Tenorierungsfalle bei Umgangsregelung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 29.05.2010

Das Amtsgericht hatte in einem Umgangsverfahren tenoriert:

Der Antragsteller ist berechtigt, seinen Sohn M. während der 1.Hälfte der hessischen Sommerferien und während der hessischen Weihnachtsferien in der Zeit nach den Weihnachtsfeiertagen für jeweils 1 Woche zu sich zu nehmen.

Mehr nicht.

Der Umgang in den Sommerferien kam nicht zustande, worauf der Vater die Androhung eines Zwangsgeldes (es war ein Verfahren nach altem Recht) beantragte.

Vergebens.

Das OLG stellte fest, dass die Entscheidung keinen vollstreckbaren Inhalt hat, da es an ausdrücklichen Ge- und Verboten fehlt.

OLG Frankfurt vom 5.10.2009 – 1 WF 188/09, FamRZ 2010, 740

Es sollte bei den Umgangsverfahren, insbesondere auch bei einem Umgangsvergleich (§ 156 II FamFG) daher unbedingt auf einen vollstreckbaren Inhalt geachtet werden. Ein solcher könnte lauten:

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind am xx.yy.zzzz um xx.xx Uhr an der Wohnungstür zur Abholung bereit zu halten und zum Mitgehen mit dem Vater zu veranlassen.

Nur dann kann bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen eine Vollstreckung stattfinden.

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2 Kommentare

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Wenn man dem OLG Frankfurt darin folgt, dass der Titel in dieser Fassung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, stellt sich überhaupt nicht die Frage, ob es sich um einen schuldhaften Verstoß handelt.

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