Equal pay in der Zeitarbeitsbranche bald Realität?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 13.07.2010

Die Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Koalition über die rechtlichen Standards bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern scheinen in einem wichtigen Punkt beigelegt zu sein. Mehrere maßgebliche FDP-Politiker haben zu erkennen gegeben, dass sie jetzt bereit seien, Leiharbeitnehmer nach einer gewissen Frist den Stammbeschäftigten in der Bezahlung gleichzustellen. Damit nähert sich die FDP der Position der CDU an. Eigentlich gilt der Equal-Pay-Grundsatz schon heute. Allerdings sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine Tariföffnungsklausel vor, von der in der Praxis fast immer Gebrauch gemacht wird. Der sozialpolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Heinrich Kolb, sagte hierzu jetzt, die Klausel habe „zu einer Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses geführt.“ Weiter sagte Kolb: „Wir wollen den Grundsatz des gleichen Lohns für gleiche Arbeit stärken.“ Eine faire Entlohnung sei Voraussetzung für die gesellschaftliche Akzeptanz und damit für die Zukunft der Zeitarbeit als einem der wichtigsten arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Ferner deutet Kolb an, dass man über eine Einarbeitungsfrist von 12 Wochen nachdenken könne, mit der man in Großbritannien gute Erfahrung gemacht habe. DGB-Vorstand Annelie Buntenbach begrüßte das Vorhaben ausdrücklich, forderte jedoch, dass das Gebot „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ möglichst sofort nach der Einstellung greifen müsse und nicht erst nach einer Frist. Hart bleibt die FDP allerdings weiterhin beim Thema Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche, den sie strikt ablehnt.

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51 Kommentare

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Skeptisch betrachtet sind, um das Ganze zu umgehen, dann Leiharbeiter nur noch für 3 Monate eingestellt. Hier könnte man die Gefahr sehen, dass die Zeitarbeit ansich nur noch schneller rotiert. Mehr als "Kausalität" (nicht auf Recht bezogen) fällt mir im Moment dazu nicht ein.

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Stoffels,

der Grundsatz dürfte - wenn ich das Urtel des LAG Berlin-Brandenburg richtig verstehe - für die Verträge bereits gelten, auf die die Tarifverträge der CGZP Anwendung finden sollten. Allerdings sind mir aktuell keine Entscheidungen bekannt, in denen bereits die Leiharbeitnehmer die Differenzvergütung oder die Sozialversicherungsträger die höheren Beiträge eingeklagt haben. Wissen Sie da mehr?

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es gibt offensichtlich ein Verfahren vor dem AG Bamberg

http://www.ig-zeitarbeit.de/system/files/LAG-Berlin-Beschluss-CGZP-ua-.pdf

S. 16/17

bzw. http://www.streifler.de/tarifgemeinschaft-christlicher-gewerkschaften-fuer-leiharbeit-nicht-tariffaehig-_6044.html

"Das Verfahren - 63 BV 941/08 - steht im Zusammenhang mit dem ausgesetzten Verfahren - 2 Ca 249/08 - vor dem Arbeitsgerichts Bamberg. In diesem Verfahren macht der Kläger Vergütungsansprüche für die Zeit vom 17.10.2006 bis zum 31.1.2008 in Höhe der Differenz geltend, die er unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot nach §§ 9 Nummer 2, 10 Abs. 4 AÜG als Leiharbeitnehmer von seinem Verleihunternehmen meint, beanspruchen zu können. Die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen, von der CZ. und der Tarifgemeinschaft für Z. Unternehmen im BVD vereinbarten Entgelt- und Entgeltrahmenabkommen hält er mangels Tariffähigkeit der CZ. für nichtig. Um die in Zweifel gezogene Tariffähigkeit feststellen zu lassen, hat er die Aussetzung des Verfahrens - 2 Ca 249/08 - beantragt und das Verfahren - 63 BV 941/08 - eingeleitet. Damit geht es ihm in dem Verfahren - 63 BV 941/08 - erkennbar darum, die Tariffähigkeit der CZ. zu dem Zeitpunkt feststellen zu lassen, zu dem sie das in seinem Arbeitsvertrag in Bezug genommen und seine Vergütung bestimmende Entgeltabkommen vereinbart hat. Nur hieran hat er ein Interesse. Ihre Tariffähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ist für den Erfolg seiner Zahlungsklage ohne Belang. Nach der Feststellung des Arbeitsgerichts Bamberg in dem ergänzenden Beschluss vom 6.2.2009 wurde das Entgeltabkommen am 22.7.2003 vereinbart. Der Gegenstand des Verfahrens - 63 BV 941/08 - beschränkt sich damit auf die Feststellung der Tariffähigkeit der CZ. zu diesem Zeitpunkt. Dem steht die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Aussetzungsbeschlusses vom 16.4.2008 und der Wirksamkeit seiner späteren Präzisierung durch den Beschluss vom 6.2.2009 nicht entgegen. Sie ist lediglich für die Frage der Antragsbefugnis von Bedeutung."

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P.S.: es ist offensichtlich Regierungspolitik, den Sozialkassen Milliarden bewusst vorzuenthalten:

http://www.focus.de/finanzen/altersvorsorge/rente/dumpingloehne-die-rentenversicherung-verschenkt-milliarden_aid_551027.html

bzw. in

http://www.personalorder.de/magazin/main/docs/7752478411_1701121.pdf

wird behauptet "Die Rentenversicherungsträger
handeln deshalb rechtmäßig, wenn sie – im Übrigen in Absprache mit den Spitzenorganisationen
der Sozialversicherung – derzeit keine, die Verjährung hemmenden,
Beitragsforderungen
erheben und zunächst die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
abwarten."

und in http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/030/1703013.pdf

wird behauptet: "Über eine mögliche Nacherhebung von Beiträgen kann erst entschieden werden, nachdem das BAG über die Tariffähigkeit der CGZP entschieden hat."

Stellungnahme der DRV: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_20278/DRVB/de/Inhalt/Presse/Nachrichten__Stellungnahmen/stellungnahmen/2010__9__13__rv__verzicht__milliarden.html__nnn=true

 

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Bin seit einem jahr bei einer zeitarbeit und bei der gleichen firma beschäftigt, und wünsche mir sehr das die löhne angeglichen, wir sind von 600 stamm personal 150 zeitarbeiter, die längste ist schon seit 1998 in der firma , so viel zum thema übernahme möglich, alles quatsch!

Bei der firma wo ich beschäftigt bin, sind leiharbeiter nur 3. Klasse, man wird wie der letzte dreck behandelt und müssen teilweise mehr arbeiten wie das stamm personal!

Und das bei einem std lohn von 7€, stamm personal 16€

 

Die ausbeutung muß entlich ein ende haben!!!!!!!!

 

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Da hast Du eigentlich, das falsche Unternehmen gewählt, bei uns liegen die Löhne nur knapp unter den festen.

Unterschied maximal 2,00 EUR. Dadurch das wir aber Fahrgelder und Auslösen zahlen, hebt sich das rasch wieder auf.

Netto Zahlungen in Betrieben, gibt es kaum.

 

Viele Grüße

Stefan

RTC-Zeitarbeit.de

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Es muss ja nicht das gleiche Lohn sein wie bei den festangestellten... Lohnerhöhung um 2-3 euro/st. würde schon mal reichen... Da könte man sich auch  um seine Familie selbst kümmern, ohne auf hartz4 angewiesen zu sein. da könnte sich so ein Leiharbeiter auch mal als Mensch fühlen...

Am besten natürlich ist die ganze Zeitarbeitgeschichte zu verbieten xD Tja weil ich es halt unmenschlich finde , Menschen  zu verkaufen als wären die Ware und die auch so wie Ware zu behandeln...

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Deutschland ist m.E. das einzige Land in der EU, in dem Equal Pay für Zeitarbeitnehmer bislang nicht realisiert wurde bzw. durch Tarifverträge ausgehebelt wird.

Deshalb wird Deutschland, soweit ich weiß, nunmehr durch eine EU-Richtlinie gezwungen, Equal Pay in der Zeitarbeit bis zum Jahr 2012 umzusetzen.

Hier eine Pressemitteilung vom 11.6.2008, nachdem sich die Arbeitsminister der 27 EU-Staaten nach jahrelangen Diskussionen endlich geeinigt hatten:

http://www.pr-inside.com/de/equal-pay-wind-weht-kuenftig-in-...

Ausnahmen kann es dem Artikel nach durch nationale Sonderregelungen für die Anfangszeit einer Überlassung (z.B. die ersten 12 Wochen) sowie bei unbefristeten Arbeitsverträgen geben.

Sollte man auch unbefristete Arbeitsverträge als Ausnahme zulassen, so dürfte dies mit Sicherheit dazu genutzt werden, Equal Pay in Deutschland auch weiterhin zu umgehen.

Die Kündigungsmöglichkeiten sind in der Zeitarbeit derart einfach und die Kündigungsfristen laut Zeitarbeits-Tarifverträgen derart kurz gestaltet (angefangen mit ein bis zwei Tagen), so dass unbefristete Verträge - neben Kurzzeitverträgen bis zu 12 Wochen - durchaus die Regel werden könnten.

 

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Die Abweichung vom "Equal Pay" ist für unbefristete Arbeitsverträge auch jetzt schon gemäß der EU-Richtlinie 2008/104/EG zulässig: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:327:0009:0014:DE:PDF Art. 5 Abs. 2

Die gesetzliche Regelung in D (grundsätzliches "de jure-Equal Pay" auch für unbefristet angestellte LAN) ist also eine zulässige positive Abweichung nach Art. 9 (1)

Der Tarifabweichungs-Vorbehalt (grundsätzliches "de facto-Unequal Pay") ist ebenfalls zulässig nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie - "unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern". Und da liegt bei nicht tariffähigen Gewerkschaft(svereinigung)en der Hase im Pfeffer:

Termin vor dem BAG EF am 14.12.

http://www.bundesarbeitsgericht.de/termine/dezembertermine.html#14-1

Gegenstand des Verfahrens ist die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP).

MMn ist der Grundsatz der Achtung des Gesamtschutzes von LAN bei de jure unbefristeten, de facto aber Hire-and-Fire-Arbeitsverträgen nicht mehr gewährleistet - gerade auch weil es keinen Mindestlohn gibt; aus der Richtlinie ergäbe sich damit direkt ein Anspruch des LAN auf Equal Pay (analog zum Arbeitszeit-Urteil Feuerwehr Halle http://blog.beck.de/2010/11/26/eugh-entschaedigung-fuer-ueberlange-arbeitszeiten), zumindest bei nicht gewerkschaftsgebundenen LAN (für die der Tarifvertrag nur bei einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung gilt; eine solche gibt es meines Wissens noch für keinen TV in der AÜ-Branche).

Politisch bleibt es ein Skandal, dass ausgerechnet die Arbeitnehmer mit der schwächsten Position mit dem Problem der Durchsetzung ihrer Rechte alleingelassen werden. Ein Gesetzgeber, der seinen Namen verdient, unterbindet Lohnwucher und Gefälligkeitstarifverträge von vornherein. Und eine Exekutive ebenfalls - es ist schlimm genug, dass außer dem Land Berlin keine staatliche Institution, die Bundesagentur für Arbeit oder ein Sozialversicherungsträger auf die Idee gekommen ist, illegales Treiben zu beenden - schließlich entgehen durch dieses gesetzwidrige Verhalten den Sozialkassen Milliarden an Beiträgen!

Und auch bei der FDP wird sich vermutlich der kaufmännische Verstand durchsetzen: ohne Mindestlohn wird die LAN-Branche in großen Teilen spätestens mit der Freizügigkeit zum 1.Mai 2011 hinweggefegt werden. Vielleicht wartet die selbsternannte Wirtschaftpartei aber auch noch auf Spenden - der Tarif von 1,1 Millionen Euro für eine Gesetzesänderung ist ja nun bekannt...

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@ Mein Name:

Haben Sie auch eine These, warum sich ausgerechnet Gewerkschaften dazu hinreißen lassen, für Zeitarbeitnehmer schlechtere Bedingungen festzuschreiben als sie vom Gesetz her vorgesehen sind und damit die vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen zu unterlaufen?

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ich kann nur Vermutungen anstellen:

"christliche" Gewerkschaften bzw. deren Funktionäre müssen (sich und der Welt) beweisen, dass sie eine Daseinsberechtigung haben bzw. ihre Funktionärsgehälter zu Recht kassieren. Die Leiharbeit als eine der wenigen Branchen ohne Spartengewerkschaft war die Chance, als "richtige" Gew. in Erscheinung zu treten. Und die Leiharbeitgeber waren froh, dass sich da jemand dafür hergegeben hat, das AÜG in ihrem Sinne auszunutzen...

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Man darf nicht vergessen, dass der (rot-grüne) Gesetzgeber bei der AÜG-Reform ja bewusst den Abschluss von Tarifverträgen in der Zeitarbeitsbranche fördern wollte. Nur deshalb gestattet das Gesetz ja die Abweichung vom "equal pay"-Grundsatz. Er hatte nur nicht damit gerechnet, dass diese Option vielfach dazu ge- (oder miss-)braucht werden würde, generell schlechtere Arbeitsbedingungen zu vereinbaren.

Mein Name schrieb:

ich kann nur Vermutungen anstellen:

"christliche" Gewerkschaften bzw. deren Funktionäre müssen (sich und der Welt) beweisen, dass sie eine Daseinsberechtigung haben bzw. ihre Funktionärsgehälter zu Recht kassieren.

Die "nicht-christlichen" Tarifverträge sind allerdings nicht wirklich besser. Wie ist das erklärbar?

 

Christian.Rolfs schrieb:

Man darf nicht vergessen, dass der (rot-grüne) Gesetzgeber bei der AÜG-Reform ja bewusst den Abschluss von Tarifverträgen in der Zeitarbeitsbranche fördern wollte. Nur deshalb gestattet das Gesetz ja die Abweichung vom "equal pay"-Grundsatz. Er hatte nur nicht damit gerechnet, dass diese Option vielfach dazu ge- (oder miss-)braucht werden würde, generell schlechtere Arbeitsbedingungen zu vereinbaren.

Was hatte sich der Gesetzgeber statt dessen vorgestellt? Eine Besserstellung der Zeitarbeitnehmer durch Tarifvertrag wäre ja auf jeden Fall möglich gewesen. Hatte man sich also nur eine freiwillige Nicht-Nutzung der gesetzlichen Möglichkeiten versprochen? Das müsste allerdings ein wenig naiv erscheinen, um es harmlos zu formulieren.

 

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Die Leserin schrieb:
Die "nicht-christlichen" Tarifverträge sind allerdings nicht wirklich besser. Wie ist das erklärbar?
das gilt aber erst seit etwa einem Jahr, als die CGZP den ersten Schuss vom ArbG Berlin bekam - plötzlich waren Tarifköhne auf Verdi-Niveau möglich...

Und vorher ging es Verdi wohl zuallererst darum, über einen TV wenigstens so etwas wie einen Mindestlohn zu ermöglichen - nach dem Motto "lieber den Spatz in der Hand"...

Die Leserin schrieb:

Was hatte sich der Gesetzgeber statt dessen vorgestellt?  

Dass LAN nur kurz im Betrieb beschäftigt sind, um bei Personalknappheit auszuhelfen und/oder dass sie nach einiger Zeit in die Stammbelegschaft übernommen werden.

Das klappt in manchen Betrieben auch - dort gibt es Betriebsvereinbarungen über den maximalen Anteil an LAN und ein Pflichtangebot nach einigen Monaten (wie dann die Einstufung ist, ist wieder eine andere Frage). Andere Firmen jedoch beschäftigen LAN über Jahre hinweg in großer Zahl und halten dadurch die Beschäftigtenzahl "offiziell" niedrig (z.B. DATEV eG: ca. 15% LAN!)

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Mein Name schrieb:

Und vorher ging es Verdi wohl zuallererst darum, über einen TV wenigstens so etwas wie einen Mindestlohn zu ermöglichen - nach dem Motto "lieber den Spatz in der Hand"...

Ohne Tarifvertrag hätten die Leute Equal Pay. Mit Tarifvertrag verdienen die allermeisten schlechter. Das ist ein merkwürdiger Spatz, der eher aussieht wie eine Kröte.

Haben Sie die Tarifverträge vorher wirklich einmal genau miteinander verglichen?

Beispiel: Da bot der eine TV anfänglich eine Kündigungsfrist von einem Tag, der andere bot anfänglich eine Kündigungsfrist von zwei Tagen (das Gesetz sieht zwei Wochen vor). Könnte sogar sein, dass diese Regelungen in den Tarifverträgen weiterhin bestehen.

Und die Beträge in den Tarifverträgen unterschieden sich keineswegs himmelweit.

Ich kann hier Verdi nicht als Helden des Mindestlohns in der Zeitarbeit erkennen.

 

Apropos Mindestlohn:

Wenn ich es richtig mitbekommen habe, werden Mindestlöhne in der Zeitarbeit prompt dazu genutzt, eine zusätzliche untere Lohngruppe einzuführen, die niedriger liegt als alle anderen.

Eine zusätzliche Lohngruppe wird selbstredend dazu führen, dass viele Arbeitnehmer auch nach dieser Eingruppierung bezahlt werden.

Mit anderen Worten: Ein Mindestlohn wird nun also dazu genutzt, viele Leute zukünftig noch schlechter zu stellen als bislang, womit der Sinn des Mindeslohns ad absurdum geführt wird.

Was hat überhaupt ein Mindestlohn in einem Tarifvertrag zu suchen? Der gehört in ein Gesetz. In Tarifverträgen können dann oberhalb des Mindestlohns liegende Beträge ausgehandelt werden.

 

Mein Name schrieb:

Die Leserin schrieb:

Was hatte sich der Gesetzgeber statt dessen vorgestellt?  

Dass LAN nur kurz im Betrieb beschäftigt sind, um bei Personalknappheit auszuhelfen und/oder dass sie nach einiger Zeit in die Stammbelegschaft übernommen werden.

Ist denn das ein Grund, sie zu schlechteren Konditionen arbeiten zu lassen?

Wenn in einem Gesetz ausdrücklich festgelegt wird, dass abweichende Regelungen durch Tarifvertrag vereinbart werden können, so sind damit stets schlechtere Bedingungen gemeint. Vorteilhaftere Konditionen können auch ohne derlei Hinweis im Gesetz jederzeit vereinbart werden.

In Gesetze ausdrücklich den Passus aufzunehmen, dass ARBEITNEHMERvertretungen auch schlechtere als die vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen, die von jeher als MINDESTbedingungen galten, für ihre Klientel aushandeln dürfen, ist in der Tat einer besonderen Beachtung wert.

 

Ich denke nicht, dass sich der Gesetzgeber einen Gefallen tut, wenn er durch derlei Vorgaben eine Entwicklung der Tarifautonomie in eine Richtung befördert, in der sich eine der beiden Seiten nicht mehr vertreten sehen kann.

Das läuft letztlich auf nichts anderes heraus, als dass der Gesetzgeber immer stärker eingreifen muss und die Tarifautonomie zunehmend beschnitten wird. Nichts anderes belegt die aktuelle Entwicklung.

 

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wer hätte auch gedacht, dass das "christliche Menschenbild" in der Realtität so deutlich von der üblichen Propaganda der C-Parteitage abweicht ... *Sarkasmus aus*

aber beim angeblichen "Klebeeffekt" hat man ja auch völlig danebengegriffen -- wie konnte man auch nur so etwas Böses von Arbeitgebern vermuten, sie würden Leiharbeiter benutzen, um Druck auf die regulär Beschäftigten auszuüben und Löhne zu senken ... alles böswillige Propaganda, wie man gesehen hat

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bleibt die Frage, wie viele LAN zwar Anspruch auf Equal Pay haben, diesen aber aus Unkenntnis oder Angst um den Arbeitsplatz nicht einklagen ...

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Zu meiner ersten Frage, warum sich Gewerkschaften dazu hinreißen ließen, für Zeitarbeitnehmer schlechtere Bedingungen festzuschreiben als sie vom Gesetz her vorgesehen sind, habe ich jetzt hier als Antwort entnommen (dies auch zu den Abweichungs-Klauseln in den Gesetzen), dass es zunächst angestrebt wurde, überhaupt Tarifabschlüsse in der Zeitarbeit zu fördern.

Offenbar wurden dann die Konditionen für die Arbeitnehmer in den Tarifverträgen derart verschlechtert, dass es für Arbeitgeber vorteilhaft erscheinen sollte, tarifgebundene Arbeitsverträge abzuschließen.

In der Folge aber gab es viel mehr Missbrauch der Möglichkeiten als man dies von Seiten des Gesetzgebers und der Gewerkschaften vorausgesehen hatte.

(Bitte um Korrektur, falls meine Zusammenfassung nicht korrekt erscheint.)

Dieser Missbrauch begünstigte die Argumente all jener, die für verstärktes Eingreifen des Gesetzgebers in den Arbeitsmarkt - sei es durch Mindestlöhne oder andere Regelungen - plädieren.

Zudem entstanden - nicht nur durch Missbrauch, sondern auch einfach durch GEbrauch - unschöne Effekte (z.B. ein allgemein feststellbarer Abbau von Arbeitsplätzen zugunsten der Beschäftigung schlechter bezahlter Zeitarbeitnehmer mit entsprechend geringeren Steuerzahlungen, geringeren Zahlungen in die Sozialsysteme, i.d.R. fehlender eigener Rentenvorsorge, geringerer Kaufkraft etc.) in einem Ausmaße, welches neuerlichen Handlungsbedarf des Gesetzgebers erfordert.

Vor diesem Hintergrund zeigen sich nun auch FDP-Politiker Equal-Pay-Regelungen zugeneigt, so dass eine Umsetzung solcher Regelungen in Deutschland aktuell grundsätzlich als möglich erscheint.

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Nun habe ich eine weitere Frage:

Es geht bei der Umsetzung der EU-Richtlinie ja nicht nur um Equal-Pay, sondern um Equal-Treatment.

Für alle Laien wie mich, die sich zwar für die Entwicklung der Arbeitswelt und arbeitsmarktpolitische Entwicklungen interessieren, aber Details stets nachlesen müssen: Equal-Treatment bedeutet, den Zeitarbeitnehmern nicht nur das Gehalt des Kundenbetiebs, sondern sämtliche der dortigen Arbeitskonditionen zu gewähren. Dazu gehören auch Urlaub, Arbeitszeit und viele andere Regelungen, die ansonsten (durch gesetzliche Mindestvorgaben und eben auch) durch Tarifverträge festgeschrieben sind.

Nun meine Frage:

Werden separate Tarifverträge für Zeitarbeitnehmer denn nicht durch die gesetzliche Festschreibung von Equal-Treatment überflüssig?

 

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@ Die Leserin

# 17: Ja. Vielleicht mit einer Ergänzung: Am 1.5.2011 bekommen auch die Arbeitnehmer aus den 2004 neu beigetretenen EU-Mitgliedstaaten (Polen, Ungarn etc.) volle Freizügigkeit. Auch das verstärkt bei den Arbeitgebern und ihnen nahe stehenden Politikern die Bereitschaft, über Mindestlöhne in der Zeitarbeit nachzudenken.

# 18: Equal treatment geht in der Tat weiter als equal pay, und es gibt durchaus Leiharbeits-Tarifverträge, die hier bessere Arbeitsbedingungen bieten, als die Stammbelegschaft sie hat. So bieten die DGB-Tarifverträge zur Leiharbeit generell eine 35-Stunden-Woche, und selbst eine Reihe von CGZP-Tarifverträgen haben diese Wochenarbeitszeit.

Zu Ihrer Frage: Der Gesetzgeber (und auch die Neufassung der EU-Leiharbeits-Richtlinie) lässt ja gerade eine Abweichung vom equal treatment-Gebot durch Tarifverträge zu. Die Idee war (und ist), dass spezifisch auf die Leiharbeit zugeschnittene Tarifverträge "paßgenauer" sein können als das equal treatment-Gebot, weil beispielsweise auch die Arbeitsbedingungen während verleihfreier Zeiten (während derer es ja kein "equal" gibt) geregelt werden können und sollten. Insoweit ist Ihre Frage also zu verneinen. Außerdem wollte der Gesetzgeber (jedenfalls der rot-grüne von 2003) auch die Bereitschaft der Arbeitnehmer fördern, sich gewerkschaftlich zu engagieren. Nur 2% bis 5% der Leiharbeitnehmer sind nämlich Gewerkschaftsmitglieder. Und dafür sind Leiharbeits-Tarifverträge geeigneter als die Branchentarifverträge der Entleiherbetriebe, weil für die Leiharbeitnehmer heute dieser und morgen jener gelten kann.

@Rolfs

- Vor dem Hintergrund, dass lediglich 2-5% der Leiharbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert: Sind Sie der Ansicht, dass die Tarifverträge des IGZ und BDA wirksam sind? Im Fokus der Aufmerksamkeit befindest sich ja derzeit nur die CGZP. Der Organistaionsgrad (im Bereich Leiharbeit!) dürften doch bei IGZ und BDA kaum besser sein.

- Ob eine 35 Stunden-Woche bei den derzeitigen vereinbarten Tariflöhnen eine "Besserstellung" ist, bezweifel ich. Am Ende des Monats zählt nur das, was die ArbN in der Lohntüte haben. Und bei 35 Stunden Wochenarbeitszeit ist das nun  einmal weniger als bei 38 oder 40 Stunden.

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@ GH:

- Der Organisationsgrad der Leiharbeitnehmer bei ver.di dürfte in der Tat kaum besser sein. Aber hier könnte man ja argumentieren, dass die Leiharbeitnehmer an der Durchsetzungskraft der Gewerkschaft auch dann partizipieren, wenn diese (nur) auf einem höheren Organisationsgrad in anderen Branchen beruht.

- Bei Ihrem zweiten Punkt bin ich anderer Meinung. Denn "equal treatment" ist eben mehr als "equal pay". Es kommt also nicht nur darauf an, was die Arbeitnehmer in der Lohntüte haben.

Gibt es denn über das Verfahren in Bamberg irgendwelche Informationen bezüglich Stand oder Entscheidungen?

War die CGZP 2003 tariffähig? Oder wartet das ArbG Bamberg auf die Entscheidung des BAG und der darin angelegten Maßstäbe?

"Das Verfahren - 63 BV 941/08 - steht im Zusammenhang mit dem ausgesetzten Verfahren - 2 Ca 249/08 - vor dem Arbeitsgerichts Bamberg. In diesem Verfahren macht der Kläger Vergütungsansprüche für die Zeit vom 17.10.2006 bis zum 31.1.2008 in Höhe der Differenz geltend, die er unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot nach §§ 9 Nummer 2, 10 Abs. 4 AÜG als Leiharbeitnehmer von seinem Verleihunternehmen meint, beanspruchen zu können. Die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen, von der CZ. und der Tarifgemeinschaft für Z. Unternehmen im BVD vereinbarten Entgelt- und Entgeltrahmenabkommen hält er mangels Tariffähigkeit der CZ. für nichtig. Um die in Zweifel gezogene Tariffähigkeit feststellen zu lassen, hat er die Aussetzung des Verfahrens - 2 Ca 249/08 - beantragt und das Verfahren - 63 BV 941/08 - eingeleitet. Damit geht es ihm in dem Verfahren - 63 BV 941/08 - erkennbar darum, die Tariffähigkeit der CZ. zu dem Zeitpunkt feststellen zu lassen, zu dem sie das in seinem Arbeitsvertrag in Bezug genommen und seine Vergütung bestimmende Entgeltabkommen vereinbart hat. Nur hieran hat er ein Interesse. Ihre Tariffähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ist für den Erfolg seiner Zahlungsklage ohne Belang. Nach der Feststellung des Arbeitsgerichts Bamberg in dem ergänzenden Beschluss vom 6.2.2009 wurde das Entgeltabkommen am 22.7.2003 vereinbart. Der Gegenstand des Verfahrens - 63 BV 941/08 - beschränkt sich damit auf die Feststellung der Tariffähigkeit der CZ. zu diesem Zeitpunkt. Dem steht die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Aussetzungsbeschlusses vom 16.4.2008 und der Wirksamkeit seiner späteren Präzisierung durch den Beschluss vom 6.2.2009 nicht entgegen. Sie ist lediglich für die Frage der Antragsbefugnis von Bedeutung."

Arbeitsrechtsexperten, bitte melden ...

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@Rolfs

- Inwiefern können Leiharbeitnehmer partizipieren? Bei dem schwachen Organisationsgrad würde ein Streikaufruf der Gewerkschaft wohl doch dann eher einem "kollektivem Betteln" gleichkommen. Und wieso sollte auch nur ein LeihArbN einer Gewerkschaft beitreten, die die gesetzl. vorgegegebenen Konditionen derart verschlechtert? Irgendwie wird doch in diesem Bereich der ArbNÜberlassung das Tarifvertragssystem ad absurdum geführt.

- Die 35-Stunden-Woche halte ich trotzdem für ein Entgegenkommen der Tarifvertragsparteien an die Zeitarbeitsunternehmen. Es ist mE eichter für Verleihfirmen (individualvertraglich) ein paar Stunden draufzusatteln, als andersherum von einer höheren tariflichen Wochenarbeitszeit wieder "runterzukommen". Schließlich trägt die Verleihfirma das Risko, den Mitarbeiter über die entsprechende Stundenanzahl auch zu beschäftigen bzw. unterzubringen. Je geringer die tariflich vorgegebene Arbeitszeit, umso geringer ihr Risiko. Ob 35 Stunden für jmd. günstiger sind, muss und kann natürlich nur jeder für sich individuell beantworten; je nachdem was einem wichtiger (Freizeit oder Geld).

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Das mit der Freizeit ist ein Irrtum. Die Arbeitszeit wird stets der Arbeitszeit des Kundenbetriebs angepasst. Das steht auch so im Tarifvertrag.

 Es werden jedoch trotzdem nur 35 Wochenstunden bezahlt. Der Rest der geleisteten Stunden kommt auf ein Stundenkonto. Dieses Stundenkonto ist für Zeiten vorgesehen, in denen der Zeitarbeitnehmer nicht bei einem Kundenunternehmen eingesetzt werden kann.

Bei Bekannten von mir, die eine Zeit lang als Zeitarbeitnehmer gearbeitet haben, sah das folgendermaßen aus: Sie arbeiteten 40 Stunden, bekamen jedoch nur 35 bezahlt. Ihre Verträge liefen nur so lange wie der Einsatz beim Kundenunternehmen. Dann wurden sie arbeitslos und bekamen die auf dem Stundenkonto angesammelten Stunden ausbezahlt. Dieses Geld wurde ihnen vom Arbeitslosengeld abgezogen. Mit anderen Worten: außer einer geringeren Bezahlung während der Einsatzzeit hatten sie nichts davon.

Man muss sich nicht wundern, wenn die Leute in den Tarifverträgen nur Nachteile und sich von der Gewerkschaft nicht in ihrem Sinne vertreten sehen. Auf dieser Basis dürfte es in der Tat recht schwierig sein, sie zu einem Beitritt zu bewegen. Warum sollte jemand einer Organisation Geld bezahlen, die ihm Nachteile verschafft?

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Der Gesetzgeber hat in seinem Denkmodell "wenn die LAN bessere Arbeitsbedingungen wollen, müssen sie eben in die Gewerkschaft und dafür streiken" dummerweise vergessen, dass eine wesentliche Voraussetzung für eine gewerkschaftliche Organisation bei LAN nicht vorhanden ist: eine gemeinsame Betriebsstätte.

Aus dem Grund gibt es auch in kaum einem Vermietbetrieb einen Betriebsrat...

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Die Leserin schrieb:
außer einer geringeren Bezahlung während der Einsatzzeit hatten sie nichts davon
doch: ein niedrigeres Arbeitslosengeld, weil niedrigeres Nettoeinkommen für nur 35 Wochenstunden...

Sind Verträge, die das unternehmerische Risiko auf den Arbeitnehmer abwälzen, indem ihm nach der Einsatzzeit gekündigt wird, nicht von vornherein sittenwidrig? Schließlich geht der Gesetzgeber doch mit seinem Fürsorge- und Treueprinzip doch davon aus, dass ein Arbeitsvertrag nicht auf Augenhöhe geschlossen wird...

was sagt der Arbeitsrechtler?

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Ich möchte auch noch einmal auf die Möglichkeiten der gewerkschaftlichen Organisation von Zeitarbeitnehmern oder gar Streik-Möglichkeiten eingehen:

 

Die Zeitarbeitnehmer kennen ihre Kollegen beim Verleihunternehmen oftmals gar nicht. Wie sollten die sich überhaupt organisieren?

 

Im kaufmännischen Bereich arbeitet nicht selten ein Zeitarbeitnehmer beim Kundenunternehmen in einem Team, das - außer ihm selbst - nur aus dortigen Angestellten besteht. Eines Tages also kommt dieser Zeitarbeitnehmer dann morgens in das Büro und erklärt seinen Kollegen beim Kundenunternehmen: "Ich arbeite heute nicht. Ich streike nämlich." Oder wie könnte das praktisch aussehen?

Würde er seine Kollegen beim Kundenunternehmen von seinem Handy aus anrufen und mitteilen, dass er gar nicht erst im Büro erscheint? Wo würde er sich dabei aufhalten: im Zeitarbeitsunternehmen, vor dessen Türe, bei sich zu Hause?

Wie könnte man Streikbrüche verhindern? Lassen die sich unter den beschriebenen Umständen überhaupt verhindern?

 

Außerdem arbeiten Zeitarbeitnehmer ein und desselben Verleihunternehmens meistens in sehr unterschiedlichen Branchen. Die Bürokräfte können ebenso in Industrieunternehmen, in Handelsunternehmen, in verschiedenen Dienstleistungsbereichen etc. eingesetzt werden. Dazu kommen Arbeiter aus Fabriken verschiedener Branchen etc.

Ein Streik bezieht sich dann auf einen bestimmten Tarifvertrag, oder?

Wenn in demselben Kundenunternehmen mehrere oder gar viele Zeitarbeiter beschäftigt werden, so entstammen diese womöglich mehreren Verleihunternehmen, die wiederum höchstwahrscheinlich mit verschiedenen Tarifverträgen arbeiten. Streiken dann die einen Zeitarbeitnehmer und deren LAN-Kollegen mit anderen Tarifverträgen an den Nachbarschreibtischen oder am selben Fließband nicht?

 

Außerdem herrscht in der Zeitarbeitsbranche eine enorm hohe Fluktuation. Arbeitsverträge werden meist an die Einsatzzeit beim Kundenunternehmen gebunden. Auch das macht eine gewerkschaftliche Organisation der Arbeitnehmer oftmals völlig unmöglich.

Eine vernünftige Organisation wäre nur dann möglich, wenn die Zeitarbeitnehmer lange bei demselben Verleiher und möglichst auch bei demselben Kundenunternehmen bleiben würden. Dafür aber ist die Zeitarbeit eigentlich nicht gedacht. Insbesondere dieser Umstand sollte berücksichtigt werden, falls sich der Gesetzgeber Gedanken über gewerkschaftliches Engagement von Zeitarbeitnehmern machen sollte.

Wie ist das also dann beim Arbeitgeberwechsel?

Nehmen wir einmal an, ein Arbeitnehmer arbeitet 6 Monate lang für eine Arbeitnehmerüberlassung und hat einen Arbeitsvertrag auf Basis des BZA-Tarifvertrags. Er tritt der Gewerkschaft bei. Anschließend wird er arbeitslos und bleibt in der Gewerkschaft. Drei Monate später findet er wieder eine Stelle, wiederum in der Zeitarbeit. Diesmal liegt der iGZ-Tarifvertrag seinem Arbeitsvertrag zugrunde, welcher eine Befristung von nur drei Monaten hat. Es folgen vier Monate Arbeitslosigkeit. Auch diesmal bleibt unser Beispielarbeitnehmer der Gewerkschaft treu. Dann findet er eine Zeitarbeitsstelle für wiederum sechs Monate. Der Arbeitsvertrag wird auf Basis des AMP-Tarifvertrags ausgestellt.

Lebensläufe wie der eben geschilderte sind durchaus nicht unüblich bei Zeitarbeitnehmern.

Wo und wie genau sollte unser Beispielarbeitnehmer denn ein gewerkschaftliches Engagement aufbauen?

Sollte er tatsächlich bei Arbeitgeber Nummer 2 streiken, so nützt ihm das Ergebnis der Tarifverhandlung bei Arbeitgeber Nummer 3 doch wohl nichts mehr, oder?

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ob die Menschenvermieter wohl auch darum keine Weihnachtsfeiern veranstalten, damit sich die Kollegen gar nicht erst gegenseitig kennenlernen und auf die Idee kommen, einen Betriebsrat oder sonstige Interessenvertretung zu gründen?

Honi soit qui mal y pense...

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@Mein Name

Habe schonmal ein Sommerfest erlebt. Allerdings ist für einen LeihArbN die Motivation zu einer solchen Veranstaltung zu gehen nicht übermäßig groß. Schließlich kennt man ja außer dem Stammpersonal, die die LeihArbN "betreuen" und den Betrieb führen, dort eigentlich niemanden. Wäre es nicht eher eine Aufgabe der Gewerkschaften, den Aufbau einer Interessenvertretung in den Verleiher-Betrieben zu unterstützen!?

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Das ändert nichts daran, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, Mietarbeit brutto für ein Unternehmen finanziell genauso attraktiv zu machen wie Festangestellte, notgedrungen zu einer massiven Ausweitung der Menschenvermietung führt und zum Abbau von unbefristeten Arbeitsverträgen.

Flexibilität und Unverbindlichkeit eines Vertragsverhältnisses kostet in jeder Branche und bei jeder Vertragsart den Leistungsnehmer grundsätzlich mehr als langfristige Bindung - sei es bei Zinsen, Flugtickets, Anmietung von Autos oder Optionen.

Wird dieser Grundsatz wirtschaftlichen Handelns vom Gesetzgeber außer Kraft gesetzt, ist nur logisch, dass der Leistungskäufer die für ihn attraktivere Variante wählt. Das wäre grundsätzlich kein Problem, wenn es nicht zu Lasten der Gesellschaft insgesamt ginge:

Unsichere Arbeitsverhältnisse und Niedriglöhne auch bei gut Ausgebildeten -> keine Familiengründung -> keine Kinder -> keine Steuer- und Rentenbeitragszahler in 30 Jahren.

Es müsste also im Interesse eines jeden zukünftigen Rentners und Pensionärs liegen, diese Subvention asozialen Verhaltens (Profite für Wenige auf Kosten der überwältigen Allgemeinheit) schnellstmöglich zu beenden.

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Immer nur gemecker, ich hatte die Schnauze voll und habe es beim Schopf gepackt, selbständig machen, dann ist man nicht mehr abhängig.

Immer nur gelöre und meisten von denen aus den ganz untersten Schichten, weil die nämlich mit Ihrem Leben unzufrieden sind.

Renten? Wer bis Heute nicht getan hat, wird in 30 Jahren auch nichts zu erwarten haben. Unsere Renten wurden von den Ossis aufgefressen, vielen Dank auch, die Mauer hätte nie fallen dürfen.

Dazu kommt noch, das die Menschen aus dem Osten gar keinen Bock auf Arbeit haben, allein im Arbeitsamt Demmin und Leipzig finden wir noch Fachkräfte, die wir aber nicht einsetzen können, weil sie einfach völlig unflexibel sind, logisch hat man es Ihnen ja auch 40 Jahre lang vorgelebt und eingetrichtert.

Keine Familiengründung? Das ist ja wohl lächerlich, ob mit oder ohne Mindestlohn, arbeitslos können Sie immer werden und dann? Werfen Sie dann Ihre Kinder weg?

Die Chance ist doch ganz klar, wer flexibel ist muss weniger Angst um seinen Job haben! Bei den Zeitfirmen, die sehr viele Kunden haben, ist die Chance arbeitslos zu werden eben geringer.

 

Übrigens mehr Geld reicht irgendwann auch nicht mehr, denn daran kann man sich sehr schnell gewöhnen.

Damit hier nun nichts falsches verstanden wird, ich verdiene, das geht zwar keinen etwas an, nur um es einmal zu sagen als Geschäftsführer mit 40 Angestellten unter 3500,00€, mecker ich? Ich hätte allen Grund dazu, denn das unternehmerische Risiko trage ich ganz alleine, wenn es in die Hose geht. zum Glück haben wir Mitarbeiter, die alle hinter uns stehen, nehmen und geben wie es möglich ist.

Unsere Mitarbeiter sind keine Personalnummern, die hier für uns rum tanzen, Sommer Sonne Grill an, egal ob Facharbeiter oder Helfer. Vielleicht solltest ihr das ganze auch einmal von der anderen Seite betrachten.

PS:  Ich bin auch die Gesellschaft!

 

viele Grüße

Stefan

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@ Stefan:

Vielleicht liegt es ja daran, dass Ihr Unternehmen auf Elektro-Fachkräfte spezialisiert ist?

Im Elektrohandwerk gibt es einen Mindestlohn, soweit ich weiß 9,60 Euro pro Stunde im Westen und 8,20 Euro im Osten.

Und die IG Metall hat aktuell - zumindest für einige Bereiche Deutschlands - ausgehandelt, dass Leiharbeiter in allen Betrieben der Stahlindustrie das gleiche Geld wie die Stammbeschäftigten erhalten.

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Das mag sicher so sein, jedoch ist es uns völlig wurscht ob Mindestlohn oder nicht alle Mitarbeiter (Facharbeiter) verdienen mind. 10,00 € + Auslösen einige haben sogar, weil sie nie krank sind als Bonus von uns einen Firmenwagen. Einige Mitarbeiter liegen bei 12,00 EUR + Auslöse.

Ihr Brutto verdienen bei uns Damen ungelernt in einer Wäscherei.

 

Über eines muss man sich aber immer im klaren sein, die IG Metall oder wie die ganzen Verb...... auch heissen, verdienen mit Ihnen als Beitragszahler dicke Kohle, fahren dicke Autos und haben Ihren Wohnsitz nicht unbedingt in der BRD:).

Die paar Kröten, die die rausholen ist doch nicht die Welt. Der rest geht an Verwaltungsaufwand drauf! Zahlen Sie man weiter:).

So, das gleiche Geld, was? Lassen Sie sich doch nicht blenden (zahlen Sie man weiter Ihre Beiträge), es wird Lücken geben.

Zwei sind mir schon mit 6 anderen Zeitarbeitsfirmen eingefallen um das ganze locker und legal zu umgehen, denkt doch mal nach, es muss doch auch bezahlt werden!

In Ihrer Situation würde ich die Zeitfirma wechseln, denn Ihre Firma scheint mit Ihnen einen (tschuldigung) Volltrottel gefunden zu haben. Für 7,00€ muss kein Facharbeiter arbeiten.

Viele Grüße

Stefan

 

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@ Stefan:

Ich arbeite weder in der Zeitarbeit, noch bin ich Gewerkschaftsmitglied, noch bin ich unflexibel o.ä. ;-)

Da ich mich für Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und arbeitspolitische Maßnahmen interessiere, verfolge ich selbstverständlich auch die Diskussionen über Equal Treatment in der Zeitarbeit mit Interesse.

Wenn Zeitarbeitnehmer vernünftig bezahlt werden, so wird die Zeitarbeit attraktiver für gute Fachkräfte. Sollten Sie dies bei sich bereits eingeführt haben, so sind sie anderen Arbeitnehmerüberlassungen einen deutlichen Schritt voraus.

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@ Stefan:

p.s.: Ihre Anmerkungen bezüglich unserer Mitbürger in den neuen Bundesländern haben freilich nichts mit dem Thema Equal Pay zu tun.

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Da bin ich bei Ihnen!

Nun, es gibt einige grosse Zeitfirmen, wo auch Städte nach benannt sind, das sind die grössten Verbrecher, von den haben wir schon Mitarbeiter eingestellt. Genau diese zahlen nur die 7,00€ oder weniger. Das muss aufhören!

 

Viele Grüße

Stefan

 

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Y E S !

 

BAG: Christliche Spitzenorganisation nicht tariffähig

Die deutschen Exporte haben im Mai enorm zugelegt. (© dpa)

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Erfurt (dpa) - Die Spitzenorganisation der Christlichen Zeitarbeitsgewerkschaften darf künftig keine Tarifverträge mehr abschließen. Das Bundesarbeitsgericht sprach der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit ab.

Zur Gültigkeit bestehender CGZP-Verträge für Zehntausende Leiharbeiter machten die Bundesrichter keine konkreten Angaben. Es sei jedoch zweifelhaft, dass die CGZP in der Vergangenheit tariffähig war, sagte ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichts der Nachrichtenagentur dpa. Die Chancen von Leiharbeitern auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaften von Unternehmen hätten sich mit der Entscheidung erhöht.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als Vorinstanz hatte der christlichen Spitzenorganisation bereits im Dezember 2009 die Tariffähigkeit abgesprochen. Die Gewerkschaft Verdi sprach von einem «guten Tag für die Tarifautonomie». Verdi und das Land Berlin hatten die Tariffähigkeit der CGZP angezweifelt und ihr Dumping vorgeworfen. Ihre Tarife sollen nach Schätzungen für etwa 200 000 der bis zu 900 000 Zeitarbeiter in Deutschland abgeschlossen worden sei.

© sueddeutsche.de - erschienen am 14.12.2010 um 17:24 Uhr

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http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14811&pos=0&anz=93

Pressemitteilung Nr. 93/10

Die CGZP kann keine Tarifverträge schließen

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.

Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden. Soll eine Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge abschließen, muss das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören (§ 2 Abs. 3 TVG). Dazu müssen die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird. Zudem darf der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation nicht über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen.

Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Die CGZP ist keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 23 TaBV 1016/09 -

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Im Streit um die Hartz IV-Reform geht es auch um Equal Pay in der Zeitarbeit. Hier ein Auszug aus einem aktuellen Zeitungsartikel:

"Tatsächlich ist das Prinzip "Equal Pay", das die Angleichung der Zeitarbeiter-Löhne an die Löhne der Stammbelegschaft beschreibt, umstritten. Von der bisherigen Forderung, dass Zeitarbeiter nach zwölf Monaten den gleichen Lohn erhalten sollen, rückte die FDP gestern jedoch ab. Generalsekretär Christian Lindner nannte einen Zeitraum von sechs Monaten. Auf eine gemeinsame Linie mit der Union haben sich die Liberalen jedoch noch nicht geeinigt. Die SPD fordert Equal Pay schon ab dem ersten Tag."

 

Dazu habe ich zwei Fragen:

 

Was bedeutet das in Bezug auf die erzwungene Umsetzung der EU-Richtlinie bis zum Jahr 2012? Ist es tatsächlich eine Sache der nationalen Beliebigkeit, Equal Pay erst nach 6 oder gar 12 Monaten einzuführen?

 

Ist der Gesetzgeber sich nicht darüber im Klaren, dass eine solche Regelung lediglich zur Folge hätte, dass Zeitarbeitnehmer eben nicht mehr länger als 6 oder 12 Monate beschäftigt werden?

 

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Die Leserin schrieb:

Ist der Gesetzgeber sich nicht darüber im Klaren, dass eine solche Regelung lediglich zur Folge hätte, dass Zeitarbeitnehmer eben nicht mehr länger als 6 oder 12 Monate beschäftigt werden?

es hat schon seinen Grund, warum die forderung nach "equal pay" von ersten Tag an im Raum steht - dann wäre solch ein Missbrauch ausgeschlossen.

die österreichischen Nachbarn wissen immerhin seit 1988, wie es richtig geht: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008655

Zweck

 

§ 2. (1) Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bezweckt

                     

1.

den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte, insbesondere in arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, und

2.

die Regelung der Arbeitskräfteüberlassung zur Vermeidung arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen.

(2) Für jede Überlassung von Arbeitskräften gilt, daß keine Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden darf.

(3) Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte darf für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden.

Ansprüche der Arbeitskraft

 

§ 10. (1) Die Arbeitskraft hat Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, bleiben unberührt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen. [...]

(3) Während der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrags und einer auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden gesetzlich festgelegten Regelung auch für die überlassene Arbeitskraft.

(4) Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers sowie der Qualifikation der Arbeitskraft für diese Tätigkeit zu beurteilen.

aber in Deutschland will man sich offensichtlich nach dem großen Vorbild USA eine Schicht der "working poor" heranziehen und die Profite der Meschenvermieter und Entleiher mit HartzIV-Aufstockungsleistungen auf Steuerzahlerkosten subventionieren. Nur so lässt sich "spätrömische Dekadenz" verhindern, die sofort droht, wenn Menschen mehr als einen dreistelligen Betrag im Monat zum Leben haben (sagt ein pickliger Dr. iur.)

 

@ Die Leserin (# 41):

Die Richtlinie macht keine fest Vorgabe. Der einschlägige Artikel 5 (Grundsatz der Gleichbehandlung) statuiert in seinem Absatz 1 den Grundsatz des "equal treatment". Dann aber folgen Ausnahmen, die - soweit für Deutschland von Interesse - wie folgt lauten: 

(2) In Bezug auf das Arbeitsentgelt können die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner die Möglichkeit vorsehen, dass vom Grundsatz des Absatzes 1 abgewichen wird, wenn Leiharbeitnehmer, die einen unbefristeten Vertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen abgeschlossen haben, auch in der Zeit zwischen den Überlassungen bezahlt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner diesen die Möglichkeit einräumen, auf der geeigneten Ebene und nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen Tarifverträge aufrechtzuerhalten oder zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern, welche von den in Absatz 1 aufgeführten Regelungen abweichen können, enthalten können.

Der Begriff des "Gesamtschutzes der Arbeitnehmer" lässt natürlich hinreichend Spielraum für nationale Regelungen (und das ist ja auch der Sinn von Richtlinien, die den Mitgliedstaaten nach Art. 288 Abs. 3 AEUV nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlassen). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber von dem Gebot des "equal pay" (das ein wichtiger, aber nicht der alleinige Bestandteil des "equal treatment" ist) auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 abweichen darf.

Zum Thema dieses Threads gibt es ja aktuelle Neuigkeiten.

 

Equal Pay in der Zeitarbeit ist offenbar in Deutschland endgültig vom Tisch. Ansonsten müsste man nicht einen gesetzlichen Mindestlohn einführen. Die deutsche Politik besteht also darauf, dauerhaft diesbezüglich eine Ausnahme in Europa darzustellen bzw. deutsche Zeitarbeitnehmer dauerhaft schlechter zu stellen als in allen anderen europäischen Ländern.

 

Nun ist ja Equal Pay durchaus im deutschen Gesetz verankert. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn ein Tarifvertrag etwas anderes besagt.

 

Sehe ich es richtig, dass ein Mindestlohn den Sinn hat, Gewerkschaften hinsichtlich ihrer für die Arbeitnehmer nachteilhaften Vereinbarungen mit Arbeitgebern ein Stück weit zu disziplinieren bzw. den Gewerkschaften bei ihren Niedriglohnvorschlägen nach unten hin eine Grenze aufzuzeigen?

 

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@ #45:

Nein. Der Mindestlohn ist ja derjenige, den die Gewerkschaften (ver.di und die übrigen DGB-Gewerkschaften, nicht CGZP) ausgehandelt haben. Die jetzt geplante Aufnahme in den Mindestlohnkatalog des AEntG verhindert nur, dass  dieses Lohnniveau mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern unterschritten werden kann. Diese Befürchtung besteht insbesondere für Leiharbeitnehmer aus den am 1.5.2004 der EU beigetretenen Staaten Mittel- und Osteuropas, die ab 1.5.2011 volle Freizügigkeit genießen.

@ # 47:

Aber nur, wenn deutsches Recht Anwendung findet. Polnische (tschechische, ungarische usw.) Leiharbeitgeber könnten (und würden vermutlich) mit ihren Zeitarbeitsfirmen das Recht ihres Heimatlandes vereinbaren, auch wenn sie zur Arbeitsleistung dann nach Deutschland entsandt würden. Und ohne die jetzt geplante Gesetzesänderung gölte dann nur der polnische (tschechische, ungarische usw.) Mindestlohn.

Außerdem verhindert die Allgemeinverbindlicherklärung des ver.di-Tarifvertrages, dass CGZP-ähnliche Gewerkschaften dieses Lohnnieveau unterschreiten.

seit wann ist der Verdi/BZA-Tarifvertrag allgemeinverbindlich? Eine solche Erklärung würde doch den gesetzlichen Equal-Pay-Anspruch völlig ad absurdum führen - wegen $9 AÜG besteht doch de facto ein Allgemeinverbindlichkeitsverbot!

@ #48

Ist juristisch nicht ganz korrekt, da das AÜG zwingend gilt, müsste es schon ein ausländischer Zeitarbeitstarifvertrag sein. Allein ausländisches Arbeitsrecht hilft nicht.

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