Keine Pseudogenauigkeit: "Un"Kostenpauschale bleibt bei 25 Euro

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 23.06.2010

Die Kostenpauschale nach einem Fahrzeugunfall wird seit zig Jahren gedanklich immer bei 50 DM angesetzt - dabei bleibt`s dann wohl auch. Gerade findet sich bei Beck-Online hierzu OLG München, Urteil vom 27.05.2010 - 10 U 3379/09 = BeckRS 2010, 14160:

"...Hinsichtlich der Unkostenpauschale ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Betrag von 25,- € angemessen. Für eine Anhebung der vor der Währungsumstellung zuletzt angenommenen 50,- DM (Senat NZV 2001, 220) besteht kein Anlass. Es besteht auch kein Anlass zu einer mit § 287 ZPO unvereinbaren Pseudogenauigkeit in Form einer Umrechnung auf 25,56 € oder 26,- € (Senat, Urt. 27.01.2006 - 10 U 4904/05 = NZV 2006, 261 [262]; v. 28.07.2006 - 10 U 2237/06 = DAR 2006, 692)...."

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€ 30,-- Unkostenpauschale sprechen zu:
AG Starnberg, Urt. vom 28.02.2007 - 2 C 2213/06,
LG Memmingen, Urt. vom 24.07.2007 - 2 O 392/07,
LG Aachen, Urt. vom 11.02.2005 - 9 O 360/04,
AG Kelheim, Urt. vom 28.01.2003 - 1 C 294/02.

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