Konkretisierungen zum unabhängigen Finanzexperten im Aufsichtsrat

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 07.07.2010

Aufgrund des BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierunggesetz) muss dem Aufsichtsrat von insbesondere börsennotierten Aktiengesellschaften mindestens ein unabhängiger Finanzexperte angehören (§ 100 Abs. 5 AktG). Seitdem ist über den Regelungsinhalt der Vorschrift viel diskutiert worden. Da keine konkrete Qualifikation angegeben wird, besteht bei der Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds die Gefahr der Anfechtungsklage mit dem Argument, das gewählte Aufsichtsratsmitglied verfüge nicht über ausreichenden Sachverstand. Gleiches gilt auch für das Merkmal der Unabhängigkeit. In der Regierungsbegründung (Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 S. 102 vom 30. Juli 2008) heißt es zum geforderten Sachverstand:

„… Dies setzt voraus, dass zumindest ein Mitglied des Aufsichtsrats beruflich mit Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung befasst ist oder war. Dies ist nicht nur bei Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe oder einer speziellen beruflichen Ausbildung der Fall, sondern kann beispielsweise auch angenommen werden für Finanzvorstände, fachkundige Angestellte aus den Bereichen Rechnungswesen und Controlling, Analysten sowie langjährige Mitglieder in Prüfungsausschüssen oder Betriebsräte, die sich diese Fähigkeit im Zuge ihrer Tätigkeit durch Weiterbildung angeeignet haben.“

Mittlerweile liegt das erste Urteil des LG München I (5 HKO 15312/09 vom 5.11.2009) vor, welches einen weiteren Baustein dafür liefert, was „Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung“ im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG bedeutet. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der Verein SdK Schutzvereinigung der Kapitalanleger e.V. Anfechtungsklage erhoben, weil das gewählte Aufsichtsratsmitglied bisher weder Finanzvorstand einer AG noch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater war. Dem schloss sich das LG München I jedoch nicht an und weist darauf hin, dass § 100 Abs. 5 AktG auch nicht eine schwerpunktmäßige Befassung mit den Bereichen Rechnungslegung oder Abschlussprüfung voraussetze. Vielmehr bestätigt das Gericht im konkreten Fall den Sachverstand des Aufsichtsratsmitglieds, welches in der Vergangenheit unterhalb der Vorstandsebene – die gesamte operative Verantwortung in einer bekannten Versicherungsgesellschaft innehatte, wozu auch das Finanz- und Rechnungswesen, insbesondere das Konzernberichtswesen sowie die Abschlussarbeiten (Jahresabschluss, unterjährige Finanzberichte) gehörten. Die Anfechtungsklage wurde dementsprechend abgewiesen.

Zu begrüßen ist, dass die Anforderungen des Gesetzes nicht überspannt werden. Dennoch verbleibt bei jeder Wahl des Aufsichtsrats das Anfechtungsrisiko und die Diskussion über die Qualifikation des jeweiligen Mitglieds.

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2 Kommentare

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Hallo Frau Unger,

zu der von Ihnen zitierten Entscheidung gibt es bereits die instanzgerichtliche Entscheidung des OLG München (Hinweisbeschluss vom 28. April 2010, Az.: 23 U  5517/09), DB 2010, 1281. Im Ergebnis ist die Rechtsauffassung des LG München I bestätigt worden.

Hallo Herr Westphal,

danke für die Ergänzung. Das ist richtig und war auch so zu erwarten.

Beste Grüße
Ulrike Unger 

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