Das ausgesetzte Kind und sein Vater

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 09.07.2010

Mutter und Vater des Kindes hatten nur eine kurzzeitige Beziehung. Die Mutter, die drei weitere Kinder hat, verheimlichte ihre Schwangerschaft. Nach der Geburt setzte sie das Kind aus, indem sie in einen anderen Stadtteil fuhr und das Kind dort vor die Tür eines Wohnhauses legte. Nachdem das Kind aufgefunden wurde, wurde es vom Jugendamt in Obhut genommen und in eine Pflegefamilie gegeben. Mutter und Vater des Kindes wurden erst später ermittelt. Die Mutter wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Mutter, die das Kind zunächst zur Adoption freigegeben hatte, ist als alleiniger Inhaberin des Sorgerechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und dem Jugendamt als Pfleger übertragen worden. Zwischen Vater und Kind finden in wechselndem Umfang begleitete Umgangskontakte statt.

Der Vater beantragt, ihm das Sorgerecht zu übertragen. Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das OLG Köln hat die Beschwerde des Vaters als unzulässig (!) verworfen. Sein Elternrecht aus Art. 6 II GG allein genüge nicht für eine Beschwerdebefugnis.

Dem tritt der BGH in seiner Entscheidung vom 16.06.10 entgegen.

Er wendet dabei den Rechtsgedanken des § 1680 II 2, III BGB  an. Nach § 1680 II 2 BGB ist im Falle des Todes der alleinsorgeberechtigten Mutter dem Vater des Kindes die elterliche Sorge zu übertragen, wenn dies dem Wohle des Kindes dient. Gleiches gilt nach § 1680 III, wenn der Mutter das Sorgrecht (vollständig) entzogen wird.

Nichts anders könne gelten, wenn der Mutter nur Teile des Sorgerechts (hier das Aufenthalstbestimmungsrecht) entzogen werden.

Deshalb sei der Vater beschwerdebefugt, das OLG muss nun in die Kindeswohlprüfung einsteigen.

BGH Beschluss vom 16.06.2010 - XII ZB 35/10

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