SPD will befristete Arbeitsverhältnisse zurückdrängen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 30.05.2010

Während sich die Bundesregierung mit der im Koalitionsvertrag verabredeten Abmilderung des sog. Anschlußverbots (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG) erstaunlich viel Zeit läßt, hat die SPD-Fraktion einen Antrag (BT-Drucks. 17/1769) in den Bundestag eingebracht. Dieser fordert unter der Überschrift "Langfristige Perpektiven statt sachgrundlose Befristung" eine erhebliche Verminderung der Befristungsmöglichkeiten. Die geltende gesetzliche Regelung zur sachgrundlosen Befristung wird als nicht zielführend angesehen. Von den erleichterten Befristungsmöglichkeiten seien in der Vergangenheit nicht die erhofften arbeitsmarktpolitischen Effekte ausgegangen. Auch die sog. "Brückenfunktion" der befristeten Beschäftigungsverhältnisse sei zweifelhaft. Vielmehr gehe von befristeten Arbeitsverhältnissen ein erhöhtes Prekariatsrisiko aus und die Lebensplanung werde erschwert. Deshalb müssten befristete Arbeitsverhältnisse auf das Notwendige zurückgedrängt werden. Menschen, die in der Arbeitswelt keine Sicherheit vorfänden, hätten auch keine Sicherheit im Privatleben. Ihnen falle es schwer, eine Familie zu gründen sowie Beruf und bürgerschaftliches Engagement zu vereinbaren. Dies sei jedoch "das Fundament unseres Miteinanders in der Bundesrepublik Deutschland". Der Regelfall und sozialpolitisch erwünschte Normalfall solle der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sein, heißt es in dem Antrag. Die parlamentarische Initiative sieht konkret in drei Punkten Ännderungsbedarf:
1. Die Möglichkeit zur kalendermäßigen Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren in § 14 Abs. 2 TzBfG soll gestrichen werden.
2. Die Möglichkeit einer Befristung bis zur Dauer von vier Jahren in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens nach § 14 Abs. 2a TzBfG soll wegfallen.
3. Die Möglichkeit zur Befristung bis zur Dauer von fünf Jahren für Arbeitnehmer ab Vollendung des 52. Lebensjahres in § 14 Abs. 3 TzBfG soll gestrichen werden.
Die Thematik wird übrigens auch den kommenden Deutschen Juristentag beschäftigen (siehe hierzu das Gutachten von Waltermann).

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