Wieviel haben Sie denn so verschwendet?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.07.2010
Rechtsgebiete: AuskunftZugewinnEndvermögenFamilienrecht1|3814 Aufrufe

Nach § 1379 BGB a.F. hatte jeder Ehegatte dem anderen Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zu erteilen.

Nach der Reform ist Auskunft zu erteilen über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Endvermögens (und des Anfangsvermögens) maßgeblich ist.

Maßgeblich für die Berechnung des Endvermögens sind auch unentgeltliche Zuwendungen, Vermögensverschwendungen und Handlungen in Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 1375 II Nr. 1- 3 BGB, denn diese sind dem Endvermögen hinzuzurechnen.

Welche Anträge soll der Anwalt im Zugewinnausgleichsverfahren nun stellen?

Auskunft über alle unentgeltlichen Zuwendungen in den letzten 10 Jahren (vgl. § 1375 III BGB)?

Dann hätte der andere Ehegatte jedes Geburtstagsgeschenk, jede Spende, jede Essenseinladung und jeden Cent für den Klingelbeutel in der Kirche mitzuteilen. Erst danach könnte entschieden werden, ob im Einzelfall eine Anstandsschenkung vorliegt. Es ist daran zu denken, Auskunft über alle unentgeltlichen Zuwendungen in einem Wert von über 100 € zu verlangen.

Noch komplizierter wird es bei den Verschwendungen.

Auskunft über alle verschwenderischen Ausgaben der letzten 10 Jahre?

Erwartbare (und aus Sicht des anderen zutreffende) Antwort: Keine

Viel ist für den Auskunftsberechtigten somit mit der Reform nicht gewonnen: Er wird nach wie vor einen konkreten Sachverhalt vortragen müssen, aus der sich die Verschwendung ergeben soll.

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1 Kommentar

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Die Gehässigen werden bei so einer Frage das als "verschwendet" angeben, was sie dem zukuenftigen Ex-Ehegatten haben zukommen lassen.

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