§ 15 a RVG – und kein Ende
von , veröffentlicht am 05.06.2010Das Thema der Anwendbarkeit von § 15 a RVG scheint sich zu einer unendlichen Geschichte zu entwickeln. Trotz mehrerer Entscheidungen des II., IX. und XII. Zivilsenats des BGH und verschiedener anderer Oberlandesgerichte hat sich das OLG Hamm im Beschluss vom 27.04.2010 - 25 W 133/10 - auf den Standpunkt gestellt, dass die Frage, ob § 15 a RVG eine bloße Klarstellung des Gesetzgebers oder eine Gesetzesänderung ist, nach wie vor nicht geklärt ist und grundsätzliche Bedeutung hat. Das OLG Hamm lies deshalb die Rechtsbeschwerde zu.
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Nunmehr auch der V. Zivilsenat des BGH, Beschluss vom 29.04.2010 in V ZB 38/10.
Der 25. Zivilsenat des OLG Hamm sieht sich lt. Hinweisbeschluss vom 11.05.2010 in 25 W 113/10 gezwungen § 15a RVG künftig auf Altfälle anzuwenden - vgl. http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?38749-§-15a-RVG-Altfälle-Entscheidungen&p=609475&viewfull=1#post609475. Die Begründung hierfür ist m.E. bemerkenswert.
Die Entscheidung des BVerwG zur Anrechnung der Geschäftsgebühr (Beschluss vom 22.07.2009 in 9 KSt 4.09) wurde bisher von keinem der genannten Zivilsenate des BGH gewürdigt. Dies mag auf Besonderheiten zurückzuführen sein, die für verwaltungsgerichtliche Festsetzungen in § 162 Abs. 1 und 2 VwGO gesehen werden.