Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (V)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 23.06.2010
Rechtsgebiete: EheschließungStandesbeamterFamilienrecht2|11423 Aufrufe

Der Kapitän eines Schiffes kann in Seenot wirksam eine Eheschließung vornehmen.

Romantisch, aber natürlich falsch.

Die Ehe kann ausschließlich vor dem Standesbeamten geschlossen werden (§ 1310 I 1 BGB).

Nach §  8 Abs 1, 2 KonsG 1974 (BGBl I 2317; http://www.gesetze-im-internet.de/konsg/BJNR974.html) gelten auch die nach § 19 KonsG befugten und die nach Abs 2 besonders ermächtigten Berufskonsularbeamten in den besonders bezeichneten Konsularbezirken im Ausland als Standesbeamte iSd BGB, des PStG und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften. Sie dürfen dort nach deutschen Recht Eheschließungen vornehmen, wenn entweder beide Eheschließende Deutsche sind oder einer von ihnen Deutscher ist und der Nichtdeutsche einem Drittstaat angehört.

Zur Eheschließung vor dem Scheinstandesbeamten vgl. § 1310 II BGB.

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2 Kommentare

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Das hängt davon ab, unter welcher Flagge das Schiff fährt. Das Recht des Flaggenstaates entscheidet, ob der Kapitän eines Schiffes eine Trauung (in Seenot oder nicht) vornehmen darf.

Bei Schiffen unter spanischer Flagge beispielsweise ist eine Nottrauung möglich (Art 52 Abs 1 Código Civil).

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Sie galten als Standesbeamte. Die Eigenschaft als Standesbeamte ist mit Ablauf des Jahres 2008 aufgehoben worden.

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