Auch der V. Senat des BGH wendet § 15a RVG auf Altfälle an

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.06.2010

 

Nunmehr hat auch der V. Senat des BGH im Beschluss vom 29.04.2010 – V ZB 38/10 – sich der Auffassung angeschlossen, dass § 15a RVG eine bloße Klarstellung des Gesetzgebers ist, so dass diese Vorschrift auch auf sogenannte Altfälle anzuwenden ist. Trotz der abweichenden Auffassung des X. Zivilsenats im Beschluss vom 29.09.2009 – X ZB 1/09 – sah sich der V. Senat nicht veranlasst, die Rechtsfrage dem Großen Senat für Zivilsachen vorzulegen.

 

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2 Kommentare

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Es gibt noch ein Kammergericht in Berlin. Dies stellt sich gegen die bisherigen Entscheidungen des II., XII., IX. und V. Senats in seinem Beschluß vom 30.07.2010 zu 2 W 102/09. Der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15a RVG beinhaltet eine Gesetzesänderung i. S. v. § 60 Abs. 1 RVG und ist daher auf Altfälle nicht anwendbar.

Der 19. Senat des VGH München setzt sich in seinem Beschluss vom 16.08.2010 in 19 C 10.1667, juris, eingehend mit der bisherigen Altfallrechtsprechung des BGH auseinander, der er nicht folgt.

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