Nur 2-wöchige Beschwerdefrist für die Prozesskostenhilfe vor dem Verwaltungsgericht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.06.2010

Das OVG Lüneburg hat im Beschluss vom 25.05.2010- 7 Pa 36/10 -nochmals festgehalten, dass für die Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die 2-wöchtige Frist des 

§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO und nicht die 1-monatige Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt.

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