes:

Für das Riegl FG-21P ist ein Zusatzgerät zur fotografischen Dokumentation erhältlich. Leider wird dies wohl praktisch nirgends eingesetzt (was eher an Kostengründen als an dem oben zitierten BVerfG-Urteil liegen dürfte).

Hier fragt sich, ob es für einen ausreichenden Tatnachweis nicht nötig wäre, eine solche Bilddokumentation (zumal ja theoretisch möglich) anzufertigen. Dadurch ließen sich zwei Dinge verhindern:

1) Eine Zuordnungsverwirrung durch "menschliches Versagen"

2) Eine Fehlmessung, die vom Gerät als gültige Messung angezeigt wird. Schließlich ließe sich mit einer Bilddokumentation erkennen, an welchem (geeigneten) Fahrzeugteil anvisiert wurde.

 

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