Erstattungsfähige Kosten bei Ablehnung eines Sachverständigen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.07.2010

Eine interessante Entscheidung hat das OLG Celle mit dem Beschluss vom 07.06.2010 - 2 W 147/10 - erlassen. In diesem Verfahren ging es darum, ob in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Sachverständigen die gegnerischen Anwaltskosten erstattungsfähig sein können. Nach dem OLG Celle gehört die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG, die dem beauftragten Rechtsanwalt für eine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren zusteht, zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits. Bei der Sachverständigenablehnung handele es sich zwar genauso wie bei der Richterablehnung um ein nicht kontradiktorisches Verfahren. Auch im Beschwerdeverfahren habe die Gegenseite grundsätzlich ein anerkennendes Interesse daran, auf die Willensbildung des Gerichts ggf. einzuwirken, um sicherzustellen, dass die Erkenntnisse des Sachverständigen weiter verwertet werden. Wenn aber Einwirkungsmöglichkeiten als Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör prinzipiell bejaht werden, so müsse auch eine Erstattungsfähigkeit hinsichtlich eventuell entstehender Rechtsanwaltsgebühren bejaht werden.

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