Emmely gewinnt beim BAG

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.06.2010

Barbara E., der wegen des Diebstahls zweier Pfandbons im Wert von 1,30 Euro fristlos gekündigt worden war, hat beim BAG gewonnen (Urt. vom 10.6.2010 - 2 AZR 541/09). Die Kündigung ist unwirksam.

Zwar kann, so führt der Zweite Senat in seiner Pressemitteilung aus, ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Nach § 626 Abs. 1 BGB könne eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Das Gesetz kenne in diesem Zusammenhang keine „absoluten Kündigungsgründe“. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliege, müsse vielmehr „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden. Dabei seien alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehörten das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende Aufzählung sei nicht möglich. Insgesamt müsse sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts - anders als die Vorinstanzen - der Klage stattgegeben. Die mit einer sogenannten „Verdachtskündigung“ verbundenen Fragen stellten sich dabei in der Revisionsinstanz nicht, weil das Landesarbeitsgericht - für den Senat bindend - festgestellt hat, dass die Klägerin die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat. Der Vertragsverstoß ist schwerwiegend. Er berührte den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet. Als Einzelhandelsunternehmen ist die Beklagte besonders anfällig dafür, in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen zu erleiden. Dagegen konnte das Prozessverhalten der Klägerin nicht zu ihren Lasten gehen. Es lässt keine Rückschlüsse auf eine vertragsrelevante Unzuverlässigkeit zu. Es erschöpfte sich in einer möglicherweise ungeschickten und widersprüchlichen Verteidigung. Letztlich überwiegen angesichts der mit einer Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Dazu gehört insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene Beschäftigung, durch die sich die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erwarb. Dieses Vertrauen konnte durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung war auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht zu nehmen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.

(aus der Pressemitteilung Nr. 42/10 des BAG)

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46 Kommentare

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Ich bin gespannt wie es weiter geht:

a) Die Dame wird wieder eingestellt, am besten in einer anderen Filiale, und bekommt eine neue Chance

oder

b) Der Dame wird ein Abfindungsangebot gemacht, und wird anschliessend gemobbt falls sie es nicht annimmt. Schon im Vorfeld der Pfandbon-Sache gabs ja die "Streikbrecherparty".

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Das Urteil kann ich nicht nachvollziehen.

"Im Rahmen der Abwägung war auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht zu nehmen"

Also der Tipp an unehrliche Mitarbeiter: Jeden Tag nur 10 Seiten Papier und einen Kuli mitgehen lassen, nicht gleich die ganze Packung. Der Vetrauensbruch einer stehlenden Mitarbeiterin ist unabhängig vom Wert gegeben. Eine vorherige Abmahnung bei Straftaten sehe ich nicht als erforderlich an.

Das einzig ihr ggf. entgegenzuhaltende Argument: Sie schädigte nicht Ihren Arbeitgeber.

 

 

 

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eine abmahnung bringt die eindeutige missbilligung des gerügten verhaltens zum ausdruck (hinweisfunktion), fordert den arbeitnehmer zu pflichtgemäßem verhalten auf (ermahnungsfunktion) und signalisiert darüber hinaus, dass beim nächsten mal schluss ist (warnfunktion). im bereich dieser "bagatelldelikte" ist sie meines erachtens das einzig verhältnismäßige instrument.

ohne abmahnungserfordernis erhöht sich auch das risiko des missbrauchs, da unkorrekte arbeitgeber (solls ja geben...) sich unter umgehung der größten kündigungsrechtlichen hürden missliebiger mitarbeiter entledigen können.

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don jannos schrieb:

ohne abmahnungserfordernis erhöht sich auch das risiko des missbrauchs, da unkorrekte arbeitgeber (solls ja geben...) sich unter umgehung der größten kündigungsrechtlichen hürden missliebiger mitarbeiter entledigen können.

Indem sie... ?

Pfandbons unterschmuggeln?

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Pete schrieb:

don jannos schrieb:

ohne abmahnungserfordernis erhöht sich auch das risiko des missbrauchs, da unkorrekte arbeitgeber (solls ja geben...) sich unter umgehung der größten kündigungsrechtlichen hürden missliebiger mitarbeiter entledigen können.

Indem sie... ?

Pfandbons unterschmuggeln?

 

ob sie es glauben oder nicht - rechtsbruch gibt es nicht nur auf arbeitnehmerseite. ich hoffe, damit nicht ihr weltbild ins wanken gebracht zu haben.

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don jannos schrieb:

 

eine abmahnung bringt die eindeutige missbilligung des gerügten verhaltens zum ausdruck (hinweisfunktion), fordert den arbeitnehmer zu pflichtgemäßem verhalten auf (ermahnungsfunktion) und signalisiert darüber hinaus, dass beim nächsten mal schluss ist (warnfunktion). im bereich dieser "bagatelldelikte" ist sie meines erachtens das einzig verhältnismäßige instrument.

 

Ergibt eine Abmahnung Sinn, wenn der Täter schon vorher wusste, dass er etwas Verbotenes tut und dafür den Arbeitsplatz verlieren könnte?

Nehmen wir an, Emmely wiederholte ihr Tat in genau der selben Weise und beruft sich darauf, dass das BAG ja gesagt habe, die Tat rechtfertige nur eine Abmahnung und deshalb wolle sie wieder nur eine Abmahnung. Bei der ersten Tat habe habe sie gefürchtet ihren Arbeitsplatz zu verlieren, was man ja auch daraus ersehen könne, das sie hemmungslos und verzeifelt gelogen habe, um den Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Eine Abmahnung habe sie zwar erhalten, aber da stehe ja nichts drin, was sie offenkundig nicht zuvor gewusst habe. Sie wolle daher wieder nur eine Abmahnung, man müsse ihr zu Gute halten, dass sie diesmal auf jede Lüge verzichtet habe und geständig sei.

Ich denke, man führt Sinn und Zweck der Abmahnung ad absurdum, wenn man sie unabhängig davon fordert, ob dem Täter bei der Tat das Kündigungsrisiko bewusst war.

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@ mathias

@ pete

Oh my goodness, natürlich müssen auch die Gegenstimmen wieder kommen, die es versäumt haben, die Ohren zu spitzen, als es in den Vorlesungen um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ging.

Was bitte sind Pfandbons von € 1,30 gegen mehr als 30 Jahre Betriebszugehörigkeit? Gegen ein Erwerbsleben?

Regt sich bei Ihnen nicht ein Rest an Mitgefühl für einen Mitmenschen, der vllt. einen schwachen Moment hatte? Oder anders gewendet: Hatten Sie NIE einen schwachen Moment? Und wenn doch: Hätten sie sich selbst der Sünde gezeiht und es für gerecht empfunden, wenn man ihnen auf der Grundlage der Verfehlung die gesamte Erwerbsbiographie zerstört hätte? Das kann ich nicht glauben! C'mon, be honest! 

Wer da ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein! Unsere Gesellschaft braucht sie nicht, die Apologeten der harten und ach so konsequenten Linie; die dann am lautesten schreien ("Haltet den Dieb!"), wenn die eigenen Interessen unbetroffen sind.

Lösen sie sich von ihrer self-serving bias, es ist doch furchtbar, wie sie argumentieren!

 

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Ich finde, die Grundlage für zukünfitgen Erwerb hat sie sich zerstört, indem sie derart in die Öffentlichkeit ging. Ich gehe davon aus, dass eine Beschäftigung nun schwieriger wird, als nach einer Kündigung. Auch das Verhalten ihres Rechtsanwalts z.B. bei Kerner (oder Beckmann?) fand ich mehr als fragwürdig.

 

Im Übrigen bin ich mir sicher (und dies war schon sehr häufig so entschieden), dass die vorherigen Urteile anders ausgefallen wären, wenn siesofort ihre Schuld eingestanden, sich entschuldigt und damit Einsicht gezeigt hätte. Aber bei diesem Verhalten.....

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Ich habe letztens ein Interview mit Prof. Preis gelesen, worin er u.a. ausführte, dass man ggf. danach unterscheiden könne, ob die Arbeitnehmerin eine Hauptleistungspflicht verletzt (z.B. Kassiererin stiehlt Geld) oder das Vermögensdelikt nur "nebenbei" begeht (z.B. LKW-Fahrer nimmt Stifte aus dem Büro). Mir erscheint eine solche Differenzierung sinnvoller, als nach dem Wert des Gegenstandes zu gehen. Vor allem, wenn (von einigen) gefordert wird, dass eine gesetzliche (Bagatell-)Grenze eingeführt werden soll. Hierbei wäre doch vollkommen unklar, ob die Grenze täglich, monatlich oder im gesamten Arbeitsleben nur einmal angesetzt werden sollte.

 

Schade finde ich, dass das BAG - soweit aus der PM ersichtlich - das (Nach-)Verhalten nur beiläufig und als nicht entscheidend berücksichtigt hat. Da bin ich auf die Entscheidungsgründe gespannt.

 

Sehe ich es falsch, oder ist die Entscheidung doch keine Sensationsentscheidung, wie häufig angeführt? Jedenfalls, was die juristische Argumentation angeht, sehe ich das Urteil auf der bisherigen Linie (Entscheidung durch Interessenabwägung).

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Eine Weiterbeschäftigung dürfte aus den genannten Gründen problematisch werden. Es wird wohl eher auf eine Abfindung hinauslaufen, wobei angesichts der Beschäftigungsdauer sowie des Vergütungsanspruchs infolge Annahmeverzugs Einiges zusammen kommen sollte.

Die Differenzierung hinsichtlich Haupt- und Nebenpflichten ist in der Tat eine Alternative. Wie schön, dass von Herrn Preis in der Sache auch mal etwas Konstruktives kommt...

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Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht konnte angesicht der immer weiter auseinander gehenden Schere zwischen Arm und Reich gar nicht anders ausgehen. Die Bevölkerung versteht es nicht, warum Bankvorstände, die Millionen falsch anlegen sogar noch hohe Abfindungen erhalten und der gemeine Arbeitnehmer bei der Unterschlagung von "Pfand"bons fristlos gekündigt werden kann. Auch wenn die Rechtsprechung zur vorstehenden Problematik natürlich juristisch wohl korrekt ist, bedarf sie in krassen Fällen m.E. einer Korrektur. Hierfür war der Fall Emmely jedoch leider nicht angebracht. Es spielt keine Rolle, ob ich Pfandbons i.H.v. 1,30 € oder 300,00 € unterschlage. Das ist und bleibt eine Straftat, weil ich fremdes Eigentum, das noch weiterhin benutzt wird bzw. eingelöst werden soll entwende.
Eine andere Sache stellt es m.E. jedoch dar, wenn die unterschlagene Sache ohnehin entsorgt werden sollte und keine andere Person weiteren Nutzen aus dieser Sache ziehen kann. Als Beispiele seien an dieser Stelle der "Kinderbett"- bzw. der "Maultaschen" - Fall genannt.

Da es bisher lediglich die Pressemitteilung gibt, erwarte ich mit Spannung die Urteilsbegründung und vor allem stellt sich für die Instanzgerichte die Frage, wie sie mit dem Emmely - Urteil umgehen, was meiner Meinung nach angesicht obiger Argumentation restriktiv zu handhaben ist.

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@ # 10 / don jannos: Damit das Arbeitsverhältnis aufgehoben wird, müssten die Voraussetzungen von 9 Abs. 1 KSchG vorliegen. Ob der entsprechende Antrag seitens des Arbeitgebers gestellt wurde, lässt sich der Pressemitteilung zwar nicht entnehmen, es ist aber davon auszugehen. Fraglich ist jedoch, ob bei einem so großen Unternehmen wie Kaisers keine den betrieblichen Zwecken dienliche Zusammenarbeit mehr möglich ist.
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Schön, dass es hier so unterschiedliche - extreme - Meinungen gibt. Das zeigt ja, dass die Sache nicht eindeutig FÜR eine Richtung zu lösen ist und dass auch zukünftig auf eine "wechselnde" Rechtsprechung zu hoffen ist. Ist ja in der Tat eine Einzelfallbetrachtung

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Frau Emme hat während des Prozesses insgesamt neun Mal gelogen. Sie ist von einer Lüge zur nächsten erst gewechselt, als ihr die erste Lüge nachgewiesen werden konnte. Sie hat also einen wiederholten (ggfs. versuchten) Prozessbetrug begangen. Ich frage mich, warum die Arbeitgeberin nicht nach jeder Lüge erneut hilfsweise gekündigt hat. Es ist anerkannt, dass auch ein (ggfs. versuchter) Prozessbetrug dem Grunde nach eine außerordentliche und fristlose Kündigung rechtfertigt.

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@ bienenstich

so spontan denke ich, dass auch dann, wenn ein anderer den Bon ihr untergeschoben hätte, der Verdacht (!) nicht beseitigt worden wäre. Daher wäre eigentlich m.E. kein (versuchter) Prozessbetrug möglich.

ich hätte jedoch dieses Verhalten im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt, auch wenn das Verhalten erst nach der Kündigung erfolgte.

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@PH: Ich meinte eher z.B. ihre offensichtlich wahrheitswidrige Beschuldigung von Kollegen oder die Behauptung, ihre Tochter habe ihr den Bon untergeschoben.

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D.h. also auch, dass Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit den "Neulingen" ein hervorragendes Vorbild sein dürfen: die "Alten" dürfen auch mal zugreifen und dann Geschichten von der Tochter erzählen, die vielleicht die Bons eingelöst hat oder von der Kollegin, die's war.

Die "Neuen" müssen sich benehmen, bis sie sich konsequenzlose Eskapaden erlauben dürfen.

Lernen von den Alten einmal anders.

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Es sollte einstweilen abgewartet werden, bis die die Entscheidung im Volltext abgesetzt ist.

Nach der Pressemitteilung scheint sich das BAG nicht von seinen bisherigen Grundsätzen verabschiedet zu haben. Der Fall hat sicherlich die ein oder andere Besonderheit. Soweit hier auf die Abwägung abgestellt wird, ist die Betriebszugehörigkeit sicherlich zu berücksichtigen. Dass das BAG die Bagatell-Kündigung nun kassiert hat, sehe ich nicht.

Es wird sich zeigen, was sich aus dem Urteil weiter ergibt. Der Griff in die Kasse wird m.E. - soweit es aus der PM ersichtlich ist - auchzukünftig  bei kleinen Beträgen regelmäßig zur rechtmäßigen außerordentlichen Kündigung führen.

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Auszug aus der Pressemitteilung des BAG: "Dagegen konnte das Prozessverhalten der Klägerin nicht zu ihren Lasten gehen. Es lässt keine Rückschlüsse auf eine vertragsrelevante Unzuverlässigkeit zu. Es erschöpfte sich in einer möglicherweise ungeschickten und widersprüchlichen Verteidigung."

Versuchter Prozessbetrung und Vortäuschen einer Straftat sind also nach Auffassung des BAG eine "möglicherweise ungeschickte und widersprüchliche Verteidigung". Wow!

Man muss wohl konstatieren müssen, dass das Gericht vor der veröffentlichten Meinung eingeknickt ist.

Dabei wäre es durchaus sachgerecht, sich die Fälle einmal genauer anzuschauen:

Barbara Emme ist keine liebe nette Verkäuferin, die einen kleinen Fehler gemacht hat, sondern eine notorische Lügnerin (so zutreffend Rieble), die auch nicht davor zurückgeschreckt ist die soziale Existenz mehrerer Kolleginnen durch ihre Lügen zu gefährden. Sie hat immer wieder andere Kolleginnen beschuldigt ihrerseits Straftaten begangen zu haben, um ihren Hals zu retten.

Mohamed Seikh, der angeblich wegen Aufladens eines Handys gekündigt wurde, ist wohl eher ein Industriespion als ein armes Opfer arbeitgeberseitiger Willkür.

Und beim "Maultaschen Fall" ging es nicht darum, dass eine Mitarbeiterin aus Hunger eine Maultasche gegessen hat hat, sondern darum, dass diese Lebensmittel zur privaten Bevorratung gestohlen hat. Erwischt wurde sie mit sechs Maultaschen.

usw. usw.

Aber wen interessiert schon die Wahrheit?

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@Prof. Dr. iur.

Daß sich niemand für Ihre "Wahrheiten" interessiert, wird im Hinblick auf Ihre Ausführungen allerdings schnell nachvollziehbar...

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@Torben

Es sind nicht meine Wahrheiten. Vielleicht sollten Sie sich erst einmal informieren bevor Sie kritisieren.

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Zum Beleg:

1. Dass Emmely eine notorische Lügnerin ist, die bewust und gewollt Kolleginnen nicht begangener Straftaten bezichtigt hat, ist aus den gerichtlichen Feststellungen der ersten und zweiten Instanz ersichtlich.

ArbG Berlin, Urt. v. vom 21. 8. 2008 - 2 Ca 3632/08, BeckRS 2009, 64609

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. 2. 2009 - 7 Sa 2017/08, NZA-RR 2009, 188

Weitere Einzelheiten können Sie dem Beitrag von Rieble, NJW 2009, 2101 entnehmen. 

2. Dass Mohamed Seikh eine - drücken wir es vorsichtig aus - zweifelhafte Person ist, können Sie (z.B. !) feststellen, wenn sie einen Beitrag im ZDF zu seiner Kündigung einmal bei Minute 01.01 stoppen und lesen, was im Kündigungsschreiben ausgeführt ist (und natürlich durch das ZDF verschwiegen wird).

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/#/beitrag/video/812764/Kündigung-wegen-Stromklaus 

Und nein: Es ging dabei nicht um Fotos für seine Tochter. Einfach recherchieren.

3. Dass es bei dem "Maultaschenfall" nicht um eine Maultasche ging, die aus Hunger genommen wurde, sondern um eine Vielzahl, die zur Bevorratung mitgenommen wurden, zeigen die Ausführungen des Arbeitsgerichts Lörach, Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09, BeckRS 73055.

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@ "Prof. Dr. jur."

Art und Inhalt Ihrer Postings lassen Zweifel aufkommen, ob Sie § 132 a StGB ausreichend berücksichtigen. Falls ja, wäre eine Mäßigung angezeigt. Und es heißt "iur.". ;-)

 

@ Emmely

Sie schließen vom Verhalten vor Gericht darauf, dass die Dame eine "notorische Lügnerin" ist? Die gute Frau ist Kassiererin, nicht Rechtsanwältin - und sogar Rechtsanwälte sagen vor Gericht häufig ziemlich dumme Dinge.

 

@ Mohamed Seikh

Nach diesem Bericht ist der Vorwurf der Industriespionage weder erhoben noch wäre er ansatzweise begründet:

http://www.sueddeutsche.de/karriere/kuendigung-handy-aufgeladen-wegen-st...

Vielleicht können Sie mit uns teilen, was die Ergebnisse Ihrer Recherche waren? Mit Quellenangabe/Link?

 

@ Maultauschen

Macht es Ihrer Auffassung nach einen Unterschied, ob man Hunger auf eine oder auf sechs Maultaschen hat?

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1. Wenn ich die Titel nicht tragen dürfte, würde ich sie nicht verwenden.

2. Ob die Schreibweise jur. oder iur ist, hängt von der Promotionsordnung der Hochschule ab.

3. Barbara Emme: Es geht nicht "nur" um das Prozessverhalten, sondern auch die falschen Verdächtigungen unbeteiligter Dritter im Vorfeld.

4. Mohamed Seikh: Auskünfte kann Ihnen dazu nur das Unternehmen geben. Der Prozess wurde ja bekanntlich wegen des öffentlichen Drucks gestoppt.

4. Maultaschen: Entscheidend ist nicht die Anzahl, sondern die Tatsache, dass die Lebensmittel zur Bevorratung gestohlen wurden.

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Vergleichen Sie diesen Text in der SZ:

"Nachdem sein Chef ihn gebeten habe, dies nicht wieder zu tun, habe er sich an die Vorschrift geha"

einmal mit den Ausführungen im Kündigungsschreiben.

Oder die Aussage im ZDF, dass Herr Seikh völlig überrascht war.

 

 

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@ Prof. Dr. jur:

Ihre Art der Argumentation, insbesondere der Hinweis auf das Kündigungsschreiben, läßt jedwede Objektivität vermissen. Jeder Jurist mit etwas arbeitsrechtlicher Praxiserfahrung weiß, dass zwischen der materiellen Wahrheit und dem was einem Kündigungsschreiben zu grunde gelegt wird, meist ein meilenweiter Unterschied liegt. Auf Arbeitgeberseite wird gesammelt und gesammelt und alles was halbwegs vertretbar ist, wird und muss vorgetragen werden. Wenn Sie mal im Arbeitsrecht gerarbeitet haben, kennen Sie die taktischen Überlegungen (Verhandlungsmasse etc.) die hier im Vordergrund stehen. Eine Überschreitung der prozessualen Wahrheitspflicht ist hier - übrigens auf beiden Seiten -  längst  zur Gepflogenheit geworden.  Sich also auf einen Schriftsatz des Arbeitsgebers bzw. seines  Interessenvertreters  zu sützten,  halte ich daher für nicht sachdienlich. Wäre der Verdacht der Industriespionage irgendwie haltbar gewesen, hätte der Arbeitnehmer angesichts des enormen Haftungsrisikos und der strafrechtlichen Konsequenzen von einer Kündigungsschutzklage abgesehen. Der Verlauf des Verfahrens und die Verhaltensweise des Arbeitnehmers sprechen eindeutig dafür, dass aus taktischen Gründen die Tatsachen seitens des Arbeitsgebers etwas verdreht bzw. dramatisiert worden. Als die Einschüterungstaktik nicht funktionierte, hat man von einem Prozessvortrag abgesehen. Ein nicht belegter Tatsachenaspekt stellt nämlich den gesamten Wahrheitsgehalt der Kündigung in Frage. Hier also eine Verschwörungstheorie linksgerichteter Medien zu wittern, ist absurd und unredlich. Wenn Sie bzgl. der Verfahren also anderer Meinung sind - was Ihr gutes Recht ist - dann versuchen Sie doch diese rechtlich zu belegen. Den Sachverhalt dem erhofften Ergebnis anzupassen, können wir dann beruhigt den  jeweiligen Interessenvertretern überlassen.  

 

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"Ihre Art der Argumentation, insbesondere der Hinweis auf das Kündigungsschreiben, läßt jedwede Objektivität vermissen. Jeder Jurist mit etwas arbeitsrechtlicher Praxiserfahrung weiß, dass zwischen der materiellen Wahrheit und dem was einem Kündigungsschreiben zu grunde gelegt wird, meist ein meilenweiter Unterschied liegt."

Kein Jurist mit Praxiserfahrung wird wohl ernsthaft behaupten wollen, dass die Kündigungsgründe in den meisten Fällen vorgeschoben sind. Solche Aussagen sind eher klassenkämpferisch als objektiv.

Ein guter Anwalt würde übrigens in einem Kündigungsschreiben (zunächst) überhaupt keine Gründe nennen.

"Auf Arbeitgeberseite wird gesammelt und gesammelt und alles was halbwegs vertretbar ist, wird und muss vorgetragen werden. Wenn Sie mal im Arbeitsrecht gerarbeitet haben, kennen Sie die taktischen Überlegungen (Verhandlungsmasse etc.) die hier im Vordergrund stehen. Eine Überschreitung der prozessualen Wahrheitspflicht ist hier - übrigens auf beiden Seiten -  längst  zur Gepflogenheit geworden.  Sich also auf einen Schriftsatz des Arbeitsgebers bzw. seines  Interessenvertreters  zu sützten,  halte ich daher für nicht sachdienlich."

Zum einen bin ich etwas erstaunt, dass nach Ihrer Auffassung das Überschreiten der prozessualen Wahrheitspflicht "längst  zur Gepflogenheit geworden" ist. Zwar gibt es durchaus solche Anwälte. Ein kurzer Hinweis auf das Standesrecht und die Strafbarkeit wirkt hier aber oft Wunder.

Zum andern habe ich das Kündigungsschreiben nicht als Beleg für die materielle Wahrheit herangezogen. Der Hinweis auf den Beitrag im ZDF sollte lediglich aufzeigen, dass einzelne Medien bewusst manipulieren. Dass auch der Anwalt auf den Sachverhalt nicht hingewiesen hat, ist mit seiner Stellung als Organ der Rechtspflege kaum vereinbar.

Im Übrigen besagt das Kündigungsschreiben nichts über den mit dem Photographieren verbundenen Vorwurf.

"Wäre der Verdacht der Industriespionage irgendwie haltbar gewesen, hätte der Arbeitnehmer angesichts des enormen Haftungsrisikos und der strafrechtlichen Konsequenzen von einer Kündigungsschutzklage abgesehen. Der Verlauf des Verfahrens und die Verhaltensweise des Arbeitnehmers sprechen eindeutig dafür, dass aus taktischen Gründen die Tatsachen seitens des Arbeitsgebers etwas verdreht bzw. dramatisiert worden"

Jetzt sind Sie im Bereich bloßer Spekulation. Sprechen Sie einmal mit den Beteiligten und auch den Kollegen von Herrn Seikh. Sie werden verwundert sein. Jedenfalls werden Sie danach kaum mehr behaupten, dass hier Tatsachen verdreht wurden. Im Gegenteil: Die Arbeitgeberseite hat einfach nur unglaublich ungeschickt agiert.

"Verschwörungstheorie linksgerichteter Medien zu wittern, ist absurd und unredlich. Wenn Sie bzgl. der Verfahren also anderer Meinung sind - was Ihr gutes Recht ist - dann versuchen Sie doch diese rechtlich zu belegen. Den Sachverhalt dem erhofften Ergebnis anzupassen, können wir dann beruhigt den  jeweiligen Interessenvertretern überlassen." 

Hier geht es nicht um "Verschwörungstheorien linksgerichteter Medien".

Das Problem ist eher die Jagd nach Sensationen, der Druck "Auflage" bzw. "Einschaltquote zu erzielen".

Stellen Sie sich einmal das ZDF-Team in dem Beitrag vor. Nachdem das ZDF bereits mehrfach über den angeblichen Stromdiebstahl berichtet hat wird nun ein ganzes Tem zu Dreharbeiten geschickt. Dort angekommen lesen sie das Kündigungsschreiben, lernen Herr Seikh kennen. Und nun das Problem. Die Wahrheit berichten? Darüber, dass das ZDF, was schon mehrfach berichtet hat, wohl nicht zutrifft. Dass das ZDF offensichtlich den journalistischen Sorgfaltspflichten nicht genügt hat? Den teuren Dreh einfach abblasen? Oder einfach den Interviewpartnern ein paar Anweisungen geben und ein paar Tatsachen verschweigen.

Hinzu kommt eine oftmals geradezu unglaubliche Inkompetenz einzelner Journalisten. So wurde der Beitrag über Frau Barbara Emme im Deutschlandradio am 10. Juni mit einem Vergleich zum Maultaschenfall anmoderiert. Dort hieß es (nicht ganz wörtlich, habe den Text nach dem Hören aufgeschrieben): "Gekündigt wegen einer Maultasche. Das war dem Arbeitsgericht dann doch zu viel. Es verurteilte den Arbeitgeber zu einer hohen Abfindung". Viel mehr Fehler kann man in drei Sätzen wohl kaum unterbringen (o.k. manche Examenskandidaten schaffen das auch :-) ). 

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Herr Prof. Dr. jur.,

 

ist es im professoralen Elfenbeimturm denn wirklich so schön, dass schon einige Jahre an Ihnen vorbei läuft, dass es kein "Standesrecht" für Anwälte mehr gibt (bisschen genauer: seit 1987)?

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@le D

Vielleicht sollten Sie sich einmal mit dem Begriff des Standesrechts befasen. Im "professoralen Elfenbeinturm" werden Begriffe durchaus bewust verwandt.

Falls Sie tatsächlich davon ausgehen ausgehen, dass es kein anwaltliches Standesrecht (mehr) gibt, kann ich nur hoffen, Sie sind nicht als Rechtsanwaltz tätig sind.

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Bekanntlich hatte der Dritte Senat die Revision nur bezüglich der Frage zugelassen, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden kann (BAG, Beschluss vom 28.7.2009 - 3 AZN 224/09, NZA 2009, 859). Darüber kann man in der Tat geteilter Meinung sein, denn erstens spricht einiges dafür, dass die Interessenabwägung - wie alle übrigen Kündigungsvoraussetzungen - auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bezogen werden muss. Dann aber ist das spätere Prozessverhalten per se irrelevant. Selbst wenn man dies anders sähe, stellte sich zweitens die Frage, ob die Klägerin nur für ihr eigenes Prozessverhalten (etwa ihr Verhalten in der mündlichen Verhandlung) oder ob sie auch für die Schriftsätze ihres Anwalts verantwortlich ist. Dass § 85 Abs. 2 ZPO auch im Rahmen der Interessenabwägung des § 626 Abs. 1 BGB gilt, bedürfte zumindest der Begründung.

Erstaunlicher finde ich, dass der Zweite Senat - nachdem er anders als das LAG das prozessuale Verhalten der Klägerin bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigen will - gleich die gesamte Abwägung der verbleibenden (berücksichtigungsfähigen) Interessen vornimmt, statt dies dem LAG zu überlassen und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Aber das ist eine rein prozessuale Frage, die natürlich lange nicht so viel mediale Aufmerksamkeit auf sich zieht wie der Rest des Falles.

@angeblicher Prof: Och, ich stecke im Berufsrecht ziemlich ziemlich tief drin - und das nicht nur, weil ich seit einigen, einigen Jahren als Rechtsanwalt tätig bin.

Plain and simple: Es gibt kein anwaltliches Standesrecht mehr. Es gab Standesrecht - und es gibt das anwaltliche Berufsrecht, das aber beileibe nicht deckungsgleich ist, sondern ganz ganz erhebliche (bereits strukturelle) Unterschiede aufweist. Die beiden Bastille-Entscheidungen stehen jedermann zur Lektüre offen...

Das (immer noch) Benutzen des Begriffes Standesrecht zeugt von so tiefer Rechtskenntnis wie beispielsweise das Benennen der Regelungen eines Bebauungsplanes als Darstellung. Hat ein ganz ähnliches Niveau.

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@ le de

Ich glaube Ihnen gerne, dass Sie seit "einigen, einigen Jahren" als Feld-, Wald-, Wiesenanwalt tätig sind. Ansonsten sind Ihre Ausführungen bestenfalls psychologisch interessant.

Gerne erkläre ich Ihnen nochmals die Begriffsverwendung: Als Standesrecht bezeichnet man die Gesamtheit der Rechtsnormen, die für Angehörige bestimmter, meist in öffentlich-rechtlichen Körperschaften zusammengeschlossener Berufe gelten und die die Konkretisierung spezifischer Berufs- und Standespflichten sowie die Ahndung ihrer Verletzung zum Gegenstand haben. In diesem Sinne wurde der Begriff - ebenso wie übrigens nach wie vor auch in der Rechtsprechung des EuGH und des BGH - verwandt.

Sie können gerne kritisieren. Aber bitte mit etwas mehr Kompetenz.

Im Übrigen wäre es schön zum eigentlichen Thema zurückkehren zu können.

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Danke für das argumentum ad hominem. :-) Es gibt derzeit bei über 153.000 Anwälten 4 Fachanwaltschaften, die bundesweit keine 1000 mal verliehen wurden. Ich bin einer von denen.

Die zeitlich letzte berufsrechtliche Entscheidung des BGH in denen das Wort "Standesrecht" vorkommt ist AnwSt (R) 5/05. 1 BvR 2576/04 fasst die Entwicklung zum Erfolgshonorar im anwaltlichen Berufsrecht in den Rz 2-13 ganz anschaulich zusammen. Das belgelose Anführungen von angeblichen Entscheidungen des EuGH (wobei es in anderen Ländern der EU durchaus vereinzelt noch Standesrecht gibt) und BGH spricht Bände.

Aber der letzte Satz ist in der Tat ein guter Vorschlag.

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Ich habe nicht von berufsrechtlichen Entscheidungen gesprochen. Vielleicht sollten Sie einfach einmal meine Ausführungen lesen (und verstehen!) bevor Sie unsubstantiiert kritisieren! Im Übrigen verweise ich folgende jüngere Entscheidungen, in denen der BGH den Begriff benutzt hat.

Beschluss vom 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06

Beschluss vom 16.04.2007 - AnwZ (B) 40/06

Weitere Entscheidungen kann ich Ihnen gerne nennen. Nun aber zurück zum Thema, nachdem wir beide zumindest insofern gleicher Auffassung sind, als dies wohl zielführender ist, als die hier geführte Diskussion über den Begriff des Standesrechts fortzuführen.

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"Erstaunlicher finde ich, dass der Zweite Senat - nachdem er anders als das LAG das prozessuale Verhalten der Klägerin bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigen will - gleich die gesamte Abwägung der verbleibenden (berücksichtigungsfähigen) Interessen vornimmt, statt dies dem LAG zu überlassen und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Aber das ist eine rein prozessuale Frage, die natürlich lange nicht so viel mediale Aufmerksamkeit auf sich zieht wie der Rest des Falles."

Ich denke genau das ist genau die Frage, die im Mittelpunkt (zumindest) der juristischen Diskussion stehen sollte.

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@ "Prof. Dr. jur."

"Sprechen Sie einmal mit den Beteiligten und auch den Kollegen von Herrn Seikh."

Sie tun hier wiederholt so, als hätten Sie konkrete Kenntnisse über die von Ihnen angesprochenen Vorgängen. Belege gibt es nicht; stattdessen fordern Sie die Diskutierenden zur eigenen Recherche auf. Wenn Sie hier schon mit angeblichen Titeln auftreten, geben Sie sich zumindest den Anschein wissenschaftlicher Arbeitsweise.

"Guck doch selbst nach!" würden Sie bei einem Studenten auch nicht als geeigneten Literaturverweis ansehen, oder? Versuchen Sie doch bitte, sich an dieselben Maßstäbe zu halten, die Sie (bzw. jemand Ihrer angeblichen Profession) bei anderen vermutlich auch anlegen würden.

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"Dass auch der Anwalt auf den Sachverhalt nicht hingewiesen hat, ist mit seiner Stellung als Organ der Rechtspflege kaum vereinbar."

Ihre Ausführungen zur Wahrheitspflicht von Anwälten und der Drohung mit Straf- und Standesrecht ist... ähm... wie soll man sagen... niedlich. Von jeglicher Praxis unbeleckt? Glauben Sie wirklich, dass ein Anwalt in der Öffentlichkeit bestrittene, für seinen Mandanten nachteiligen Vortrag der Gegenseite wiedergeben muss!?

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Der Diskussionsstil ("Feld-. Wald- und Wiesenanwalt", "unglaubliche Inkompetenz" etc.) ist Ihrer angeblichen Profession nicht würdig. Das von Ihnen für so wichtig erachtete Berufsrecht würde dies einem Rechtsanwalt nicht erlauben. Vielleicht sollten im "professoralen Elfenbeinturm" Begriffe nicht nur bewusst, sondern auch unter Beachtung der Höflichkeit gewählt werden.

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1. Wissenschaftliches Arbeiten bedeutet insbesondere auch, dass als Beleg nur Primärquellen herangezogen werden können. Um bei Ihrem Bild zu bleiben: Den Grundsätzen der Objektivität und der Nachprüfbarkeit kann auch ein Student nur gerecht werden, wenn er dieses Prinzip beachtet.

In dem Fall Seikh bestehen insofern Besonderheiten. Sie werden Sie als Primärquelle (!) nur auf Aussagen der - unmittelbar und mittelbar - Beteiligten zurückgreifen können. Schlicht deshalb, weil außer den Schriftsätzen der Parteien keine anderen fixierten Primärquellen verfügbar sind.

Der Hinweis an einzelne Teilnehmer eines juristischen Blogs erst einmal zu recherchieren, bezog sich insofern darauf, dass hier offensichtlich ohne jegliche Sachverhaltskenntnis, bestenfalls gestützt auf Sekundärquellen argumentiert wurde. Um wieder zu Ihrem Bild zurückzukommen: Ein Student würde durch jedes Seminar fallen, wenn er Sekundärquellen als Tatsachenbasis zugrundelegt und eigene Recherchen unterlässt.

Ich recherchiere bereits seit einigen Monaten diesen und andere Fälle im Rahmen eines Forschungsprojekts der Hochschule. Daher die Kenntnisse auch in Bezug auf die dargestellten Fälle einschließlich des von Ihnen angesprochenen. Allerdings gibt es auch in diesem Fall noch viele Einzelheiten zusammenzutragen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Aussagen natürlich (immer) einer kritischen Würdigung zu unterziehen sind. Bestimmte Aussagen sind aber inhaltlich sehr deckungsgleich. Und sie führen tatsächlich zu Erstaunen. Soviel als erste Feststellung. Alles andere muss noch weiter fundiert werden.

2. "Von jeder Praxis unbeleckt"? Na ja ... Vor meiner Hochschultätigkeit war ich mehrere Jahre in leitender Stellung zweier Großkonzerne tätig, heute berate ich mehrere große Konzerne, darunter auch ein Dax-Unternehmen, in arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Daneben bin ich für einen Arbeitgeberverband tätig.

An der "Gerichtsfront" (der Ausdruck stammt von einem Kollegen) bin ich nur noch in besonderen Einzelfällen, insbesondere bei Grundsatzfragen.

Durch die Vielgestaltigkeit meiner Laufbahn verfüge ich damt sicherlich nicht über eine einem langjährig als Anwalt tätigen Kollegen vergleichbare Prozesserfahrung. Dafür sind meine Erfahrungen vielfältiger. Was man für eine Diskussion als wertvoller erachtet, bleibt jedermann selbst überlassen, soweit - was ich bezweifle - eine solche Bewertung überhaupt sachgerecht ist.

3. Höflichkeit beachte ich gegenüber den Diskutanten, die selbst die Höflickeit wahren. Man kann sich darüber streiten, ob dies sachgerecht ist. Es verwundert mich aber, dass sie lediglich auf meine Reaktion eingehen, nicht auf die vorangegangenen "Äußerungen" des - um in seinem Stil zu bleiben - "angeblichen Fachanwalts".

Vergleichbares - im Hinblick auf Inhalt und Stil - gilt übrigens in den diskutierten Fällen. Die Betroffene im Maultaschenfall ist selbst nie - jedenfalls nie in aggressiver Form - in die Öffentlichkeit getreten. Hier sehe ich auch keinen Grund ihren Namen zu nennen oder sonstige Einschätzungen abzugeben, da diese ihr - beruflich und als Mensch - schaden könnten.

Anders ist dies bei Frau Emme und Herrn Seikh. Wer selbst rücksichtslos handelt, muss sich auch Kritik an seiner Person gefallen lassen. Dabei waren die wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen, besonders aber für die Kollegen der Betroffenen, sehr weitreichend. Von den menschlichen Faktoren ganz abgesehen. Eine fundierte Quelle für diese Aussage kann ich Ihnen - vorläufig - leider wieder nicht nennen. Die Nachprüfbarkeit kann auch im Rahmen des Projekts nur durch Zugrundelegung "strukturierter Interviews" mt den Beteiligten erbracht werden. Ob man bei dieser Vorgehensweise auf die Unterstützung aller (notwendigen) Beteiligten in allen Fällen hoffen kann, ist aus derzeitiger Sicht fraglich aber möglich. Näheres kann ich dazu (leider) noch nicht sagen. Schlicht weil es insofern noch vele Abstimmungsprozesse gibt (besser: viel Überzeugungsarbeit zu leisten ist).

Vergleichbares gilt übrigens auch für den Anwalt von Frau Emme. Wer wie er den Marxismus propagiert und Arbeitsrecht als Klassenkampf ansieht, muss sich eine erheblich deutlichere Kritik gefallen lassen, die auch nicht auf rein rechtsdogmatische Erwägungen beschränkt bleiben kann. Schlicht, weil dies seinem eigenen Ansatz nicht gerecht würde.

Siehe dazu: http://publik.verdi.de/2009/ausgabe_01_02/leben/menschen/seite_23/A0

 

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@Ass. Iur.

P.S.: Ihr eigener Stil lässt in Punkto Höflichkeit auch einiges Verbesserungspotential erkennen. Das berühmte Glashaus ...

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@ Prof. Dr. jur.

"Wer mit 20 kein Marxist ist, hat kein Herz, wer mit 40 noch einer immer ist hat keinen Verstand"; dieses Zitat was Georges Clemenceau und/oder Churchill zugeschrieben wird, scheint auch hier wieder zutreffend zu sein. Man sollte einem jungen Juristen daher nicht ausreden können, dass Arbeitsrecht auch was mit Klassenkampf zu tun hat. Da der besagte Anwalt bereits die genannte Zeitspanne überschritten hat, ist Ihre Kritik hier durchaus angebracht. Gleichwohl kann die Rechtsdogmatik hier nicht alles lösen. Wer will ernsthaft behaupten können, dass bei einer Fordmulierung "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses [..] nicht zugemutet werden kann", kein Spielraum für politische Anschauungen und gesellschaftliche Machtverhältnisse existiert. Selbst als großer Liebhaber des Rechtspositivismus, wurde mir im Arbeitsrecht schnell klar, ausserrechtliche Erwägungen spielen hier eine größere Rollle als in anderen Rechtsgebieten. Wenn ich jetzt meinen Eindruck vorbringe, dass ich die politische Ansicht des Arbeitsrichters für den Ausgang des Verfahrens häufig als ausschlaggebend erachtet habe, hoffe ich, nicht mit der Erwiderung konfrontiert zu werden, dass dies doch Rechtsbeugung darstelle. Vorgänge der Praxis mit der Theorie anzuzweifeln, ist ein häufiger logischer Fehlschluss. Im Fall Emme, wäre es mir daher ein herzenswunsch gewesen, wenn das BAG in Sachen Verdachtskündigung entweder eine eindeutige rechtsdogmatische Trendwende postuliert oder mit starken Worten an der alten Rechtsprechung festgehalten hätte. Leider liegt hier offenbar wieder nur ein "Einzelfall" vor, was der vereinzelt zu spürenden Willkür in der ersten arbeitgerichtlichen Instanz nur Vorschub leistet.

 

 

 

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@RA Siraob

Ich stimme Ihnen uneingeschränkt zu. Fälle wie der hier diskutierte zeigen immer wieder eindrucksvoll, dass das Arbeitsrecht - wie kaum ein anderes Rechtsgebiet - durch politische Anschauungen geprägt ist. Dies gilt nicht "nur" für die Gesetzgebung, sondern in besonderem Maße für die Rechtsanwendung.

Dabei hat die Politisierung des Rechts in diesem Bereich eine erhebliche praktische Bedeutung. Beispiel: Betriebsräte, die sich mit dem Kommentar von Däubler "bewaffnen" beharren oft auf Rechtsvorstellungen, die deutlich von dem abweichen, was das BAG entschieden hat. In einer solchen Situation verständlich zu machen, dass rechtliche Ausführungen eines Professors nicht notwendig objektiv (oder auch nur "richtig" i.w.S.) sein müssen ist häufig sehr schwierig.

Der Fall Barbara Emme wird die Wissenschaft sicherlich noch eine lange Zeit begleiten. Er ist aber auch hervorragend für die Lehre geeignet. Zwar trifft es unzweifelhaft zu, dass man Studenten nicht ausreden kann, "dass Arbeitsrecht auch was mit Klassenkampf zu tun hat". Man sollte es auch nicht, da gerade in dieser Lebensphase die Bildung einer eigenständigen Meinung von besonderer Bedeutung ist. Gleichwohl gilt es zu vermitteln, dass die Rechtsanwendung soweit sie staatlich i.W.S. ist (also in Verwaltung und Rechtsprechung) stets um Objektivität bemüht (mehr ist wohl utopisch) sein muss. Zugleich ist wichtig, dass jungen Menschen verdeutlicht wird, dass die Praxis oftmals (meistens?)  abweichend von diesem Idealfall  handelt.

Mit dem Fall Barbara Emme scheint mir aber ein wesentlicher (nicht ganz) neuer "Effekt" an Bedeutung zu gewinnen, der auch bei der Ausbildung der angehenden Juristen Beachtung finden muss. Die Enflussnahme der Medien und der Politik auf die Rechtsprechung. Rieble hat in dem bereits zitierten Aufsatz einiges dazu gesagt. Gerade in diesem Zusammenhang gilt es dann auch die Arbeitsweise der unterschiedlichen Lobby-Gruppen (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) zu verdeutlichen.

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Na hoffentlich behindert es Ihre Recherchen nicht, wenn Sie aus der Deckung der Anonymität die Betroffenen unter namentlicher Nennung öffentlich als "notorische Lügner" oder "Industriebspion" betiteln. Der wissenschaftliche Wert einer Untersuchung durch einen offensichtlich interessengeleiteten und alles andere als objektiven "Wissenschaftler" dürfte sich aber wohl so oder so in Grenzen halten.

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@Ass. iur

Sie kennen nicht einmal die akademischen Bezeichnungen - was Sie nicht davon abhält anderen in diesem Bereich fälschlicherweise Fehler vorzuwerfen.

Ohne eine Studie zu kennen, können Sie schon deren wissenschaftlichen Wert einschätzen. Nebenbei: Sie wissen nicht einmal welche Personen und Institutionen (ansonsten) an der Studie beteiligt sind oder wer deren Drittmittelgeber ist.

Sie beleidigen bar jeder Sachkenntnis "aus der Deckung der Anonymität" heraus und werfen dies anderen vor.

Die Bezeichnung von Frau Emme als notorische Lügnerin durch Rechtswissenschaftler findet sich übrigens nicht erstmals in diesem Blog. Verwiesen sei nur auf den bereits genannten Beitrag von Rieble und auf Langen, AuA 2010, 20. Einfach einmal Fachzeitschriften lesen!

Bezüglich meiner Äußerungen zu Herrn Seikh bitte ich auf den genauen Wortlaut meiner Ausführungen zu achten. Sie sind bewusst gewählt. Alles andere muss erst den Anforderungen der Nachweisbarkeit genügen.

Ich gebe zu, dass ich einerseits nicht gewillt bin Ihre Beleidigungen einfach "stehen zu lassen" - auch wenn  wir beide "aus der Deckung der Anonymität" heraus agieren.  Daher auch die Antworten. Andererseits ist es schlicht verlorene Zeit. Es wäre schön endlich zu einer sachlichen Diskussion zurückkehren zu können.

Versuchen Sie doch einmal ein themenbezogenes, sachliches Argument in die Diskussion einzubringen! Gerne "aus der Deckung der Anonymität" heraus.

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Anstatt sich anonymer Weise persönlich anzufeinden - was im Übrigen nicht unbedingt für die Protagonisten spricht - sollte man vielleicht mal den intereantesten Aspekt der Entscheidung diskutieren, Nämlich dass das BAG versuchten Prozessbetrug als "möglicherweise ungeschickte und widersprüchliche Verteidigung" abtut. Lügen vor Gericht kann also nicht zu Lasten des Lügners gehen. Die Wahrheitspflicht im Zivilprozess wird endgültig zur Farce. Dazu fällt mir nicht mehr viel ein. Diese Entscheidung hat einen sehr faden Beigeschmack.

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@HiG

Genau auf diesen Punkt habe ich im Posting vom 11.06.2010, 16.28 Uhr hingewiesen (dieses Posting führte dann zu den von Ihnen zu Recht kritisierten Anfeindungen - wobei ich meine Reaktionen darauf auch durchaus kritisch sehe, s.o.).

Dabei handelt es sich ja nicht "nur" um versuchten Prozessbetrug. Frau Emme hat mehrfach versucht Dritte dem Verdacht einer Straftat auszusetzen und damit bewusst und gewollt in Kauf genommen, dass deren soziale Existenz zerstört wird.

Daher auch mein Kommentar in dem genannten Posting:

Versuchter Prozessbetrug und Vortäuschen einer Straftat sind also nach Auffassung des BAG eine "möglichweise ungeschickte und widersprüchliche Verteidigung". Wow!

Rieble hat durchaus recht, wenn er in dem genannten Beitrag darauf hinweist, dass Frau Emme eigentlich ein Fall für die Staatsanwaltschaft ist.

Auf die Auswirkungen für die Rechtspraxis haben Sie zutreffend hingewiesen. Die Wahrheitspflicht wird allmählich zur Farce. Und das sozusagen mit "dem Segen" der obersten Arbeitsrichter.

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1. In einem juristischen Blog anonym zu agieren, zeugt von Feigheit.

2. Zum "Prozeßbetrug": Das BAG spricht in seiner Pressemitteilung davon, dass es sich in einer "möglicherweise" ungeschickten und widersprüchlichen Verteidigung erschöpft. Im Übrigen ist nach meinem Kenntnisstand für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung der Zeitpunkt ihres Zugangs maßgeblich, Prozessverhalten liegt notwendigerweise danach und ist nicht berücksichtigungsfähig. Ob die Entscheidungsgründe hierzu etwas sagen, bleibt abzuwarten, da dies ja Grund für die Zulassung der Revision war. Abschließend ist zu diesem Punkt zu bemerken, dass Tengelmann es verpennt hat, erneut (fristlos) wegen versuchten Prozessbetrugs zu kündigen.

3. Im Grundsatz halte ich derzeit die Entscheidung für richtig, nur ist Frau Emme die falsche Nutznießerin dieser Rechtsprechung. Das BAG hätte der - zumindest veröffentlichten - Tendenz der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte, die quasi einen absoluten Kündigungsgrund in soolchen Fällen geschaffen haben (vgl. dazu Klueß NZA 2009, 337), durchaus Grenzen setzen können, ohne Frau Emme, die Rieble zurecht als notorische Lügnerin bezeichnet hat, davon profitieren zu lassen. Aber für eine abschließende Beurteilung fehlt es an den Urteilsgründen.

 

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