Auch der V. Senat des BGH wendet § 15a RVG auf Altfälle an
von , veröffentlicht am 09.06.2010
Nunmehr hat auch der V. Senat des BGH im Beschluss vom 29.04.2010 – V ZB 38/10 – sich der Auffassung angeschlossen, dass § 15a RVG eine bloße Klarstellung des Gesetzgebers ist, so dass diese Vorschrift auch auf sogenannte Altfälle anzuwenden ist. Trotz der abweichenden Auffassung des X. Zivilsenats im Beschluss vom 29.09.2009 – X ZB 1/09 – sah sich der V. Senat nicht veranlasst, die Rechtsfrage dem Großen Senat für Zivilsachen vorzulegen.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenWolf Schulenburg kommentiert am Permanenter Link
Es gibt noch ein Kammergericht in Berlin. Dies stellt sich gegen die bisherigen Entscheidungen des II., XII., IX. und V. Senats in seinem Beschluß vom 30.07.2010 zu 2 W 102/09. Der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15a RVG beinhaltet eine Gesetzesänderung i. S. v. § 60 Abs. 1 RVG und ist daher auf Altfälle nicht anwendbar.
Stefan Schmeding kommentiert am Permanenter Link
Der 19. Senat des VGH München setzt sich in seinem Beschluss vom 16.08.2010 in 19 C 10.1667, juris, eingehend mit der bisherigen Altfallrechtsprechung des BGH auseinander, der er nicht folgt.