Mietrecht oder die Aussicht auf einen holländischen Weltmeister

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 08.07.2010

Die gestrige Niederlage trifft mit zwei BGH-Entscheidungen zusammen, von denen keine schmerzlindernde Wirkung ausgeht:

1. Da im Mietrecht der subjektive Fehlerbegriff gilt, wird - vorbehaltlich anderer Vereinbarungen der Parteien - über die Verkehrsanschauung ermittelt, welcher Standard bei der Soll-Beschaffenheit angelegt werden kann. Dazu - so die Klarstellung des BGH v. 7.7.2010 – VIII ZR 85/09 - ist bei Baumängeln auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes abzustellen, so dass z.B. die seinerzeit gültigen DIN-Normen die Soll-Beschaffenheit prägen. Insoweit kommt es nicht daruaf an, ob die z.B. für Schallschutz geltende DIN 4109 den Stand der Technik repräsentiert. Hier geht es nicht um objektive Bewertungen, sondern um die Frage, welche Anforderungen der Mieter stellen kann, welche Erwartungen er an die Beschaffenheit der Mietsache stellt. Dazu bilden die DIN-Normen den Mindeststandard.

2. In der zweiten Entscheidung stellt der BGH heraus, dass bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB Wohnwertmerkmale, die der Mieter geschaffen und bezahlt hat, bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete außer Betracht bleiben (BGH v. 7.7.2010 – VIII ZR 315/09).

So. Geholfen hat das jetzt nicht wirklich.

Am Besten bereiten sich ab sofort alle, die einen Hollandurlaub gebucht haben, schon einmal darauf vor, dass die Weltmeister werden. Da hilft auch das AGG nicht. Wer ein Ferienhaus gemietet hat, sollte eine holländische Fahne mitnehmen. Respektbezeugungen können vielleicht dem Weltmeisterzuschlag entgegenwirken.

Die Anderen erfeuen sich an dem Autokorso über die A 4 und A 3 bis in die Alpen.

Ich freue mich, dass ich am Sonntag Mietrecht machen kann und mir nicht so ein profanes Endspiel ansehen muss.

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1 Kommentar

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Schon erstaunlich, dass die Revision für diese Selbstverständlichkeiten offenbar zugelassen worden ist. Ts.

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