poppen.de

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 29.06.2010...  ist augenscheinlich nicht die Url der Hompage des bekannten deutschen Dirigenten, Solisten, Kammermusikers und Pädagogen Christoph Poppen (geb. 09.03.56 in Münster). Jedenfalls hatte sich dort eine Ehefrau noch während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann registrieren lassen und ihre sexuellen Neigungen und Vorlieben präsentiert. Nach der Trennung nahm dies der Eheman zum Anlass, den Trennunsgunterhalt zu verweigern.   Zu Recht, sagt das OLG Karlsruhe.   Diese Veröffentlichung sei ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendens Fehlverhalten gegen den Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB.   Der Einlassung der Ehefrau, bei der Seite handele es sich um einen völlig normalen Chatroom, den viele Erwachsene auch dazu nutzen, beispielsweise über Autos oder über andere Dinge zu kommunizieren, mochte das OlG keinen Glauben schenken und verweigerte auch in der 2. Instanz die beantragte Prozesskostenhilfe   OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17.11.2009 - 3 WF 209/09 = FamRZ 2010, 904
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13 Kommentare

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Müsste es nicht § 1579 Nr. 7 BGB heißen und wo liegt in diesem Fall denn das offensichtlich schwerwiegende Fehlverhalten gegenüber (!!) dem Verpflichteten?
Stellt es nicht eine Ausformung des allg. Persönlichkeitsrecht dar, dass ich nach der Trennung von meinem Ehemann / Lebensgefährten all meinen Neigungen nachgehen kann, worunter natürlich auch die sexuelle Darstellung fällt? Oder hat sie auf der Website auch ihren Mann registrieren lassen?

 

MfG,

 

Kant :-)

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Müsste es nicht § 1579 Nr. 7 BGB heißen

stimmt, danke und verbessert

Stellt es nicht eine Ausformung des allg. Persönlichkeitsrecht dar, dass ich nach der Trennung von meinem Ehemann / Lebensgefährten all meinen Neigungen nachgehen kann, worunter natürlich auch die sexuelle Darstellung fällt?

die Ehefrau hatte sich noch während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann dort registriert

Hopper schrieb:

die Ehefrau hatte sich noch während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann dort registriert

So what? Ich bin ja kein Famiilienrechtler aber ich dachte immer Fremdgehen sei heutzutage weitgehend folgenlos. Oder ist Fremdgehen während der Ehe ein Grund im Sinne der Vorschrift, den Trennungsunterhalt zu verweigern?

Wenn nicht, warum ist dann das Anbahnen des Fremdgehens ein solcher Grund?

Ich kenne die Seite aus einem strafrechtlichen Verfahren und meines Wissens präsentiert man sich da ja ohnehn mit Pseudonym. Inwiefern belastet es also den Ehemann?

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Ich glaube - ohne es natürlich zu wissen - es ging dabei nicht um das Fremdgehen oder die Anbahnung desselben, sondern wohl eher um die Primitivität des Verhaltens der Berechtigten im Verhältnis zum Verpflichteten; auf besagter Website wird Spontan- und Parkplatzsex mit wildfremden Menschen angeboten, so dass es für den Verpflichteten, der mit der Berechtigten in Verbindung gebracht wird, einen erheblichen Verlust an sozialer Achtung mit sich bringt.

Das sind so die Wertungen, die ich anstelle, um das Urteil nachzuvollziehen.

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 Oder ist Fremdgehen während der Ehe ein Grund im Sinne der Vorschrift, den Trennungsunterhalt zu verweigern?

die Rspr. sagt, die Zuwendung zu einem anderen Partner unter den Ehepartner demütigenden, bloßstellenden oder lächerlich machenden Umständen könne ein Fall des § 1579 Nr. 7 sein.

bejaht bei

- Ausübung der Prostitution (Hamm FamRZ 2002, 753)

- intime Beziehungen zu verschiedenen Männern (Frankfurt OLGR 2002, 8)

- gewerbsmäßiger telefonsex (Karlsruhe FamRZ 1995, 1488)

abgelehnt

- Lebensgemeinschaft mit Schwiegersohn (Jena NJW-RR 2005, 6)

 

Ich weiß nicht, ob ich den Beschluss nachvollziehen kann. Grundsätzlich sehe ich im Gedankenaustausch über sexuelle Vorlieben nichts verwerfliches, heutzutage sollte das "straflos" möglich sein. Jedoch muss man da wohl im Einzelfall nach Art der Darstellung differenzieren. Wenn darin zugleich auch eine Ehrverletzung gegenüber dem Ehemann liegt ("Ich bin zwar vergeben, stehe aber nunmal leider auf größere Kaliber") kann man das sicher anders sehen. Macht der SV da nähere Angaben?

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Grundsätzlich sehe ich im Gedankenaustausch über sexuelle Vorlieben nichts verwerfliches

Ich habe (aus rein dientlichem Interesse) mal einen Blick auf die Seite geworfen.

Das Wort Gedankenaustausch trifft es m.E. nicht ganz.

Die Links auf Beck-Online werden vom System automatisch gesetzt, bei Entscheidungen, die in der Beck-Datenbank nicht enthalten sind, erfolgt dann ein default-Ergebnis.Das Az ist richtig, allerdings ist es eine Entscheidung des OLG Oldenburg, nicht Karlsruhe. Soweit ich es sehe, ist sie im kostenfreien Internet bislang nicht publiziert und auch nicht bei beck-online, juris und lexis-nexis abrufbar. Also nur bei der FamRZ.

Die Entscheidung - soweit dort publiziert -  ist allerdings sehr kurz und enthält kaum weitere tatsächliche oder rechtliche Ausführungen.

Im Ergebnis läuft die Entscheidung doch darauf hinaus, dass die Ehre des Ehemanns von der Sexualmoral seiner Ehefrau abhängt.

Daran sollte man sich beim nächsten Ehrenmord vielleicht mal erinnern.

Offensichtlich unterscheidet sich unsere Familienrechtsordnung vom überkommenen anatolischen Landrecht nur in der Rechtsfolge.

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